Ad legem duodecim tabularum libri
Ex libro VI
Gaj. lib. VI. ad Leg. XII. Tabul. Wir wollen sehen, ob der Besitzer (Beklagte) bei allen Sachen, welche gefordert worden sind, auch in die Früchte verurtheilt werde; denn wie, wenn [der Kläger] Silber, oder ein Kleidungsstück, oder eine andere ähnliche Sache, wie ferner, wenn er den Niessbrauch, oder das blosse Eigenthum, indem der Niessbrauch einem Andern gehört, gefordert haben wird? Denn weder kann je irgend eine Frucht an dem blossen Eigenthum, soviel nämlich der Name des [blossen] Eigenthums betrifft, gedacht werden, noch wird passend am Niessbrauch wiederum eine Frucht berechnet werden11Neque ususfructus rursus fructus eleganter computatitur. Diese Paronomasie geht im Deutschen verloren, und kann nur dadurch einigermaassen wiedergegeben werden, wenn man übersetzt: am Niessbrauch wiederum eine Nutzung u. s. w.. Wie also, wenn das blosse Eigenthum gefordert sein sollte? Die Früchte werden bei der Forderung von der Zeit an geschätzt werden, wo der Niessbraucher den Niessbrauch verloren haben22Und derselbe also an den, welcher bis dahin das blosse Eigenthum an der Sache hatte, gekommen sein wird, so dass er nun auch die Früchte ziehen konnte und daher als Beklagter wegen derselben gehalten ist. wird. Ingleichen wenn der Niessbrauch gefordert sein sollte, sagt Proculus, werde [der Beklagte] in die [Vergütung für die] gezogenen Früchte verurtheilt. Ferner glaubt Gallus Aelius, dass, wenn Kleidungsstücke oder ein Becher gefordert seien, das zu den Früchten zu rechnen sei, was man, wenn eine solche Sache vermiethet worden wäre, an Miethzins habe ziehen können. 1Auch wenn eine Fusssteigs- und Viehtriftsgerechtigkeit gefordert sein sollte, so kann man kaum irgend eine Frucht berechnen, ausser wenn Jemand den Vortheil zu den Früchten rechnen sollte, welchen der Fordernde gehabt haben würde, wenn er gleich zu jener Zeit, wo er gefordert hatte, nicht verhindert worden wäre, die Fusssteigs- und Viehtriftsgerechtigkeit auszuüben; und das ist zuzulassen.
Gaj. lib. VI. ad leg. XII. Tab. Es ist verboten, eine streitige Sache heilig sprechen zu lassen, man wird sonst in die Strafe des Doppelten genommen, und mit Recht, damit es Niemandem freistehe, auf diese Weise dem Gegner einen härtern Stand zu bereiten. Ob aber das Doppelte dem Fiscus oder dem Gegner geleistet werden müsse, daüber ist nichts gesagt. Indessen ist wohl mehr der Gegner gemeint, damit er gleichsam einen Trost dafür finde, dass er nun mit einem mächtigern Gegner zu thun hat.
Übersetzung nicht erfasst.