Ad edictum provinciale libri
Ex libro III
Gaj. lib. III. ad Ed. provinc. Diejenigen, welche der Prätor abhält, vor ihm gerichtliche Anträge zu machen, hält er unter jeder Bedingung ab, auch wenn der Gegner es dulden sollte, dass sie gerichtliche Anträge machen.
Gaj. lib. III. ad Ed. provinc. Die, welche durch eine falsche Ansicht hintergangen ist, kann nicht so angesehen werden, als wäre sie durch Chicane im Besitz gewesen.
Gaj. lib. III. ad Ed. prov. oder wenn er Krankheit, oder wenn er eine nothwendige Reise anführen sollte,
Gaj. lib. III. ad Ed. provinc. Aber auch aus diesen Gründen11Ex his causis, d. h. auch beim Vorhandensein der in den vorhergehenden Sätzen aufgezählten Gründe, aus denen der Geschäftsbesorger nicht genöthigt werden kann., sagt man, sei zuweilen der Geschäftsbesorger zu zwingen, sich in den Process einzulassen, wie wenn der Herr nicht anwesend sein und der Kläger versichern sollte, durch Zeitverzug werde es geschehen, dass die Sache zu Grunde gehe.
Gaj. lib. III. ad Ed. provinc. oder durchs Exil, oder wenn er sich verborgen halten, oder nachher einen Feind [des Herrn] werden sollte,
Gaj. lib. III. ad Ed. provinc. Wenn Jemand als Geschäftsbesorger zu seinem eigenen Besten klagt, z. B. als Käufer einer Erbschaft, muss er da den Verkäufer hinwiederum vertheidigen? Und man nimmt an, dass, wenn das Geschäft mit gutem Glauben und nicht zur Täuschung derer, die untereinander klagen wollten, geführt worden sei, er nicht [den Verkäufer] hinwiederum vertheidigen müsse.
Gaj. lib. III. ad Edict. prov. Wenn der, welcher in eigenem Namen sich auf den Process eingelassen hatte, einen Geschäftsbesorger bestellen wollte, auf den der Kläger den Process übertrage, so muss er gehört werden und feierlich für ihn22Im Text steht: pro jud. solvi satisdatione cavere; doch verdient wohl die als gut in der Anmerkung anerkannte Lesart Haloanders und der Vulg. pro eo jud. solvi etc. den Vorzug. mit der Sicherheitsbestellung, dass das Erkannte geleistet werde, Sicherheit geben. 1Dem, der einen solchen vertheidigt, in dessen Namen er selbst nicht klagt, steht es frei, [ihn] nur wegen einer Angelegenheit zu vertheidigen. 2Wer einen Andern vertheidigt, wird gezwungen, Sicherheit zu bestellen; denn Niemand wird ohne Sicherheitsbestellung als ein tauglicher Vertheidiger eines fremden Streites angesehen. 3Es ist eine Streitfrage33Es heisst: Item quaeritur; das item kann hier nicht wohl übersetzt werden, und wir beziehen uns deshalb auf das in der Vorrede zu diesem Band S. XXIV Gesagte., wenn der Vertheidiger sich auf den Process eingelassen haben und der Kläger in den vorigen Stand wieder eingesetzt sein sollte, ob [dann der Vertheidiger] zu zwingen sei, sich auf den Wiedereinsetzungsprocess einzulassen; und man nimmt mehr an, dass er zu zwingen sei. 4Ein Geschäftsbesorger muss, wie auch bei den übrigen [Arten der] Geschäftsführung, so auch bei [Rechts-] Streiten nach gutem Glauben, Rechnung ablegen. Daher muss er, was er aus dem Streit erlangt haben wird, sei es hauptsächlich auf den Namen der [streitigen] Sache selbst, oder von aussen her wegen der Sache, in Folge der Auftragsklage zurückerstatten, [und das geht] so weit, dass, wenn er auch durch einen Irrthum oder durch eine Widerrechtlichkeit des Richters eine Nichtschuld erlangt haben sollte, er die auch zurückgeben muss. 5Ingleichen muss auf der andern Seite, was der Geschäftsbesorger in Folge der richterlichen Verurtheilung (ob rem judicatam) geleistet haben sollte, er durch die Gegenauftragsklage zurückbekommen; die Strafe aber, welche er wegen seines eigenen Vergehens geleistet hat, muss er nicht zurückbekommen. 6Dass der in gutem Glauben entweder vom Geschäftsbesorger des Klägers oder dem des Beklagten gemachte Aufwand des Streits, ihm zurückerstattet werden müsse, [dazu] räth die Billigkeit. 7Wenn Zweien die Führung von Geschäften aufgetragen sein sollte, von denen der eine Schuldner des Auftraggebers sein sollte, ob [dann] der Andere gegen ihn mit Recht klagen wird? Und allerdings mit Recht; denn er wird deswegen nicht weniger als Geschäftsbesorger angesehen, dass auch der, gegen den geklagt wird, ein Geschäftsbesorger sein sollte.
