Ad edictum provinciale libri
Ex libro I
Gajus lib. I. ad Edictum prov. und das in soweit, dass es nicht hinreicht, dass einer allein von ihnen die Strafe leide.
Gaj. lib. I. ad Edictum prov. Wenn ein und derselbe gegen einen und denselben mehrere Klagen anstellt und der Betrag jeder einzelnen innerhalb der Grenzen der Gerichtsbarkeit dessen, welcher richtet, ist, alle zusammengerechnet aber den Betrag seiner Gerichtsbarkeit übersteigen: so kann man bei ihm klagen nach dem Urtheil des Sabinus, Cassius, Proculus; eine Meinung, die durch ein Rescript des Kaisers Antoninus bestätigt worden ist. 1Aber auch wenn Widerklagen vorliegen, und der Eine eine geringere, der Andere eine grössere Summe verlangen sollte, so muss der, welcher die kleinere Summe verlangt, bei demselben Richter klagen, damit nicht die Entscheidung der Frage, ob ich bei demselben klagen könne, der Chicane meines Gegners überlassen sei. 2Gehört einer Klage mehrern Personen gemeinschaftlich, wie die auf Erbtheilung, auf Theilung einer gemeinschaftlichen Sache, auf Berichtigung der Grenzen eines Grundstücks, sind dann in Bezug auf die Gerichtsbarkeit des Richters die Antheile der Einzelnen in Obacht zu nehmen? Dies ist die Meinung des Ofilius und Proculus, weil ein jeder für seinen Antheil streitet —; oder vielmehr der Gegenstand im Ganzen? weil auch die ganze Sache Streitgegenstand wird und sogar nur Einem gerichtlich zugeschlagen werden kann. Dies ist die Meinung des Cassius und Pegasus; und allerdings ist ihre Ansicht beifallswürdiger.
Gaj. lib. I. ad Edictum prov. Folgende Ausnahme hat der Prätor treffend gemacht: ausser wenn Jemand von ihnen gegen den handelt, welcher selbst etwas dergleichen gethan hat. Und mit Recht, damit nämlich weder eine Obrigkeit, indem sie dies Edict schützen will, noch eine streitende Partei, indem sie sich bemüht, der Rechtswohlthat dieses Edicts zu geniessen, selbst der Strafe desselben Edicts verfalle.
Gaj. lib. I. ad Edictum prov. Es mag die Hauptklage auf das Doppelte oder Dreifache oder Vierfache gehen, wir werden jedenfalls sagen, dass derselbe Bürge für eben so viel verbindlich sei, weil die Sache als so viel werth angesehen wird.
Gaj. lib. I. ad Edict. prov. Wenn Jemand aber einen Verurtheilten Bürgschaft geleistet hat, und der Verurtheilte gestorben ist oder das Römische Bürgerrecht verlor, so wird nun nichts desto weniger sein Bürge mit Recht verklagt werden. 1Wer einen der Lage des Gegenstandes nach offenbar reichen, oder, bei darüber obwaltendem Zweifel, gerichtlich für tüchtig erklärten Bürgen des sich vor Gerichtstellens halber nicht angenommen hat, gegen den kann die Injurienklage Statt finden, weil es allerdings eine Injurie von nicht geringer Bedeutung ist, dass der vor Gericht geschleppt werde, der einen hinlänglich tüchtigen Bürgen stellt. Aber auch der Bürge selbst, welcher nicht angenommen worden, kann sich beschweren, als ob ihm eine Injurie zugefügt worden sei.
Gaj. lib. I. ad Edictum prov. Zwanzigtausend Schritte sollen auf Befehl des Prätors auf jeden einzelnen Tag gerechnet werden, mit Ausnahme dessen, wo das Versprechen geleistet worden, und dessen, an welchem man sich vor Gericht stellen soll. Denn eine solche Berechnung des Weges ist keiner der Parteien lästig.
