Ad edictum provinciale libri
Ex libro XXVI
Gaj. lib. XXVI. ad Ed. prov. Von einer Sache, die uns entwendet worden, wird ebensowohl angenommen, dass wir sie zu besitzen aufhören, als wenn sie uns mit Gewalt entrissen worden ist. Wenn sie aber ein in unsrer Gewalt Stehender entfremdet hat, so verlieren wir den Besitz nicht, so lange sich die Sache bei ihm befindet, weil uns durch Personen dieser Art der Besitz erworben wird, und dies ist derselbe Grund, weshalb man annimmt, wir besitzen einen flüchtigen Sclaven, weil derselbe, so wenig er uns um den Besitz anderer Sachen bringen kann, es auch nicht um den seiner selbst kann.
Gaj. lib. XXVI. ad Ed. prov. so auch, wenn er eine ihm gehörige Sache als aufgegeben verlässt, damit Jemand sie sich zueigne.
Gaj. lib. XXVI. ad Ed. prov. Bittweise kann der Besitz sowohl zwischen Anwesenden als Abwesenden bestellt werden, z. B. durch Briefe oder Boten.
Gaj. lib. XXVI. ad Ed. prov. Dass dem Miethsmann dieses Interdict auch in Betreff derjenigen Sachen von Nutzen sei, welche ihm nicht gehören, sondern etwa geliehen oder gemiethet, oder bei ihm niedergelegt worden sind, unterliegt keinem Zweifel.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.