Gaj. lib. III. ad Ed. prov. Daher, wenn dies besonders aufgetragen ist, dann müsse der Kläger, wenn der, gegen den geklagt wird, die Einrede gebraucht: wenn mir nicht aufgetragen sein sollte, dass ich von den Schuldnern einfordere, so repliciren: oder wenn mir aufgetragen ist, dass ich von dir einfordere.
Gaj. lib. III. ad Ed. provinc. Weder dass eine Gesellschaft, noch eine Innung (collegium), noch eine Corporation dieser Art gebildet werde (haberi), wird Allen ohne Unterschied gestattet; denn sowohl durch Gesetze, als durch Senatsbeschlüsse, und durch kaiserliche Constitutionen wird diese Sache beschränkt. In sehr wenigen Fällen sind Corporationen der Art gestattet worden, wie da z. B. (ut ecce) den Gesellschaftern [bei der Pachtung] der öffentlichen Einkünfte, oder der Goldgruben, oder der Silbergruben und der Salzwerke erlaubt ist, eine Corporation zu bilden. Ingleichen sind zu Rom gewisse Innungen, deren Corporation durch Senatsbeschlüsse und kaiserliche Constitutionen bestätigt worden ist, wie der Bäcker und einiger andern, und der Schiffsführer, die sich auch in den Provinzen befinden. 1Denen aber, welchen es gestattet ist, eine Corporation unter dem Namen einer Innung, Gesellschaft oder jedes andern [Vereins] der Art (cujusque alterius eorum) zu bilden, ist es eigenthümlich, nach dem Muster einer Stadt gemeinschaftliche Sachen, eine gemeinschaftliche Casse und einen Vertreter oder Syndicus zu haben, durch welchen, wie in einer Stadt, was gemeinschaftlich betrieben werden und geschehen muss, betrieben werde, geschehe. 2Wenn aber Niemand sie vertheidigen sollte, so sagt der Proconsul, werde das, was ihnen gemeinschaftlich angehören wird, in Besitz genommen, und wenn sie, [daran] erinnert, nicht zu ihrer Vertheidigung ermuntert würden, so werde er befehlen, dass es verkauft werde. Und zwar sehen wir es auch dann so an, als sei kein Vertreter oder Syndicus da, wenn der abwesend sein, oder durch Krankheit verhindert werden, oder untauglich zur Verhandlung sein sollte. 3Auch wenn ein Fremder eine Gemeinheit vertheidigen will, so erlaubt es der Proconsul, sowie es bei Vertheidigungen von Privatpersonen gehalten wird, weil auf diese Weise die Lage der Gemeinheit besser wird.
