Ad edictum provinciale libri
Ex libro IV
Gaj. lib. IV. ad Ed. provinc. Diese Klage11Nämlich die in der L. 1. pr. h. 1. beschriebene. steht dem Erben zwar nicht zu, weil es ihm genügen muss, dass er das Geld, welches der Verstorbene gegeben hat, zurückfordern kann.
Gaj. lib. IV. ad Ed. provinc. Das Jahr aber fängt zwar in Bezug auf die Person desjenigen, der Geld gegeben hat, damit nicht gegen ihn geklagt würde, von der Zeit zu laufen an, da er [das Geld] gegeben hat, wenn ihm nur die Gelegenheit, rechtlich zu verfahren, zu Theil wurde. In Bezug auf die Person jenes aber, [um dessen willen], damit [nämlich] gegen denselben geklagt werde, ein Anderer Geld gegeben hat, kann man zweifeln, ob [das Jahr] vom Tage an, wo das Geld gegeben worden, gerechnet werden müsse, oder vielmehr [von dem Tage an], da er erfahren hat, dass es gegeben worden sei; weil der, der [von seinem Rechte] nichts weiss, die Möglichkeit, rechtlich zu verfahren, nicht zu haben scheint. Und es ist der Wahrheit gemässer dass von dem [Tage] an das Jahr gerechnet werde, da er es erfahren hat.
Gaj. lib. IV. ad Edict. provinc. Dass aber nicht die Furcht eines leicht beweglichen Menschen, sondern blos eine solche, die mit Grund auch den standhaftesten Menschen befallen kann, nach diesem Edicte zu beurtheilen sei, werden wir zugeben müssen.
Gaj. lib. IV. ad Ed. prov. Es ist nicht zu bezweifeln, dass, wenn auf Veranlassung des Schuldners, der dazu [des Mittels] der Furcht sich bediente, die Bürgen durch acceptilatio [von Seiten des Gläubigers] frei geworden sind, auch gegen die Bürgen [vom Gläubiger] Klage erhoben werden könne, damit sie sich ihrer Obliegenheit wieder unterwerfen [ut se reponant in obligationem]. 1Wenn ich durch von dir [mir beigebrachte] Furcht gezwungen meine Forderung an dich für befriedigt erklärt haben sollte, so wird der Ausspruch des Richters, bei welchem aus diesem Edicte Klage erhoben wird, nicht blos darauf zu richten sein, dass in deiner Person die [frühere] Obliegenheit sich erneuere, sondern dass du auch entweder dieselben Bürgen oder doch andere nicht weniger taugliche stellest, überdies auch hinsichtlich der Pfänder, die du gegeben hattest, den frühern Zustand zurückführest.
Gaj. lib. IV. ad ed. provinc. Dass aber der Proconsul gegen den Erben in soweit eine Klage zusagt22Im Edictum provinciale., als in wieweit etwas [von der fremden Sache] an ihn gekommen ist, muss so verstanden werden, dass es sich auf eine zu jeder Zeit33Ohne Rücksicht auf den Ablauf der gewöhnlichen Verjährungsfrist. zu bewilligende Klage bezieht.
Gaj. lib. IV. ad Edict. prov. Denn von demjenigen ist anzunehmen, dass er keine Klage habe, dem wegen Hülflosigkeit des Gegners seine Klage nichts hilft.
Ad Dig. 4,3,8ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 402: Haftung aus Rath und Empfehlung nur für Dolus.Gaj. lib. IV. ad Edict. provinc. Wenn du mir Jemanden, da du wusstest, dass sein Vermögen schwinde, doch deines Gewinnstes wegen als sicher (zahlungsfähig) anempfohlen hast, so ist mit Grund gegen dich, da du, um mich zu hintergehen, einen Andern fälschlich gelobt hast, die Klage de dolo mir zu gewähren.
