Ad legem duodecim tabularum libri
Ex libro I
Gaj. lib. I. ad Leg. XII. Tabul. Im Begriff stehend, die alten Gesetze zu erklären, habe ich es für nothwendig erachtet, zuerst auf den Ursprung der Stadt Rom zurückzugehen, nicht etwa in der Absicht, wortreiche Commentarien zu schreiben, sondern weil ich überall nur dasjenige für vollkommen anerkenne, was aus allen dazu gehörigen Theilen besteht. Und so ist denn unstreitig der Anfang der wichtigste Theil einer jeden Sache. Wenn ferner Jeder, der vor Gericht als Sachwalter spricht, es für unrecht, so zu sagen, hält, dem Richter eine Sache ohne Vorrede auseinanderzusetzen, um wie viel unpassender ist es nicht für denjenigen, der eine Erklärung verspricht, mit Weglassung des Anfangs, ohne auf den Ursprung zurückzugehen, und, dass ich mich so ausdrücke, mit ungewaschenen Händen den Gegenstand der Erklärung zu behandeln? — Denn, irre ich nicht, so veranlassen uns jene Vorreden sowohl dazu, lieber zum Belesen des vorliegenden Gegenstandes zu schreiten, als sie uns auch, wenn wir dazu gelangt sind, eine lichtvollere Einsicht gewähren.
Gaj. lib. I. ad Legem XII. Tabularum. Sehr viele haben geglaubt, es sei nicht erlaubt, Jemand von seinem Hause weg vor Gericht zu berufen, weil das Haus jedem der sicherste Zufluchtsort sei; und der, welcher von da weg Jemanden vor Gericht berufe, scheine ihm Gewalt anzuthun.
Gaj. lib. I. ad Legem XII. Tabularum. Aber dass auch vom Weinberg, Bad und Theater weg Jemand vor Gericht berufen werden dürfe, bezweifelt Niemand.
Gaj. lib. I. ad Legem XII. Tabul. Auch ist es nicht erlaubt, noch nicht erwachsene Mädchen, die fremder Gewalt unterworfen sind, ins Gericht zu berufen. 1Wer vor Gericht berufen worden ist, muss in zwei Fällen entlassen werden: wenn Jemand seine Vertheidigung vor Gericht besorgt, und wenn, während man ins Gericht geht, Vergleich über die Sache zu Stande gekommen ist.
Gaj. lib. V. ad Legem. XII. tabul. Wenn der, welcher einen Bürgen aufgebracht, deshalb sich nicht gestellt hat, weil er in einer öffentlichen Angelegenheit abwesend gewesen, so ist es unbillig, dass der Bürge wegen eines Andern verbindlich sei, ihn zu stellen, da es diesem selbst frei stand, sich nicht zu stellen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.