Ad Dig. 3,5,2ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 73, S. 263: Verpflichtung des neg. gestor zur Herausgabe dessen, was er in Ausführung des Geschäfts erworben, an den dom. negot. Beweislast, wenn er es aus einem andern Grunde in Besitz genommen.ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 82, S. 328: Ersatzanspruch aus der Tilgung bezw. Uebernahme der Schuld eines Andern.ROHGE, Bd. 22 (1878), Nr. 80, S. 341: Rechnungslegung über den Erlös einer unbefugten dramatischen Aufführung.Gaj. lib. II. ad Ed. prov. Wenn Jemand die Geschäfte eines Abwesenden geführt haben sollte, obgleich der nichts [davon] wusste, so soll [jener] gleichwohl, was er nur immer mit Nutzen auf die Angelegenheit desselben verwendet oder [in wiefern] er sich auch selbst in der Angelegenheit des Abwesenden irgend Einem verbindlich gemacht haben sollte, in dieser Hinsicht eine Klage haben. Daher entsteht in diesem Falle auf beiden Seiten eine Klage, welche Geschäftsführungs [-Klage] genannt wird. Und in der That, sowie es billig ist, dass er (der Geschäftsführer) selbst Rechenschaft von seiner Verrichtung gebe und in dieser Hinsicht verurtheilt werde, er mag nun etwas entweder nicht, wie er musste, geführt haben, oder von diesen Geschäften zurückbehalten, so ist es von der entgegengesetzten Seite gerecht, dass, wenn er mit Nutzen [die Geschäfte] geführt hat, ihm geleistet werde, was ihm nur immer in dieser Hinsicht entweder fehlt oder fehlen wird.
Gaj. lib. III. ad Ed. provinc. Mag Jemand erbschaftliche Geschäfte, oder solche, die Jemand [, der lebte,] hatte, führend, nothwendig eine Sache gekauft haben, er wird, obgleich sie untergangen ist, das, was er aufgewendet hat, mit der Geschäftsführungsklage erlangen; wie wenn er Getraide oder Wein für die Sclaven (familiae) angeschafft haben, und dies durch irgend einen Zufall untergegangen sein sollte, etwa durch Feuersbrunst, Einsturz. Aber dies kann freilich dann [nur] gesagt werden, wenn der Einsturz selbst oder die Feuersbrunst ohne ein Versehen desselben geschehen ist; denn wenn er wegen des Einsturzes selbst oder [wegen] der Feuersbrunst zu verurtheilen ist, so ist es ungereimt, dass er Namens jener Sachen, die so zu Grunde gerichtet sind, etwas erlange.
Gaj. lib. III. ad Ed. prov. Wer darüber, ob er Erbe und zum wievielsten Theile er es sei, oder ob er denjenigen in seiner Gewalt habe, dessen wegen die Noxalklage erhoben werden soll, befragt worden ist, darf eine Frist zur Ueberlegung verlangen, weil, wenn er eine unrichtige Erklärung gegeben, er in Nachtheil verfällt.
Gaj. lib. III. ad Ed. prov. Es kann die Auftragsklage auch blos einseitig zuzulassen sein; denn wenn der Bevollmächtigte den Auftrag überschritten hat, so steht ihm selbst die Auftragsklage nicht zu; dem aber, der ihm den Auftrag gegeben, steht sie gegen ihn zu.
Gaj. lib. III. ad Ed. prov. Oft gehört die Curatel über einen Rasenden oder einen Verschwender nach dem Gesetz der zwölf Tafeln für einen Andern, als für den, welchem der Prätor die Verwaltung gibt, nämlich [dann], wenn jener gesetzliche zu dieser Sache untauglich zu sein scheint.
Gaj. lib. III. ad Ed. prov. Ein Haussohn44S. Noodt Comm. ad P. l. V. t. 1. (p. 122a Op.) kann in allen Fällen wie ein Hausvater verpflichtet, und daher auch wider ihn, wie gegen einen Hausvater Klage erhoben werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.