Gaj. lib. IV. ad Ed. prov. Wenn ein Vermächtnissnehmer, welchem über das durch das Falcidische Gesetz angeordnete Maass Vermächtnisse hinterlassen worden sind, dem Erben, als dieser den Betrag der Erbmasse noch nicht kannte, durch ohne Aufforderung geleisteten Eid oder durch irgend ein anderes Täuschungsmittel die Meinung, als ob zur Auszahlung der vollen Vermächtnisse die Erbmasse mehr als hinreichend sei, beigebracht und auf diese Weise die vollen Vermächtnisse erlangt haben sollte, so wird [gegen ihn] die Klage de dolo gestattet.
Gaj. lib. IV. ad Ed. prov. Gegen den Erben verspricht der Proconsul diese Klage (de dolo) in soweit gestatten zu wollen, als in wiefern er Vortheil gezogen haben, das heisst, als in wiefern in Folge des arglistigen Verfahrens [des Erblassers] eine reichhaltigere Erbschaft an ihn gekommen sein sollte,
Gaj. lib. IV. ad Ed. prov. Demnach wird, wenn du vom Gläubiger der Leistung des ihm schuldigen Geldes entbunden worden bist44Oder: wenn dein Gläubiger sich rücksichtlich des ihm schuldigen Geldes vermöge einer Acceptilation für befriedigt erklärt hat, [nämlich durch dein arglistiges Verfahren bewogen], obwohl er in der That nichts bekommen hat., allerdings gegen deinen Erben geklagt werden können55Weil nämlich dadurch, dass du nicht genöthigt gewesen bist, das schuldige Geld zu bezahlen, dein Erbe eine grössere Erbschaft bekommen, also wirklich durch deine Arglist zum Nachtheil des Gläubigers reicher geworden ist.. Aber wenn dir eine fremde Sache [auf Veranlassung deiner Arglist] sollte wirklich übergeben worden sein, so wird, wenn nämlich nach deinem Tode dieselbe Sache noch sich vorfindet, gegen deinen Erben geklagt, wenn aber nicht, keine Klage erhoben werden können. Gegen den Erben freilich wird zu jeder Zeit Klage gestattet werden, weil er keinen Vortheil aus dem Nachtheile eines Andern ziehen darf. Womit es übereinstimmend ist, dass auch gegen denjenigen, von welchem das arglistige Verfahren ausgegangen ist, auf die Erstattung dessen, wodurch er reicher geworden ist, zu jeder Zeit eine Klage in factum gestattet werden müsse.
Gaj. lib. IV. ad Ed. provinc. Wenn bei einem Minderjährigen eine Frau sich für einen Andern verbürgt haben sollte, so ist jenem keine Klage gegen diese Frau zu gestatten, sondern er muss eben so, wie alle übrigen, durch Einrede66D. i. exceptio SCti Vellejani. abgewiesen werden; nämlich weil nach gemeinem Rechte ihm gegen den früheren [oder eigentlichen] Schuldner die Klage wieder gestattet wird; diese [Klage nämlich], wenn der frühere Schuldner zahlungsfähig ist, [denn] ausserdem wird sich die Frau, der Hilfe des Senatsbeschlusses (SCti Vellejani) nicht bedienen können.
Gaj. lib. IV. ad Ed. prov. Wenn jedoch Einsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, so wird der spätere Käufer an seinen Gewährsmann77Auctor hier derjenige, von welchem der spätere Käufer die Sache des Minderjährigen erkauft hat. sich zurückwenden können. Auch wenn der Kauf durch mehrere Personen hindurch gegangen sein sollte, wird dasselbe Rechtens sein.
