Ad edictum provinciale libri
Ex libro VI
Gaj. lib. VI. ad Edictum prov. Wenn gegen einen der Herrn eine Noxalklage angestellt wird, braucht der nur für seinen Antheil als Gesellschafter Sicherheit zu stellen? Sabinus sagt, er dürfe das nicht, weil der gewissermaassen den Sclaven als ihm ganz gehörig gerichtlich verträte, welchem die Nothwendigkeit auferlegt wäre, ihn völlig zu vertreten, und der nicht gehört wird, welcher für seinen Antheil ihn zu vertreten bereit ist.
Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. z. B. wenn man derjenigen Person, welche man in seiner Gewalt hat, wenn sie zum Erben eingesetzt ist, heisst, die Erbschaft anzutreten. Aber auch wenn man des Titius Erbe wird, welcher Erbe des Sejus geworden, kann man sowohl die Erbschaft des Sejus wie die des Titius als sein in Anspruch nehmen. Oder ohne Testament, wenn wir etwa Notherben des Verstorbenen oder dessen Seitenverwandten sind, oder wir denselben freigelassen haben, oder unser Vater. Nach neuem Recht werden alle Diejenigen Erben, die aus Senatsbeschlüssen, oder aus Constitutionen zur Erbschaft berufen werden.
Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. und wenn sie noch so gering ist. 1Wer daher Universal- oder Theilerbe ist, verlangt zwar die Erbschaft ganz oder zum Theil als sein, allein es kann ihm durch die Hülfe des Richters nur das ausgeantwortet werden, was der Gegner besitzt, und zwar entweder ganz, wenn er Universalerbe, oder dem Theil nach, zu dem er Erbe ist.
Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. oder eine Erbschaftssache entfremdet hat.
Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. Hat der Besitzer einer Erbschaft deswegen, weil er glaubte, er sei Erbe aus dem Testament, Vermächtnisse aus seinen Mitteln gezahlt, und ein Anderer ihm diese Erbschaft als testamentsloser Erbe entwährt, so hat man, wenn gleich der Schaden den Besitzer zu treffen scheint, weil er sich nicht durch die Stipulation: dass wenn die Erbschaft entwährt würde, die Vermächtnisse zurückgefordert werden sollten, vorgesehen hat, dennoch, weil der Fall eintreten kann, dass er die Vermächtnisse zu einer Zeit gezahlt habe, wo noch kein Streit erhoben, und deshalb keine Sicherheit gestellt worden war, den Grundsatz angenommen, dass ihm, wenn in diesem Fall die Erbschaft entwährt worden, die Rückforderung [der Vermächtnisse] zu ertheilen sei. Wird aber die Rückforderung, ohne dass [vorher bei Zahlung der Vermächtnisse] Sicherheit bestellt worden, ertheilt, so kann Gefahr entstehen, dass wegen Dürftigkeit dessen, dem ein Vermächtniss gezahlt worden, nichts wieder zu erlangen ist; in diesem Fall kommt man jenem nach der Entscheidung eines Senatsbeschlusses damit zu Hülfe, dass er sich selbst durch Zurückbehaltung von Erbschaftssachen decken, seine Klagen aber dem Kläger abtreten kann, so dass dieser sie nun auf seine Gefahr anstellen mag.
Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. Als verloren wird das angesehen, was nicht mehr in der Welt vorhanden ist; als verringert aber, was ersessen worden wäre, und deshalb der Erbschaft entgangen ist.
Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. Derselbe Julian sagt, dass, wenn der Sclav auch den Erlös der Sachen noch nicht eingenommen hat, gegen den Herrn dennoch als Besitzer des Rechts die Erbschaftsklage angestellt werden könne, weil er die Klage hat, vermöge deren er den Erlös erlangen kann; diese Klage würde für ihn selbst ohne sein Wissen erworben werden.
Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. Nützliche und nothwendige [Kosten] sind aber diejenigen z. B., welche zur Ausbesserung von Gebäuden, oder auf Baumschulen verwendet worden sind; oder wenn wegen Sclaven eine Streitwürderung gezahlt wird, dafern dies vortheilhafter war, als sie selbst auszuliefern. Endlich ist es einleuchtend, dass es noch viele andere Kosten dieser Art gebe. 1Lass sehen, ob die Einrede der Arglist uns auch zu den Kosten, die auf Gemälde, Marmor und andere Vergnügungen verwendet worden, verhilft11Hier liegt die Bejahung schon in der Fragestellung; Haloander hat utique; die Vulgata schiebt zwischen exceptio und si ein: et utique proficiet.; [sie verhilft uns allerdings dazu,] wenn wir nur Besitzer im guten Glauben sind; denn einem Räuber kann man mit vollem Recht erwidern, er hätte auf eine fremde Sache keine überflüssigen Kosten verwenden sollen; jedoch hat er die Freiheit, dasjenige zurückzunehmen, was ohne Nachtheil der Sache selbst weggenommen werden kann.
Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. Wenn der Besitzer der Erbschaft zu der Zeit, wo er belangt ward, wenige Sachen besass, nachher aber auch in den Besitz der andern Sachen gekommen ist, so muss er auch diese, wenn er den Process verloren hat, herausgeben, mag er den Besitz vor oder nach Einleitung des Verfahrens erworben haben; und wenn die Bürgen, welche er gestellt hatte, dem Streitgegenstande nicht genügen, so muss der Proconsul ihm heissen, genugsame Sicherheit zu bestellen. Auch wenn er umgekehrt hernach weniger Sachen besitzt, als er zu Anfang besass, so muss er, vorausgesetzt, dass sich dies ohne seine Arglist zutrug, in Betreff derjenigen Sachen, welche er nicht mehr besitzt, losgesprochen werden. 1Julian sagt, es müssen auch die Nutzungen von denjenigen Sachen, welche der Erblasser als Pfänder empfing, gerechnet werden.
Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. Wenn von Mehreren, denen dieselbe Erbschaft zukommt, einige antreten, andere aber noch berathschlagen, so dürfen diejenigen, welche angetreten haben, auf keinen grössern Theil Klage erheben, als welchen sie haben würden, wenn die übrigen anträten; und es nützt ihnen nichts22Nämlich um der Strafe des Zuvielgeforderten zu entgehen. Glück B. VIII. p. 10. n. 19., wenn die übrigen [nachher auch] nicht angetreten haben. Wenn die übrigen aber gar nicht antreten, so können sie auch auf deren Antheile, dafern sie ihnen sonst zukommen, Klage erheben.
Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. Der Nachlassbesitzer erlangt durch diese Erbschaftsklage ganz dasselbe, was der Erbe durch die vorhergenannten bürgerlichrechtlichen Klagen erlangen kann.
Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. indem es unmöglich ist, zu wissen, wer herausgeworfen, oder herausgegossen habe;
Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. Wenn der Körper eines freien Menschen durch Etwas, was herausgeworfen oder gegossen worden, verletzt worden ist, so berechnet der Richter das verlegte Arztlohn und die übrigen auf die Heilung verwendeten Kosten, und überdies noch die Arbeit, welche jener nicht hat verrichten können, oder künftighin darum, dass er untüchtig dazu gemacht worden, nicht mehr wird verrichten können. Eine Schätzung der Wunden oder Entstellungen findet nicht Statt, weil der Körper eines freien Menschen keiner Schätzung unterliegt.
Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. Der Prätor muss die Uebertragung der Klage wider den Bedingtfreien verfügen. Wenn aber zur Zeit der rechtlichen Entscheidung die bedingt ertheilte Freiheit noch obschwebend ist, so, glauben Sabinus und Cassius, werde der Erbe durch die Uebergabe des Sclaven befreiet, weil er sein gesammtes Recht abtritt; dies ist richtig.
Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. Auch wenn der Gegner desselben den Sclaven erst nachher in seine Gewalt bekommen, haftet derselbe aus dem neuerworbenen Besitz, während ihm die Einrede versagt wird.
Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. Dasselbe ist der Fall, wenn ein neuer Herr sich die Klage wegen des Sclaven gefallen lässt.
Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. Wenn es sich in einer Noxalklage um einen Sclaven handelt, der [einem Andern] unterpfandsweise haftet, oder dessen Niessbrauch einem Andern zusteht, so ist zu bemerken, dass, wenn der Gläubiger oder Niessbraucher gegenwärtig dessen Vertheidigung nicht übernehmen will, der Proconsul einschreiten und die rechtliche Verfolgung des Pfandes oder die Klage wegen des Niessbrauches verweigern werde. In diesem Fall, kann man sagen, löst sich die Pfandverbindlichkeit von selbst auf; denn ein Pfand, dessen rechtliche Verfolgung verweigert wird, ist so gut wie keines. Der Niessbrauch hingegen dauert, wenn auch dessen Verfolgung verweigert wird, dem Rechte selbst zufolge so lange, bis er nach Ablauf der bestimmten Verjährungszeit durch Nichtgebrauch erlischt. 1Aus dem, was wir über den Sclaven, der Jemandem unterpfandsweise verpflichtet ist, vom Bedingtfreien, und demjenigen, woran der Niessbrauch einem Andern zusteht, gesagt haben, erhellt, dass derjenige, wer einen ihm nicht gehörigen Sclaven vor Gericht für ihm gehörig ausgegeben hat, durch die Auslieferung des Schadenstifters dennoch dem Rechte selbst zufolge nicht befreiet werden könne, wiewohl er durch die Noxalklage hafte, weil sie kein Eigenthum auf den Kläger übertragen können, indem sie selbst nicht Eigenthümer sind. Wenn jedoch der Eigenthümer den aus einem solchen Grunde übergebenen [Sclaven] nachher eigenthümlich zurückverlangen sollte, ohne die Streitwürderung anzubieten, so kann er durch die Einrede der Arglist abgewehrt werden.
Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. Es kann aber nicht blos derjenige, wer [den Sclaven] nicht in der Gewalt hat, [die Einlassung auf] die Noxalklage verweigern, sondern es steht auch demjenigen, wer ihn in der Gewalt hat, frei, die Klage dadurch zu vermeiden, dass er ihn unvertheidigt in Stich lässt; der letztere muss jedoch dann sein Recht, wie wenn er verurtheilt worden wäre, auf den Kläger übertragen.
Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. Das Gemüth des Sclaven wird auch dann verführt, wenn er überredet worden ist, seinen Herrn geringschätzend zu behandeln.
Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. Der Besitzer, welcher [für eine von ihm eingeklagte Sache] die Streitwürderung erlegt hat, fängt von da an als Käufer zu besitzen.
Übersetzung nicht erfasst.