Ad edictum provinciale libri
Ex libro XXV
Gaj. lib. XXV. ad Ed. prov. Es ist eine allgemeine Regel, dass, es möge in unserm Namen sich im Besitz befinden, wer da wolle, z. B. ein Geschäftsbesorger, ein Gast, ein Freund, wir selbst besitzen,
Gaj. lib. XXV. ad Ed. prov. Erbpachtshäuser nennt man diejenigen, welche auf erpachtetem11Conducto ist nur von der (beispielsweise) angenommenen Bestellung der superficies zu verstehen, s. die Note bei Gothofred. Grund und Boden stehen, an denen die Eigenheit nach bürgerlichem und Naturrechte Dem gehört, dessen der Grund und Boden ist.
Gaj. lib. XXV. ad Ed. prov. Z. B. du hast mich gebeten, über mein Landgut gehen oder fahren zu dürfen, oder über das Dach oder den Hof meines Hauses die Traufe [vorgeschoben,] oder einen Balken in die Wand eingelegt zu haben.