Ad edictum provinciale libri
Ex libro XXVII
Gaj. lib. XXVII. ad Ed. prov. Wenn du dich in Bezug auf eine Sache, die du doch nicht besassest, dem Titius [da er vindiciren wollte] als Besitzer dargestellt haben solltest, und zwar in soweit, dass ein Anderer die Verjährung ausübt, und du durch Caution das Versprechen gegeben hast, dass der Kläger rücksichtlich des Gegenstandes der Verurtheilung werde befriedigt werden (et judicatum solvi satisdederis), so wirst du, wiewohl vom Richter freigesprochen, doch der Klage de dolo malo ausgesetzt sein; und dieser Meinung ist auch Sabinus.
Übersetzung nicht erfasst.
Gaj. lib. XXVII. ad Ed. Ein Sclave des Mündels muss dann nothwendig stipuliren, wenn der Mündel abwesend ist, oder noch nicht sprechen kann. Denn wenn er gegenwärtig ist, und sprechen kann, so hat man, auch wenn er in dem Alter sein sollte, dass er noch nicht einsieht, was er thut, doch wegen des allgemeinen Besten angenommen, dass er richtig stipulire und klage.
Gaj. lib. XXVII. ad Ed. prov. Wenn vor der Einlassung auf die Klage dem Procurator von dem Geschäftsherrn (Beklagten) [die Vertheidigung] untersagt sein, und der Kläger ohne zu wissen, dass sie demselben untersagt sei, geklagt haben sollte, ob wohl dann die Stipulation verfällt? Und man kann nichts Anderes sagen, als dass sie verfalle. Wenn aber Jemand, wissend, dass die Vertheidigung dem [Procurator] untersagt sei, geklagt haben sollte, so glaubt Julianus nicht, dass die Stipulation verfalle; denn damit sie verfalle, reiche es nicht hin, sagt er, dass man sich mit der Person auf die Klage eingelassen habe, welche in der Stipulation angegeben ist, sondern es müsse auch das Verhältniss der Person dasselbe sein, welches es zu der Zeit, als man die Stipulation einging, gewesen ist; und darum verfalle die Stipulation nicht, wenn Der, welcher zum Procurator bestellt worden ist, Erbe des Geschäftsherrn (Beklagten) geworden sei, und sich dann [als Erbe] auf die Klage eingelassen, oder auch sich gegen ein Verbot eingelassen habe; und in einem anderen Falle habe man das Gutachten ertheilt, wenn Jemand, welcher einen Abwesenden vertheidigte, Bürgschaft bestellt, sodann entweder als von demselben bestellter Procurator oder nachdem er Erbe desselben geworden, sich auf die Klage eingelassen habe, so seien die Bürgen nicht gehalten.