Ad edictum provinciale libri
Ex libro XXVIII
Gaj. lib. XXVIII. ad Ed. prov. In Betreff des Uebergangs des Eigenthums an der gekauften Sache auf den Käufer ist es einerlei, ob der Kaufpreis gezahlt oder dafür ein Bürge gestellt worden ist. Der Ausdruck Bürge ist aber hier in weiterer Bedeutung zu verstehen; gleichviel auf welche Weise nämlich der Verkäufer wegen des Kaufpreises sichergestellt wird, wie etwa durch einen Stellvertreter in der Verbindlichkeit11Expromissor. oder Pfandbestellung, es steht dies der Zahlung des Kaufschillings gleich.
Gaj. lib. XXVIII. ad Ed. provinc. Wer eine fremde Sache verkauft hat, hört nach der Verjährung der langen Zeit oder der Ersitzung auf, dem Käufer wegen der Entwährung gehalten zu sein. 1Wenn der Erbe einen bedingt Freien, der unter der Bedingung, dass er Geld gibt, nach [des Testators] Verordnung frei sein soll, verkauft und gesagt haben sollte, dass eine grössere Geldsumme Gegenstand der Bedingung sei, als ihm [der Sclav] nach der Verordnung geben soll, so ist er aus dem Kauf gehalten, wenn es nur eine Bedingung der Art ist, dass sie auf den Käufer überging, das heisst, wenn dem Sclaven befohlen worden ist, dem Erben zu geben: denn wenn ihm befohlen worden ist, einem Anderen zu geben, so wird [der Verkäufer], obwohl er die wahre Geldsumme gesagt hat, gleichwohl, wenn er nicht bemerkt hat, dass [dem Sclaven] befohlen worden ist, einem Anderen zu geben, wegen der Entwährung gehalten sein.
Gaj. lib. XXVIII. ad Ed. prov. Damnum infectum (drohender Schaden) ist ein noch nicht geschehener Schaden, den wir zu erleiden fürchten.
Gaj. lib. XXVIII. ad Ed. Prov. Aber auch, wenn Niemand wegen Baufälligkeit des [benachbarten] Hauses die Wohnung miethen will, wird dasselbe behauptet werden müssen.
Gaj. lib. XXVIII. ad Ed. prov. Wenn an mein Haus ein mir und Dir gemeinschaftlich gehöriges Haus anstösst, so fragt es sich, ob Du mir wegen des Schadens eines eigenen Hauses, der durch letzteres entstehen kann, Sicherheit leisten müssest, nemlich für Deinen Eigenthumsantheil? Und die Meisten sind dieser Meinung: mich bestimmt aber [der Umstand zu der entgegengesetzten Ansicht], dass ich mein [gemeinschaftliches] Haus selbst ausbessern, und den theilweisen Kostenersatz mit der Gesellschaftsklage, oder der Gemeingutstheilungsklage erlangen kann. Denn auch, wenn ich ein einziges Haus gemeinschaftlich mit Dir besitze, und dasselbe schadhaft wird, und Du mit dessen Ausbesserung zu säumen scheinst, stellen unsere Rechtslehrer in Abrede, dass Du Sicherheit leisten müssest; weil ich selbst ausbessern könne, indem ich mit der Gesellschaftsklage, oder der Gemeingutstheilungsklage, meinen Kostenaufwand theilweise erstattet bekäme; daher werde auch die bestellte Sicherheit von geringerem Nutzen sein, weil auf andere Weise mein Schaden ersetzt werden könne. Die Meinung unserer Rechtslehrer läuft daher darauf hinaus, dass wir glauben sollen, die Stipulation wegen drohenden Schadens sei in dem Falle unnöthig, wo der Schaden auf eine andere Weise erstattet werden könne: und dies ist auch in dem obigen Falle anzunehmen.