Gaj. lib. IV. ad Ed. provinc. Das ist keinem Zweifel unterworfen, dass dem Minderjährigen, wenn er eine Nichtschuld aus einer Ursache bezahlt haben sollte, wegen welcher nach Civilrechte eine Zurückforderung [des Bezahlten] nicht zu gestatten ist, eine actio utilis, um [das ohne Grund Bezahlte] wieder zu erlangen, zukomme, da ja auch solchen, die älter sind als fünfundzwanzig Jahre, aus rechtmässiger Ursache ein Zurückforderungsrecht gegeben zu werden pflegt. 1Wenn ein solcher Jüngling sich meldet, welchem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gestatten ist, so muss sie auf sein Verlangen ihm bewilligt werden, oder auch seinem Geschäftsbesorger, falls dieser dazu namentlich beauftragt ist; wer aber bloss auf eine allgemeine Vollmacht zur Verwaltung aller Angelegenheiten sich beruft, darf nicht gehört werden.
Gaj. lib. IV. ad Ed. prov. Dem Vater ist für seinen Sohn jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Rechtsstand zu gewähren, wenn auch der Sohn nicht wieder eingesetzt werden wollte, indem ja hier des Vaters Nachtheil in Berücksichtigung kommt, weil er wegen des Sondergutes verantwortlich ist. Woher es erhellt, dass die übrigen blutsverwandten und verschwägerten Personen in einer andern Lage sich befinden und nicht anders gehört werden dürfen, als wenn sie nach dem Willen des Minderjährigen [um Wiedereinsetzung] ansuchen, oder jener Minderjährige ein solches Leben führt, dass ihm mit Grund auch die eigene Vermögensverwaltung untersagt werden muss. 1Wenn der Minderjährige das Geld, welches er als Darlehn bekommen, verthan hat, so darf der Proconsul dem Gläubiger gegen ihn keine Klage gestatten. Sollte etwa der Minderjährige [das als Darlehn aufgenommene Geld wieder] einem Dürftigen geliehen haben, so ist nichts weiter vorzunehmen, als dass dem Minderjährigen auferlegt wird, seine Klagen, die er gegen denjenigen hat, dem er selbst geliehen hat, seinem eigenen Gläubiger abzutreten. Auch wenn er von diesem [geliehenen] Gelde ein Grundstück für höhern Preis, als es nöthig war, gekauft hat, wird die Sache so zu ermässigen sein, dass dem Verkäufer aufgegeben wird gegen Rückgabe des Kaufpreises das Grundstück wieder anzunehmen, damit auf diese Weise ohne Beeinträchtigung eines Andern auch der Gläubiger das Seinige vom Minderjährigen erlange. Woraus wir zugleich ersehen, was beobachtet werden müsse, wenn er für sein Geld zu höherm Preise, als es nöthig ist, gekauft haben sollte; [es ist nämlich dasselbe zu beobachten,] jedoch dergestalt, dass sowohl in diesem als im vorigen Falle der Verkäufer, der den Kaufpreis zurückgegeben hat, auch die Zinsen, welche er aus diesem Gelde gezogen oder doch ziehen konnte, zurückgebe, und dafür diejenigen Früchte [der verkauften Sache], durch welche der Minderjährige reicher geworden ist, in Empfang nehme. Im entgegengesetzten Falle ferner wird, wenn ein Minderjähriger zu geringerem Preise, als es nöthig ist, verkauft haben sollte, dem Käufer zwar auferlegt werden müssen, die [erkauften] Grundstücke mit den Früchten auszuliefern, dem Minderjährigen aber, in soweit den Kaufpreis wieder herauszugeben, als in wieweit er dadurch reicher geworden ist. 2Wenn Jemand, der noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt ist, ohne rechtlichen Grund seinen Schuldner von der Verpflichtung gegen ihn feierlich freigesprochen haben sollte, so muss sein Klagrecht nicht blos gegen [den Schuldner] selbst, sondern auch gegen dessen Bürgen und in Beziehung auf die Pfänder hergestellt werden; und wenn er etwa von zwei gleichmässig verpflichteten Schuldnern (ex duobus reis) bloss den einen freigesprochen hat, so ist doch gegen beide das Klagrecht herzustellen. 