Ad legem duodecim tabularum libri
Ex libro I
Gaj. lib. I. ad Leg. XII. Tabul. Im Begriff stehend, die alten Gesetze zu erklären, habe ich es für nothwendig erachtet, zuerst auf den Ursprung der Stadt Rom zurückzugehen, nicht etwa in der Absicht, wortreiche Commentarien zu schreiben, sondern weil ich überall nur dasjenige für vollkommen anerkenne, was aus allen dazu gehörigen Theilen besteht. Und so ist denn unstreitig der Anfang der wichtigste Theil einer jeden Sache. Wenn ferner Jeder, der vor Gericht als Sachwalter spricht, es für unrecht, so zu sagen, hält, dem Richter eine Sache ohne Vorrede auseinanderzusetzen, um wie viel unpassender ist es nicht für denjenigen, der eine Erklärung verspricht, mit Weglassung des Anfangs, ohne auf den Ursprung zurückzugehen, und, dass ich mich so ausdrücke, mit ungewaschenen Händen den Gegenstand der Erklärung zu behandeln? — Denn, irre ich nicht, so veranlassen uns jene Vorreden sowohl dazu, lieber zum Belesen des vorliegenden Gegenstandes zu schreiten, als sie uns auch, wenn wir dazu gelangt sind, eine lichtvollere Einsicht gewähren.
Gaj. lib. I. ad Legem XII. Tabularum. Sehr viele haben geglaubt, es sei nicht erlaubt, Jemand von seinem Hause weg vor Gericht zu berufen, weil das Haus jedem der sicherste Zufluchtsort sei; und der, welcher von da weg Jemanden vor Gericht berufe, scheine ihm Gewalt anzuthun.
Gaj. lib. I. ad Legem XII. Tabularum. Aber dass auch vom Weinberg, Bad und Theater weg Jemand vor Gericht berufen werden dürfe, bezweifelt Niemand.
Gaj. lib. I. ad Legem XII. Tabul. Auch ist es nicht erlaubt, noch nicht erwachsene Mädchen, die fremder Gewalt unterworfen sind, ins Gericht zu berufen. 1Wer vor Gericht berufen worden ist, muss in zwei Fällen entlassen werden: wenn Jemand seine Vertheidigung vor Gericht besorgt, und wenn, während man ins Gericht geht, Vergleich über die Sache zu Stande gekommen ist.
Gaj. lib. V. ad Legem. XII. tabul. Wenn der, welcher einen Bürgen aufgebracht, deshalb sich nicht gestellt hat, weil er in einer öffentlichen Angelegenheit abwesend gewesen, so ist es unbillig, dass der Bürge wegen eines Andern verbindlich sei, ihn zu stellen, da es diesem selbst frei stand, sich nicht zu stellen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro III
Gaj. lib. III. ad Leg. XII. Tab. Was auch nur bei Uebergaben von Gegenständen ausgemacht worden, von dem ist ganz gewiss, dass es gelte.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IV
Gaj. lib. IV. ad Leg. Duod. Tabul. Es ist zu bemerken, dass bei der Grenzberichtigungsklage darauf Acht genommen werden muss, was gewissermaassen nach dem Beispiel desjenigen Gesetzes geschrieben worden ist, welches Solon zu Athen gegeben haben soll, denn hier heisst es so: Wer einen Zaun längs einem fremden Grundstück setzt und in die Erde gräbt, der darf die Grenze nicht überschreiten; wenn eine Mauer, so lasse er einen Fuss Zwischenraum; wenn aber ein Haus, zwei Fuss; wenn er ein Grab oder eine Grube gräbt, so muss er soviel Zwischenraum, als sie Tiefe hat, lassen; wenn einen Brunnen, eine Klafter Breite; Oel- oder Feigenbäume pflanze er neun Fuss vom fremden Boden abwärts; andere Bäume fünf Fuss.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro V
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VI
Gaj. lib. VI. ad Leg. XII. Tabul. Wir wollen sehen, ob der Besitzer (Beklagte) bei allen Sachen, welche gefordert worden sind, auch in die Früchte verurtheilt werde; denn wie, wenn [der Kläger] Silber, oder ein Kleidungsstück, oder eine andere ähnliche Sache, wie ferner, wenn er den Niessbrauch, oder das blosse Eigenthum, indem der Niessbrauch einem Andern gehört, gefordert haben wird? Denn weder kann je irgend eine Frucht an dem blossen Eigenthum, soviel nämlich der Name des [blossen] Eigenthums betrifft, gedacht werden, noch wird passend am Niessbrauch wiederum eine Frucht berechnet werden11Neque ususfructus rursus fructus eleganter computatitur. Diese Paronomasie geht im Deutschen verloren, und kann nur dadurch einigermaassen wiedergegeben werden, wenn man übersetzt: am Niessbrauch wiederum eine Nutzung u. s. w.. Wie also, wenn das blosse Eigenthum gefordert sein sollte? Die Früchte werden bei der Forderung von der Zeit an geschätzt werden, wo der Niessbraucher den Niessbrauch verloren haben22Und derselbe also an den, welcher bis dahin das blosse Eigenthum an der Sache hatte, gekommen sein wird, so dass er nun auch die Früchte ziehen konnte und daher als Beklagter wegen derselben gehalten ist. wird. Ingleichen wenn der Niessbrauch gefordert sein sollte, sagt Proculus, werde [der Beklagte] in die [Vergütung für die] gezogenen Früchte verurtheilt. Ferner glaubt Gallus Aelius, dass, wenn Kleidungsstücke oder ein Becher gefordert seien, das zu den Früchten zu rechnen sei, was man, wenn eine solche Sache vermiethet worden wäre, an Miethzins habe ziehen können. 1Auch wenn eine Fusssteigs- und Viehtriftsgerechtigkeit gefordert sein sollte, so kann man kaum irgend eine Frucht berechnen, ausser wenn Jemand den Vortheil zu den Früchten rechnen sollte, welchen der Fordernde gehabt haben würde, wenn er gleich zu jener Zeit, wo er gefordert hatte, nicht verhindert worden wäre, die Fusssteigs- und Viehtriftsgerechtigkeit auszuüben; und das ist zuzulassen.
Gaj. lib. VI. ad leg. XII. Tab. Es ist verboten, eine streitige Sache heilig sprechen zu lassen, man wird sonst in die Strafe des Doppelten genommen, und mit Recht, damit es Niemandem freistehe, auf diese Weise dem Gegner einen härtern Stand zu bereiten. Ob aber das Doppelte dem Fiscus oder dem Gegner geleistet werden müsse, daüber ist nichts gesagt. Indessen ist wohl mehr der Gegner gemeint, damit er gleichsam einen Trost dafür finde, dass er nun mit einem mächtigern Gegner zu thun hat.
Übersetzung nicht erfasst.
Fragmenta incerta
Übersetzung nicht erfasst.