Ad edictum provinciale libri
Ex libro V
Gaj. lib. V. ad Edictum prov. Sicherheit stellen (satisdatio) ist auf dieselbe Weise gesagt, wie Zufriedenstellen (satisfacere); denn so wie man von uns sagt, dass wir Jemanden zufrieden stellen, wenn wir seinen Wunsch befriedigen, eben so sagt man von uns, dass wir unserm Gegner Sicherheit stellen, wenn wir in Bezug auf das, was er von uns verlangte, die Vorkehrung treffen, dass wir ihn deshalb durch Stellung von Bürgen sicher setzen.
Gaj. lib. V. ad Edict. prov. Ist ein Schiedsrichter bestellt, um die Tüchtigkeit der Bürgen zu untersuchen, so wird, im Fall sein Urtheil gegen eine von beiden Parteien unbillig erscheine, Appellation von ihm eben so, wie von wirklichen Richtern verstattet.
Ad Dig. 4,8,6ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.Gaj. lib. V. ad Ed. prov. Es kann auch sogar der Haussohn in einer Angelegenheit seines Vaters Schiedsrichter sein; denn die Meisten sind ja der Meinung, dass er auch [ein eigentlicher] Richter sein könne.
Gaj. lib. V. ad Ed. prov. weil ein Schiedsrichter, sollte er auch beim Aussprechen der Entscheidung geirrt haben, sie doch nicht verbessern kann.
Gaj. lib. V. ad Ed. prov. Wenn ein Unmündiger ohne den Beitritt seines Vormundes compromittirt haben sollte, so kann der Schiedsrichter nicht genöthigt werden, eine Entscheidung auszusprechen, weil, wenn gegen jenen gesprochen würde, derselbe keiner Strafe unterliegt, er müsste denn einen Bürgen bestellt haben, von welchem die Strafe eingetrieben werden könnte; und so urtheilt auch Julianus.
Gaj. lib. V. ad Ed. prov. wie auch der Gastwirth für die der Reisenden;
Gaj. lib. V. ad Ed. prov. Ad Dig. 4,9,5 pr.ROHGE, Bd. 17 (1875), Nr. 12, S. 40: Haftung des Gastwirths für die Sachen eines Reisenden ohne Rücksicht auf die Dauer und Bezahlung der Beherbergung.Der Schiffsrheder und Gastwirth und Stallwirth empfangen Lohn nicht für Verwahrung [fremder Sachen], sondern der Schiffsrheder, dass er Passagiere übersetze, der Gastwirth, damit er Reisende in dem Gasthofe verweilen lasse, der Stallwirth, um zu erlauben, dass Zugthiere bei ihm stallen; und doch sind sie rücksichtlich der Verwahrung verantwortlich. Denn auch ein Kleiderreiniger und ein Kleiderausbesserer empfangen nicht für Verwahrung, sondern für ihre Kunst, Lohn, und doch sind sie in Rücksicht auf Verwahrung der Klage ex locato unterworfen. 1Alles, was wir vom Diebstahle gesagt haben, muss auch vom Schaden angenommen werden, denn es darf nicht bezweifelt werden, dass derjenige, welcher etwas [mit dem Versprechen], dass es gesichert sein werde, aufnimmt, sich nicht allein des Diebstahls, sondern auch der [Zufügung] eines Schadens zu begeben scheine.
Gaj. lib. V. ad Ed. prov. Als das vorzüglichste Mittel, Streite zu schlichten, ist die Heiligkeit des Eides in Gebrauch gekommen, durch welche entweder in Folge der Verabredung der Streiter selbst, oder in Folge der Willensmeinung des Richters Streitigkeiten entschieden werden.
Gaj. lib. V. ad Ed. prov. denn diesem kann auch richtig gezahlt werden, und er hat das Recht gehabt, eine Verbindlichkeit zu erneuern.
Gaj. lib. V. ad Ed. prov. Ein Eid tritt auch an die Stelle der Zahlung.
Gaj. lib. IV. ad Ed. prov. Wenn Jemand constituirt hat, dass er für einen Andern zahlen werde, so bleibt der, für welchen er constituirt hat, noch verbindlich.
Ad Dig. 19,2,40Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 401, Note 5.Gaj. lib. V. ad Ed. prov. Wer für die Verwahrung irgend einer Sache einen Lohn empfängt, der muss auch die Gefahr deren Verwahrung übernehmen;
Gaj. lib. V. ad Ed. prov. Jeder kann sich für einen Anderen verbürgen, auch wenn es der Versprecher nicht wissen sollte.
Ad Dig. 46,3,53ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 217: Liberation eines Schuldners ohne dessen Wissen durch Zahlung bez. Angabe an Zahlungsstatt, Novation eines Dritten.Gaj. lib. V. ad Ed. Jeder kann für einen Anderen wider dessen Wissen und Willen zahlen, da durch das Civilrecht festgesetzt worden ist, dass man die Lage eines Anderen, auch wenn er es nicht wisse und nicht wolle, besser machen könne.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.