3Hieraus sehen wir, dass, wenn er eine ihm nachtheilige Umwandlung der bisherigen Forderung in eine von anderer Art (damnosam sibi novationem) vorgenommen, z. B. in der Absicht der Umwandlung die Forderung von einem zahlungsfähigen Schuldner auf einen nicht zahlungsfähigen übergetragen haben sollte, er gegen den frühern Schuldner in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden müsse. 4Auch gegen diejenigen ist die Herstellung des frühern Rechtsstandes zu gewähren, wider welche die Klage de dolo nicht gestattet wird; es müssten denn einige Personen durch ein besonderes Gesetz [als solche, gegen welche auch beim Wegfalle der Klage de dolo Wiedereinsetzung nicht Statt findet] ausgenommen sein88Nach exceptae sint findet sich im Cod. Hal. der Zusatz: ut pater et patronus. Cujacius und Anton Faber halten ein Einschiebsel des Tribonianus, da erst Justinian in der l. ult. Cod. qui et adv. quos. II. 42. verfügt hat: es solle aus diesem Theile des prätorischen Edicts weder der Sohn gegen den Vater, noch der Freigelassene gegen den Freilasser, Restitution verlangen dürfen [wie sie eben so wenig sich gegen einander der actio de dolo bedienen können]..
Gaj. lib. IV. ad Ed. prov. Capitis deminutio ist eine Veränderung des bürgerlichen Zustandes.
Gaj. lib. IV. ad Ed. prov. Dass diejenigen Forderungen, von welchen man einsieht, dass sie eine vernunftmässige Leistung (naturalem praestationem) zum Gegenstande haben, durch Schmälerung des bürgerlichen Zustandes nicht erlöschen, liegt am Tage, weil das bürgerliche Rechtsverhältniss vernunftgemässe Rechte nicht verfälschen kann. Aus welchem Grunde denn die auf Mitgift sich beziehende Klage, weil sie auf das Gute und Billige gerichtet ist, nicht minder auch nach der Schmälerung des bürgerlichen Zustandes fortdauert,
Gaj. lib. IV. ad Ed. prov. Was auf ähnliche Weise auch auf den nach unserer Behauptung anzuwenden sein wird, der dies nicht um hinzuhalten, sondern weil er durch eine Menge von Geschäften zerstreut wurde, gethan haben sollte.
Gaj. lib. IV. ad Ed. prov. Auf alle Weise strebt der Proconsul dahin, dass Niemands Rechtssache durch eine fremde Handlung in eine schlimmere Lage komme. Und da er einsah, dass bisweilen der Ausgang der gerichtlichen Untersuchungen dadurch für uns nachtheiliger werde, dass uns ein anderer Gegner [für den eigentlichen] gegenübergestellt worden ist, so sorgte er auch für diesen Fall [durch die Verfügung], dass, wenn Jemand durch Veräusserung der [streitigen] Sache uns einen andern Gegner an seine Stelle eingesetzt und dies mit Vorsatz zu unserm Nachtheile gethan haben sollte, derselbe uns zu soviel vermöge einer [gegen ihn zu erhebenden] Klage in factum99Actio in factum ist im Allgemeinen eine Klage, welche sich weder aus den Worten, noch aus dem Grunde eines Gesetzes, sondern blos aus der Billigkeit herleiten lässt, und deren Zweck überhaupt auf Schadensersatz [in der weitesten Beziehung dieses Ausdrucks] geht. gehalten sein solle, als um wie viel unser Vortheil es erheischte, einen andern Gegner nicht gehabt zu haben. 1Er wird mithin, wenn er uns einen Menschen aus einer andern Provinz oder einen Mächtigeren als Widersacher entgegengestellt haben sollte, gehalten sein;
