Ad legem duodecim tabularum libri
Ex libro IV
Gaj. lib. IV. ad Leg. Duod. Tabul. Es ist zu bemerken, dass bei der Grenzberichtigungsklage darauf Acht genommen werden muss, was gewissermaassen nach dem Beispiel desjenigen Gesetzes geschrieben worden ist, welches Solon zu Athen gegeben haben soll, denn hier heisst es so: Wer einen Zaun längs einem fremden Grundstück setzt und in die Erde gräbt, der darf die Grenze nicht überschreiten; wenn eine Mauer, so lasse er einen Fuss Zwischenraum; wenn aber ein Haus, zwei Fuss; wenn er ein Grab oder eine Grube gräbt, so muss er soviel Zwischenraum, als sie Tiefe hat, lassen; wenn einen Brunnen, eine Klafter Breite; Oel- oder Feigenbäume pflanze er neun Fuss vom fremden Boden abwärts; andere Bäume fünf Fuss.
Gaj. lib. IV. ad leg. XII. Tab. Wer ein Haus oder einen Getreidehaufen, der sich in der Nähe eines Wohnhauses befindet, abgebrennt hat, der soll gebunden11Ders. I. 21. (vinctus, verberatus.) u. Radulph. Forner., ausgeprügelt und mit dem Feuer zu Tode gestraft werden, sobald er es wissentlich und vorsätzlich gethan; wenn aber durch einen Zufall, d. h. durch Nachlässigkeit, so soll er entweder zum Schadenersatz angehalten, oder, wenn er dies nicht vermag, mit einer leichten Züchtigung belegt werden. Unter der Benennung Haus sind alle Arten von Gebäuden begriffen.
Gaj. lib. IV. ad leg. XII Tab. Genossen sind Diejenigen, die an derselben Genossenschaft Theil nehmen, die griechisch ἑταιρία heisst. Diesen gesteht das Gesetz die Fähigkeit zu, für sich selbst Verordnungen zu erlassen, sobald sie nur nichts an den öffentlichen Gesetzen ändern. Dieses Gesetz scheint aus dem Gesetze des Solon übertragen zu sein; denn hier heisst es so: „Wenn das Volk, oder die Mitglieder von Brüderschaften, oder die Priester geheimer religiöser Feierlichkeiten, oder die Schiffer, oder Tischgenossen, oder die Theilhaber an demselben Begräbniss, oder die Schmausgenossen, oder die zusammen auf Beute [wider die Feinde] ausgehen, oder Handelsgenossen, irgend Etwas unter sich festsetzen, das soll unverbrüchlich gehalten werden, sobald es nicht die öffentlichen Gesetze verbieten22Ich bin bei der Uebersetzung obiger Stelle dem v. Bynkershoek Obs. I. 16. gefolgt, ohne jedoch von unserm Text abzuweichen; ich bemerke: δῆμος habe ich mit ihm übersetzt: Volk, d. h. das ganze Volk, nicht curia oder tribus, wie Andere wollen, s. Desider. Herald. Obs. c. 42. (T. O. II. 1364.) Dieser nimmt die folgenden Corporationen als Unterabtheilungen aus dem δῆμος. Ἤ ἱερεῖς ὀργίων habe ich mit unserm Text behalten; wohl möglich, dass Bynk. Recht hat, zu lesen: φράτορες ἱερῶν ὀργίων. — Διασῶται sind Mitglieder eines θίασος, ursprünglich eine religiöse Versammlung, die nachher in Schmausereien übergingen. Ἐπὶ λείαν οἰχόμενοι versteht Bynk. als Corsarengenossenschaften, die gegen die Feinde auf eigene Hand zu Felde ziehen. Dem Bynk. stimmt völlig bei Ever. Otto in Praef. p. 36. ad Thes. T. III..
Übersetzung nicht erfasst.