Ad edictum provinciale libri
Ex libro XXI
Gaj. lib. XXI. ad Ed. provinc. Ein Gläubiger, welcher ein nicht genügendes Pfand erhalten hat, soll die Einforderung der Schuldquantität, für welche das Pfand nicht genügt, nicht verlieren.
Idem lib. XXI. ad Ed. prov. Ingleichen beim Pacht und dem Verpacht.
Gaj. lib. XXI. ad Edictum prov. Es wird auch dem Herrn nicht gestattet sein, den abwesenden [Sclaven] zu vertheidigen,
Gaj. lib. XXI. ad Ed. prov. Die Ersitzung ist zum allgemeinen Besten eingeführt worden, damit nemlich das Eigenthum an manchen Sachen nicht lange Zeit und beinahe für immer in Ungewissheit sei, indem den Eigenthümern der vorschriftmässige Zeitraum zur Nachforschung ihrer Sachen genügte.
Gaj. lib. XXI. ad Ed. prov. Natürlicherweise11D. h. es versteht sich von selbst, Unterholzner Thl. I. S. 462. Anm. 451. wird der Besitz unterbrochen, wenn Jemand gewaltsamerweise aus dem Besitz vertrieben, oder ihm eine Sache entrissen wird; welchen Falls nicht blos in Bezug auf Den22Adversus in dieser Bedeutung mit Unterholzner Thl. I. S. 462. Anm. 453. macht Bynkershoek’s Obs. IV. 25. no. 8. Emendation unnöthig., der sie entrissen hat, der Besitz unterbrochen wird, sondern in Bezug auf Alle. Uebrigens ist es in diesem Falle einerlei, ob der den Besitz Unterbrechende Eigenthümer ist, oder nicht, und ebensowenig ob Jemand Etwas als Sein besitzt, oder aus einem bereichernden Grunde.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.