Ad edictum provinciale libri
Ex libro IX
Ad Dig. 13,3,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 258, Note 7.Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. Wenn irgend eine Waare, welche an einem bestimmten Tage gegeben werden musste, gefordert sein sollte, wie Wein, Oel, Getreide, so sagt Cassius, sei der streitige Gegenstand (litem) so hoch zu schätzen, als er an dem Tage [werth] gewesen wäre, an dem er gegeben werden musste; wenn man wegen eines Tages nichts verabredet hat, [so hoch,] als er damals [werth gewesen wäre,] als [der Beklagte] sich auf die Klage einliess. Und dasselbe sei bei dem Orte Rechtens, so dass zuerst die Werthschätzung nach dem Orte genommen werde, an welchem [die Sache] hat gegeben werden sollen; wenn man wegen des Ortes nichts verabredet hat, auf den Ort gesehen werde, wo [die Sache] gefordert würde. Und dies ist auch wegen der übrigen Sachen Rechtens.
Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. An einem andern Orte, als [an dem], auf welchen Jemand stipulirt hätte, dass ihm [Etwas] gegeben werden sollte, schien die Möglichkeit zu klagen nicht zuzustehen; aber weil es unbillig war, dass, wenn der Versprecher an den Ort, an welchem geben zu wollen, er versprochen hatte, niemals hinkam, (was er entweder mit Fleiss that, oder weil er an andern Orten nothwendig vielfach beschäftigt wurde), der Stipulator nicht zu dem Seinigen kommen könnte, darum hat es beliebt, eine analoge Klage für diesen Fall zu bilden.
Gaj. lib. IX. ad Ed. provinc. Darum wird diese Klage auf das Ermessen des Richters bezogen, weil wir wissen, wie verschiedenartig die Preise der Sachen nach den einzelnen Städten und Gegenden sind, am Meisten des Weines, des Oeles, des Getreides; obgleich der Werth (potestas) der Gelder überall ein und derselbe zu sein scheint, so werden gleichwohl auch sie an einigen Orten leichter und mit geringen Zinsen gefunden, an andern Orten schwerer und mit bedeutenden Zinsen.
Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. Ad Dig. 13,6,18 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 375, Note 8.Bei geliehenen Sachen ist für eine solche Beflissenheit zu stehen, wie sie gerade der fleissigste Hausvater bei seinen Sachen anwendet, so dass er nur für diejenigen Zufälle nicht steht, welchen man nicht widerstehen kann, wie Sterbefälle der Sclaven, welche sich ohne böse Absicht und Verschulden desselben zutragen, Einfälle der Strassenräuber oder der Feinde, Nachstellungen der Seeräuber, Schiffbruch, Feuersbrunst, Entfliehen der Sclaven, welche nicht bewacht zu werden pflegen. Was wir aber von den Strassenräubern und den Seeräubern und dem Schiffbruch gesagt haben, werden wir nämlich dann annehmen, wenn Jemandem eine Sache dazu geliehen sein sollte, dass er sie in die Fremde mit sich nehme; sonst, wenn ich Jemandem darum Silber geliehen haben sollte, weil er sagte, dass er Freunde zur Mahlzeit einladen wolle, und er dasselbe in die Fremde mit sich getragen haben sollte, so muss er ohne irgend einen Zweifel auch für den durch die Seeräuber und die Strassenräuber und den Schiffbruch [entstandenen] Zufall stehen. Dies dann, wenn nur um des Empfängers willen die Sache geliehen sein sollte; aber wenn [um] Beider [willen], wie wenn wir einen gemeinschaftlichen Freund sollten eingeladen haben, und du die Sorge für diese Sache übernommen hättest, und ich dir Silber [dazu] geliehen haben sollte, so finde ich zwar bei Einigen geschrieben, als ob du nur für die böse Absicht stehen müssest, aber es möchte wohl11Videndum est, ne s. A. 14. n. Haubold a. a. O. S. 261 f. auch für das Verschulden zu stehen sein, so dass die Bestimmung22Aestimatio. Culpae aestimatio und culpam aestimare ist von der Bestimmung des Umfangs des Verschuldens zu verstehen, wie weit es auszudehnen oder worauf es zu beschränken sei. So Hasse a. a. O. S. 210. des Verschuldens so geschehe, wie es bei zum Pfand gegebenen und Mitgiftsachen33Diese Stelle hat den