Gaj. lib. IV. ad Ed. prov. weil, wenn ich auch mit demjenigen, der einer andern Provinz angehört, mich in Rechtsstreit einlassen wollte, ich diesen Rechtsstreit in seiner Provinz beginnen muss und weil wir [ferner] einem Mächtigeren [vor Gericht] nicht gleichstehen können. 1Aber auch in dem Falle, wenn er den Sclaven, auf den unsere Forderung gerichtet war, freigelassen haben sollte, wird unsere Lage schlimmer, weil ja die Prätoren die Freilassungen begünstigen. 2Desgleichen ist, wenn du den Platz, wo du einen Bau vorgenommen hast, wegen dessen du dem Interdictum Quod vi aut clam oder der actio aquae pluviae arcendae ausgesetzt warest, veräussert haben solltest, unsere Lage als verschlechtert anzusehen, denn wenn gegen dich geklagt würde, so müsstest du den Bau auf deine Kosten wieder vernichten, jetzt aber, da mir die Klage gegen einen Andern, als den, welcher den Bau vorgenommen hat, zuzustehen anfängt, werde ich genöthigt, [den Bau] auf meine Kosten zu zerstören, weil derjenige, welcher das, was ein Anderer erbaut hat, besitzt, blos in soweit jenen Rechtsmitteln ausgesetzt ist, dass er die Vernichtung jenes Baues zugeben muss. 3Auch [für den Fall], wenn ich etwa Einsprache gegen eine von dir begonnene Bauveränderung erhoben habe (Opus quoque novum si tibi nuntiaverim), du aber den [Bau-] Platz veräussertest, und der Käufer die Bauveränderung unternommen hat, wird behauptet, dass du dieser Klage1010Unter welcher, wie namentlich Accursius und Anton Faber annehmen, die oben erwähnte actio in factum, welche das Provincial-Edict gestattet, zu verstehen ist. unterworfen bist, indem ich nämlich weder gegen dich aus der Einsprache gegen Bauveränderung Klage erheben könne, weil du nichts gebaut hast, noch gegen denjenigen, dem du den Platz verkauft hast, indem gegen ihn keine Einsprache erhoben worden ist. 4Woraus es verständlich wird, dass der Proconsul verspricht, er werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand so gewähren, dass vermöge dieser Klage (in factum) der Kläger durch den Richter von Amtswegen soviel erlange, als wieviel ihn daran gelegen ist, einen andern Gegner nicht gehabt zu haben; z. B. wenn er einige Kosten verwendet haben sollte, oder irgend eine andere Unannehmlichkeit zu ertragen haben würde, wenn ein anderer Widersacher ihm entgegengestellt worden wäre. 5Was findet nun dann Statt, wenn derjenige, gegen welchen eine solche Klage zusteht, bereit sein sollte, sich eben so, als ob er sich im Besitze [der streitigen Sache] befände, einem der eigentlichen Klage nachgebildeten Rechtsmittel (utile judicium) zu unterwerfen? Mit Recht sagt man, dass gegen ihn eine Klage aus diesem Edicte nicht zu gestatten sei.
Gaj. lib. IV. ad Ed. prov. weil sie zwar nur die Wiedererlangung der Sache bezweckt, jedoch in Folge einer unerlaubten Handlung gestattet zu werden scheint.
Gaj. lib. IV. ad Ed. prov. Die Klage wegen entwendeter Sachen ist eine Condiction.
Gaj. lib. IV. ad Ed. prov. Wenn, da ein falscher Vormund seine Ermächtigung gab, geklagt sein, und unterdessen die Verjährungszeit (dies) abgelaufen, oder die Sache ersessen sein sollte, so muss er allen Nachtheil ebenso tragen, als wenn zu jener Zeit ein wahrer Vormund seine Ermächtigung gegeben, und so [der Kläger] geklagt hätte.
Gaj. lib. IV. ad Ed. prov. Der Ersitzung unterliegen namentlich körperliche Gegenstände1111Unterholzner Thl. II. S. 134. Anm. 614., mit Ausnahme der heiligen, der geweihten und der öffentlichen des Römischen Volks und der Städte, sowie freier Menschen.
Übersetzung nicht erfasst.