Ad edictum provinciale libri
Ex libro II
Ad Dig. 5,1,8Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 284, Note 8.Gaj. lib. II. ad Ed. prov. Wenn Jemand, während er Gesandter ist, die Zahlung von Etwas verspricht, was er vor der Gesandschaft schon schuldig war, so kann er nicht gezwungen werden, da Recht zu nehmen, wo er Zahlung versprochen hat.
Gaj. lib. II. ad Ed. prov. Noxalklagen heissen diejenigen Klagen, welche aus keinem Contracte, sondern aus einer Noxa11Noxa hat drei Bedeutungen: (s. Brisson. k. v.) 1) den Schaden, den ein Sclav angerichtet hat; 2) das Vergehen, woraus der Schaden entstanden ist, in welcher Bedeutung es meist mit committere construirt wird; 3) die Strafe dafür, in welcher letzten Bedeutung: Auslieferung an Schädens Statt, dem Sinn entspricht. und Uebelthat [unserer] Sclaven wider uns angestellt werden. Der Erfolg und die Wirkung dieser Klagen ist die, dass, wenn wir verurtheilt worden sind, uns freisteht, der Streitwürderung durch Auslieferung des Sclaven selbst, der Etwas begangen hat, zu entgehen.
Übersetzung nicht erfasst.