Auslegern viel Schwierigkeit gemacht, weil der Pfandvertrag und die Mitgift, welchen der Leihvertrag in der vorliegenden Stelle rücksichtlich der culpa in dem näher bezeichneten Falle gleichgestellt wird, in dieser Hinsicht selbst keineswegs gleich, sondern sehr verschieden sind. Denn der Ehemann braucht nur eine solche Beflissenheit auf die Mitgiftsachen zu verwenden, wie er sie auf seine eigenen verwendet, bei dem Pfandvertrag aber ist für einen solchen Fleiss zu stehen, wie ihn ein sorgsamer Hausvater anwendet, also für denselben, welchen der, welchem eine Sache geliehen ist, dann anwenden muss, wenn ihm die Sache blos um seinetwillen geliehen ist (s. den Anfang unserer Stelle). In dem vorliegenden Fall aber, wo die Sache um Beider, sowohl des Verleihers, als des Leihenden willen, geliehen wird, ist eine geringere Beflissenheit zu leisten, also dieselbe, für welche der Ehemann bei der Mitgift stehe muss. S. Hasse a. a. O. S. 206 ff. Da also der Pfandvertrag des neuern Rechts hier am unrechten Orte steht, so hat Hasse in der Zeitschr. für geschichtl. Rechtswissensch. B. 4. S. 234 ff. nach dem Vorgange v. Löhrs vorgeschlagen, statt in rebus pignori datis zu lesen in rebus fiduciae datis. Fiducia war nämlich die alte Form der Verpfändung, und durch dieselbe kam ein temporäres Eigenthum an der verpfändeten Sache auf den Pfandgläubiger, unter dem Versprechen der Rückgabe nach geschehener Lösung des Pfandes. Diese fiducia nun, glaubt Hasse, sei in Rücksicht der Verpflichtung beider Verwaltung dem Gesellschaftsvertrag, der Mitgift, und also auch dem Leihvertrag im vorliegenden Fall gleichzustellen, so dass für eine Beflissenheit, wie man auf seine eigenen Sachen zu verwenden pflegt, zu stehen gewesen sei. Sonach wäre in dieser Stelle ein sogenanntes emblema Triboniani. bestimmt zu werden pflegt. 1Mag nun aber ein Pfand, oder eine geliehene, oder eine niedergelegte Sache von demjenigen, welcher [sie] empfangen hat, schlechter gemacht sein, so finden nicht blos jene Klagen, von welchen wir sprechen, sondern auch die aus dem Aquilischen Gesetz Statt; jedoch wenn mit irgend einer von ihnen geklagt sein sollte, so werden die andern aufgehoben. 2Es können gerechte Gründe eintreten, aus welchen gegen denjenigen, welcher verliehen hatte, geklagt werden müsste, wie wegen der für die Krankheit eines [geliehenen] Sclaven gemachten Ausgaben, oder [wegen der Ausgaben], welche nach der Flucht, um ihn aufzusuchen und zurückzuführen, gemacht worden wären; denn die Ausgaben für die Speisen gehören, nach einem natürlichen Grunde nämlich, für denjenigen, welcher ihn zum Gebrauch erhalten hatte. Aber auch das, was wir von den Ausgaben für Krankheit oder Flucht gesagt haben, muss sich auf grössere Ausgaben beziehen, denn es ist der Wahrheit gemässer, dass mässige Ausgaben ebendenselben, sowie die für Speisen, treffen. 3Ingleichen wer wissentlich fehlerhafte Gefässe verliehen hat, ist, wenn der dahinein gegossene Wein oder [dahinein gegossenes] Oel verdorben oder ausgeflossen ist, deswegen zu verurtheilen. 4Ad Dig. 13,6,18,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 350, Note 10.Was aber ein Jeder mit der Gegenklage erlangen kann, das kann er auch bei der directen Klage, mit welcher gegen ihn geklagt wird, durch das Recht der Gegenrechnung sich erhalten. Doch kann es geschehen, dass es mehr ist, was Jemand gegenseitig erhalten muss, oder der Richter nicht Rücksicht auf die Gegenrechnung nimmt, oder darum wegen der Rückgabe der Sache gegen ihn nicht geklagt wird, weil diese Sache durch Zufall untergegangen ist, oder sie ohne den Richter zurückgestattet ist; [dann] werden wir sagen, dass eine Gegenklage nothwendig sei.
Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. Wemm er aber [vor Gericht] nicht zu zahlen, sondern auf andere Art Genüge zu thun bereit sein sollte, etwa wenn er einen Expromissor44S. die Bem. zu. L. 7. §. 8. D. de dolo m. 4. 3. bestellen will, so nützt ihm das nichts.
Gaj. lib. IX. ad Ed. provinc. oder ihm die Verwaltung der gesammten Güter von demjenigen gestattet sein sollte, welcher Gelder unter [Bestellung von] Pfändern dargeliehen zu erhalten pflege.
Ad Dig. 14,1,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 407, Note 7.Gaj. lib. IX. ad Ed. provinc. Damit nicht, wer mit Einem contrahirt hat, seine Ansprüche unter mehrere Gegner theilen müsse;
Ad Dig. 14,3,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 330, Note 12.Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. auf dieselbe Weise, wie der Factor contrahirt hat; wenn er nämlich auf andere Weise zu dem Seinigen nicht gelangen kann.
Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. denn es stellen auch sehr Viele Knaben und kleine Mädchen in den Läden an.
Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. doch wird insoweit, als er dadurch bereichert worden ist, die Klage wider ihn zugelassen werden.
Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. Bisweilen ist dem Kläger vortheilhafter, die Sondergutsklage anzustellen, als die Vertheilungsklage; denn in dieser Klage, wovon wir sprechen, kommt nur das zur Theilung, was zu den Waaren gehört, mit welchen er handelt, und was in Beziehung darauf eingenommen worden ist; bei der Sondergutsklage aber wird die Grösse des Sonderguts berücksichtigt, worunter auch die Waaren begriffen sind; und es ist möglich, dass er etwa mit der Hälfte des Sonderguts, oder mit dem Dritttheil, oder auch einem geringern Theil Handel treibe; überdies ist es auch möglich, dass er dem Vater oder Herrn nichts schuldig sei.
Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. Der Proconsul thut Alles, damit, wer mit einem unter fremder Gewalt stehenden Menschen contrahirt hat, wenngleich die obigen Klagen, nämlich die Rhederklage, die Factorklage und die tributorische, nicht Statt finden, doch soweit, als es Billigkeit verstattet, zu dem Seinigen gelange. Falls nämlich das Geschäft auf Geheiss dessen, in dessen Gewalt er55Der andre Contrahent und Schuldner. steht, gemacht worden wäre, verheisst er66Der Proconsul. deshalb eine Klage auf das Ganze; auf den Fall, dass es nicht auf Geheiss desselben geschehen wäre, aber doch zu seinem Nutzen gereicht hätte, führt er77Der Proconsul. eine Klage auf soviel ein, als in dessen Nutzen verwendet worden ist; wäre endlich keines von beiden der Fall, so ordnet er die Sondergutsklage an.
Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. Wenn man, was man einem Andern geliehen, von einem Haussohn in der Absicht einer Neuerung (Novation) stipulirt, so steht, schreibt Julianus, der Senatsschluss nicht im Wege.
Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. Wenn aber der frühere Rechtsstreit über das Sondergut noch obschwebt, und die Sache in einem späteren Rechtsstreite zur Entscheidung käme, so darf auf keine Weise in der späteren Verurtheilung Rücksicht auf den frühern Rechtsstreit genommen werden, weil bei der Klage auf das Sondergut die Lage dessen, der Besitz ergreift, die günstigere ist. Besitz zu ergreifen aber scheint nicht der, welcher früher den Rechtsstreit befestigt hat, sondern welcher früher zu einem Erkenntniss des Richters gekommen ist.
Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. Auch in Ansehung von Mägden und Haustöchtern wird eine Klage auf Sondergut gegeben, vorzüglich wenn eine davon eine Trägerin oder Weberin ist, oder irgend eine gewöhnliche Handleistung verrichtet, wird um ihretwillen eine Klage gegeben. Auch eine Klage auf Niedergelegtes oder Geliehenes, sagt Julianus, könne für sie gegeben werden; aber auch die tributorische Klage könne gegeben werden, wenn sie mit Waare, die zum Sondergute gehört, unter Vorwissen des Vaters oder Herrn Geschäfte machen. Bei weitem weniger ungewiss ist man, wenn das, was auf Geheiss des Vaters oder Herrn [in Geschäften] zu Stande gekommen, in [ihren] Nutzen verwendet worden ist. 1Man ist einig, dass der Erbe des Herrn auch das abziehen dürfe, was der Sclav, Namens dessen aus dem Sondergute gegen ihn geklagt wird, vor angetretener Erbschaft an Erbsachen weggenommen, verzehrt, verdorben hat. 2Wenn der Sclav veräussert worden ist, obschon der Prätor die Klage aus dem Sondergute ein Jahr lang gegen den, welcher veräussert hat, verspricht, so wird doch nichts desto weniger auch gegen den neuen Herrn eine Klage gegeben; und es macht keinen Unterschied, ob er bei ihm ein anderes Sondergut erworben, oder ob er (der Herr) alsbald, nachdem er ihn gekauft oder in Folge einer Schenkung erhalten hatte, [ein solches] zugestanden habe. 3Auch das hat man angenommen und auch Julianus billigt es, dass den Gläubigern durchaus zu gestatten sei, entweder auf Theile gegen die Einzelnen zu klagen, oder gegen Einen auf das Ganze. 4Aber ihm selbst, welcher den Sclaven verkauft hat, glaubt Julianus, sei nicht zu gestatten, auf das, was er vor dem Verkaufe creditirt hat, gegen den Käufer aus dem Sondergute zu klagen. 5Aber auch wenn ich einem fremden [Sclaven] Vorschüsse gemacht, ihn angekauft und dann veräussert habe, glaubt er ebenfalls nicht, dass mir gegen den Käufer ein Rechtsmittel gegeben werden dürfe. 6Gegen den Verkäufer aber, glaubt er, dürfe mir ein Jahr lang, vom Ankauf an gerechnet, eine Klage auf das gegeben werden, was ich dem Sclaven vorgeschossen, da er noch fremd war, nach Abzug dessen, was der Sclav an Sondergut bei mir haben möchte. 7Gleichwie aber Julianus nicht glaubt, dass mir auf das, was ich selbst meinem Sclaven vorgeschossen, nach dessen Veräusserung eine Klage gegen den Käufer zugestanden werden dürfe, so leugnet er auch, dass es mir erlaubt werden dürfe, darauf, was mein Sclav meinem Sclaven vorgeschossen hat, falls der, welchem der Vorschuss geschehen, veräussert worden sei, den Käufer anzugehen. 8Ad Dig. 15,1,27,8Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 482, Note 16.Wenn Jemand mit dem Sclaven Zweier oder Mehrerer ein Geschäft eingegangen, so muss ihm nachgelassen werden, welchen von den Herren er auf das Ganze angehen wolle; denn es ist hart, denjenigen mehrern Gegnern entgegenzustellen, welcher mit Einem gehandelt hat; und es muss nicht allein auf das Sondergut Rücksicht genommen werden, was dieser Sclav bei dem, gegen den die Klage geht, hat, sondern auch auf das, welches er bei dem Andern hat. Doch bringt dieser Umstand dem, welcher verurtheilt wird, keinen Schaden, da er selbst wiederum durch die Gesellschafts- oder Theilungsklage von seinem Genossen oder mehrern [Genossen], was er über seinen Antheil bezahlt hat, erzielen kann. Und dieses findet, wie Julianus sagt, Statt, wenn auch bei dem Andern ein Sondergut vorhanden, weil in solchem Falle Jeder, der zahlen kann, auch seinen Genossen von Schulden zu befreien scheint; aber wenn kein Sondergut bei dem Andern ist, so sei es umgekehrt, weil man nicht einsieht, wie er ihn irgend von einer Schuld befreie.
Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. Wenn Jemand durch Testament die Freigebung eines Sclaven solchen nachgelassenen Erben anbefohlen hat, welche mit dem Sclaven in Geschäftsverbindung stehen, so können die Miterben unter sich in Ansehung des Sondergutes klagbar werden, weil in Betracht desjenigen Sondergutes, was bei Einem ist, Jeder, indem der Andere klagt, verbindlich ist. 1Auch wenn der Herr untersagt hätte, mit dem Sclaven ein Geschäft zu machen, so wird gegen ihn die Klage auf das Sondergut Statt haben.
Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. aber es ist zu bemerken, dass die Lage dessen, der sich in Besitz setzt, besser sein müsse; denn dass der Herr auf den Grund einer Verwendung in [seinen] Nutzen gegen Beide verurtheilt werde, ist hart.
Gaj. lib. IX. ad Edict. prov. Wenn der Sclav oder der Familiensohn dem Vater oder dem Herrn ein Grundstück gekauft hat, so dürfte dies zwar eine Verwendung sein, doch so, dass, sollte es weniger werth sein, als es gekauft ist, soviel in [des Vaters] Nutzen verwendet gilt, als es werth ist, oder wenn es mehr werth ist, nicht mehr als verwendet angesehen wird, als der Kaufpreis beträgt.
Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. Auch macht es keinen Unterschied, ob sie Geld, um [das Schuldige] zu zahlen, auszahlt, oder eine ihr gehörige Sache, sei es, welche es wolle, an Zahlungs Statt gibt; denn auch wenn sie eine eigene Sache verkauft haben sollte, [und] entweder den [dafür] erhaltenen Preis für einen Andern gezahlt, oder den Käufer einem fremden Gläubiger überwiesen hat, so glaube ich nicht, dass der Senatsschluss Statt habe.
Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. Ad Dig. 16,1,13 pr.ROHGE, Bd. 25 (1880), Nr. 85, S. 358: Darlehn zur Bezahlung einer für den Ehemann übernommenen Schuld.Zuweilen wird eine Frau, wenn gleich sie eine fremde Verbindlichkeit übernimmt, doch durch diesen Senatsschluss nicht unterstützt; und dies geschieht dann, wenn sie auf den ersten Anblick zwar eine fremde, in der That aber ihre [eigene] Verbindlichkeit übernehmen sollte, wie da, wenn eine Sclavin, da wegen des Freiheitsvertrags ein Expromissor bestellt worden war, nach der Freilassung gerade das übernehmen sollte, was der Expromissor etwa schuldet, oder wenn [eine Frauensperson] eine Erbschaft gekauft haben und die Erbschaftsschulden auf sich überschreiben, oder wenn sie für ihren Bürgen intercediren sollte. 1Wegen der Pfänder des frühern Schuldners hat der Gläubiger keine neue Klage nöthig, da die Quasi-Servianische, welche auch hypothecarische genannt wird, in Bezug auf diese [Pfänder] wirksam ist, weil es wahr ist, dass man über Pfänder übereingekommen und das [schuldige] Geld nicht gezahlt worden ist. 2Wenn eine Frau unter einer Bedingung oder unter einer Zeitbestimmung (in diem) für einen Andern intercedirt haben sollte, so ist auch, während die Bedingung schwebt, dem Gläubiger, wenn er es will, gegen den frühern [Schuldner] die Wiederherstellungsklage zu geben; denn wozu ist es gut, [den Eintritt der] Bedingung oder Zeit zu erwarten, da der frühere Schuldner in einem solchen Verhältniss ist, dass er selbst auf jeden Fall die Klage [gegen sich] annehmen muss?
Ad Dig. 16,2,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 349, Note 20.Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. Wenn man Etwas von einem Bürgen fordern wird, so ist es ganz billig, dass der Bürge wähle, ob er lieber das, was ihm selbst, oder das, was dem Schuldner [von dem fordernden Gläubiger] geschuldet wird, aufrechnen will; aber auch wenn er Beides etwa aufrechnen will, ist er zu hören.
Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. In Aufrechnung wird auch das gebracht, wegen dessen mit dem Kläger der Streit eingeleitet worden ist, damit nicht gerade der [in der Verfolgung seines Rechts] Beflissenere in einer schlechtern Lage sich befinde (habeatur), wenn ihm die Aufrechnung versagt werden sollte.
Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. Wenn Mehrere Erben desjenigen, welcher niedergelegt hat, geworden sein sollten, so sagt man, dass, wenn der grössere Theil angetreten habe, die Sache den gegenwärtigen zurückzuerstatten sei. Der grössere Theil sei aber durchaus nicht nach der Zahl der Personen, sondern nach der Grösse der Erbschaftsantheile zu verstehen, so dass [von ihnen] zuverlässige Sicherheit [gegen die später antretenden] zu geben sei. 1Ad Dig. 16,3,14,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 124, Note 9.Möge aber gegen den selbst, bei welchem die [Sache] niedergelegt worden ist, oder möge gegen den Erben desselben geklagt werden, und die Sache durch ihre natürliche Beschaffenheit vor gefälltem Urtheil untergegangen sein, wie wenn ein [niedergelegter ] Mensch gestorben sein sollte, so haben Sabinus und Cassius gesagt, dass der, gegen welchen geklagt worden ist, freigesprochen werden müsse, weil es billig wäre, dass der naturgemässe Untergang [der Sache] den Kläger treffe, da jene Sache jedenfalls untergegangen sein würde, auch wenn sie dem Kläger zurückerstattet worden wäre.
Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. Wenn Jemand an Jemanden schreibt, er solle seinen88Nämlich des Briefempfängers Schuldner. Schuldner quittiren, und er werde das Geld, was dieser schulde, bezahlen, so ist er mit der Auftragsklage zu belangen. 1Ad Dig. 17,1,27,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 411, Note 5.Wenn ich dir einen Sclaven mit der Vorschrift übergebe, ihn nach meinem Tode freizulassen, so gilt dieser Vertrag; es kann aber auch bei meinem Leben meinerseits ein Grund zu klagen eintreten, z. B. wenn es mich gereuete und ich den Sclaven zurückhaben wollte. 2Ad Dig. 17,1,27,2ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 48, S. 172: Einseitiger Rücktritt vom Vertrage. Sorge für anderweite Vertretung.Wer einen Auftrag übernommen hat, der darf das übernommene Geschäft, wenn er es zu verrichten im Stande ist, nicht aufgeben, oder er wird in soviel, als dies dem Auftragsgeber Schaden thut, verurtheilt; wenn er aber einsieht, dass er solches Geschäft nicht verrichten könne, so muss er dieses sobald als möglich dem Auftragsgeber anzeigen, damit derselbe, wenn er will, sich der Mühwaltung eines Andern bediene; hat er, da er ihm die Anzeige machen konnte, sie unterlassen, so wird er dem Auftragsgeber zum Schadenersatz verpflichtet sein; falls er aber aus irgend einer Ursache die Anzeige nicht bewirken konnte, so ist er anspruchsfrei. 3Auch durch den Tod dessen, dem etwas aufgetragen ist, wird, dafern derselbe stirbt, ohne einen Anfang damit gemacht zu haben (integro adhuc mandato), der Auftrag aufgehoben, und sein Erbe hat, wenn er gleich denselben ausführt, die Auftragsklage nicht. 4Kosten, zu Ausführung des Auftrags aufgewendet, müssen, wenn sie redlicher Weise gemacht worden, allerdings erstattet werden, und es thut nichts zur Sache, wenn der, welcher den Auftrag gegeben hat, bei eigener Verrichtung des Geschäfts, geringeren Aufwand bedurft hätte. 5Wenn du in Auftrag meiner dem Titius Geld geliehen hast, und nun die Auftragsklage gegen mich erhebst, so darf ich nicht anders verurtheilt werden, als unter der Bedingung, dass du die gegen den Titius dir zuständigen Klagen mir abtretest; klagst du hingegen wider den Titius, so bin ich dadurch nicht entledigt, wiewohl nur für soviel, als du vom Titius nicht erlangen kannst, dir verbindlich.
Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. Dasselbe gilt auch von denjenigen Sachen, welche zu der Zeit, als der Vertrag eingegangen ward, erst zu [des Schuldners] Vermögen gehörig geworden sind99Quae in bonis habuit. Glück XVIII. p. 211. erklärt dieses Gesetz mit Bezug auf Sammet. Opusc. p. 144. Allein er kann dieses Citat unmöglich gelesen haben; denn Sammet erklärt sowohl cit. loco als in seiner Hermeneutik (p. 82. Ed. Born. 1801. Lpzg.) die angeführten Worte so, wie sie oben übersetzt sind. Glück hingegen will die in den Gesetzen 6. 7. und 8. genannten Sachen verstehen, was weder den entferntesten Sinn gibt, noch die grammatische Interpretation, noch der nicht Statt findende Zusammenhang dieser Gesetze mit Gesetz 9. zulässt.. 1Was Gegenstand des Kaufes ist, kann auch Gegenstand der Verpfändung sein.
Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. Wenn der Gläubiger ein Pfand mittelst der Servianischen Klage wider den Besitzer in Anspruch genommen, und der Besitzer sich zur Erlegung der Streitwürderung erboten hat, und der Schuldner wider denselben die Eigenthumsklage wegen der Sache erheben will, so wird er hierzu nur dann gelassen, wenn er ihm zuvor seine Schuld angeboten hat.
Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. Es wird einem Senatsschluss gemäss ein Curator bestellt, wenn eine vornehme Person, z. B. ein Senator oder die Ehefrau eines solchen, sich in der Lage befinden sollte, dass ihr Vermögen verkauft werden muss; denn damit von dem Vermögen derselben soviel, als geschehen kann, den Gläubigern auf eine ehrenvollere Weise gezahlt werde, wird ein Curator um das Vermögen zu verkaufen, entweder vom Prätor oder in den Provinzen vom Präses bestellt.
Übersetzung nicht erfasst.