Gaj. lib. I. ad Edictum prov. Wenn ein Geldhändler den Befehl erhält, die Rechnungen vorzuzeigen, so ist es kein Unterschied, ob mit diesem selbst oder mit einem Andern Streit obwaltet. 1Man zwingt aber nur Geldhändler, und keine andern von ihnen verschiedene Personen, zur Vorzeigung von Rechnungen, deshalb, weil nur ihr Wirkungskreis und ihr Dienst öffentlich ist, und es eine vorzügliche Beschäftigung derselben ausmacht, dass sie über ihre Geschäfte genau Rechnung führen. 2Vorzeigen einer Rechnung versteht man so, dass sie ganz vorgezeigt werde; denn sonst kann keine Rechnung verstanden werden, nicht als ob man das ganze Rechnungsbuch einzusehen und abzuschreiben Jedem verstatten müsse, sondern damit nur der Theil der Rechnungen, welcher auf Jedes Instruction Bezug hat, eingesehen und abgeschrieben werde. 3Weil aber die Klage nur auf soviel zusteht, als dem Kläger daran liegt, dass ihm die Rechnungen vorgezeigt wurden, so wird es kommen, dass, es mag nun Jemand verurtheilt worden sein, oder, warum er gebeten, eben deshalb nicht erlangt haben, weil er keine Rechnungen gehabt, mit denen er sein Ansuchen hätte unterstützen können, er dieses alles was er auf diese Weise verloren, vermittelst dieser Klage erhalte. Sehen wir indess, ob dies ausführbar sei. Wenn er nämlich bei dem Richter, welcher zwischen ihm und dem Geldhändler entscheidet, beweisen kann, dass er in jenem Processe, wo er unterlegen, habe siegen können, so wird er den Beweis auch damals haben führen können; und wenn er es nicht beweisen kann, oder der Richter seinen Beweis nicht beachtet, so muss er sich das selbst oder dem Richter zuschreiben. Aber so ist es nicht: denn es ist ja möglich, dass ich jetzt der Rechnungen entweder auf sein eigenes Vorzeigen oder auf andere Art habhaft geworden bin, oder vermöge anderer Urkunden oder Zeugen, die ich vorher aus einem anderen Grunde nicht gebrauchen konnte, zu erweisen im Stande bin, ich habe siegen können. Denn auf dieselbe Weise steht uns ja auch die Condiction wegen einer heimlich entwedeten oder verderbten Verschreibung und die Klage auf Vergütung ungerechten Schadens zu, weil wir das, was vorher wegen Vorenthaltung der Verschreibung nicht bewiesen werden konnte, und deshalb den Process verlieren machte, jetzt vermittelst anderer Urkunden oder durch Zeugen, die wir damals nicht gebrauchen konnten, zu erweisen im Stande sind.
Gaj. lib. I. ad Edict. prov. oder darüber übereinkommen, worin sie selbst oder ihr Vater oder respective Herrn contrahirt haben,
Gaj. lib. I. ad Edict. prov. oder wegen fremder, zu seinem Nutzen verwandter Gelder, oder als des Sohnes gerichtlicher Vertreter, sobald er das lieber gewollt hat, verklagt wird,
Gaj. lib. I. ad Edict. prov. Gegen Regeln des bürgerlichen Rechts geschlossene Verträge sind nicht bei Kräfte zu erhalten, z. B. wenn ein Mündel ohne Bewilligung seines Vormundes dahin abgeschlossen, von seinem Schuldner nicht einzuklagen, oder dies wenigstens nicht binnen einer bestimmten Zeit, z. B. binnen fünf Jahren, zu thun; denn es kann ihm ja auch nicht gültig ohne Einwilligung des Vormundes gezahlt werden. Im Gegentheile, wenn ein Mündel dahin abschliesst, dass man nicht das, was er schuldig sei, von ihm verlange, wird der Vertrag bei Kräften erhalten, weil ihm erlaubt ist, auch ohne Einwilligung des Vormundes seine Lage zu verbessern. 1Wenn der Curator eines Wahnsinnigen oder Verschwenders dahin abgeschlossen hat, dass man vom Wahnsinnigen oder Verschwender nicht einklage, so ist es bei weitem das beste, die Verträge des Curators aufrecht zu erhalten; aber umgekehrt ist dies nicht der Fall. 2Wenn ein Sohn oder Sclave dahin abgeschlossen, nicht selbst zu klagen, so ist der Vertrag unnütz. Wenn sie aber einen sich nur auf die Sache beziehenden Vertrag abgeschlossen haben, d. h. dass das Geld nicht eingeklagt werde, so ist dieser Vertrag gegen den Vater oder Herrn bei Kräften zu erhalten, wenn sie freie Verwaltung ihres Sondergutes haben, und der Gegenstand, über welchen sie übereingekommen sind, zum Sondergut gehört. Doch ist auch dies nicht so ausgemacht; denn wenn es wahr ist, was dem Julian gefällt, dass nämlich der, welchem gleich ganz freie Verwaltung des Sondergutes verstattet worden ist, doch nicht das Rech habe, zu verschenken, so folgt, dass wenn er den Vertrag über die Nicht-Einklagung des Geldes, in der Absicht, zu schenken, abgeschlossen hat, der Vertrag nicht bei Kräften erhalten werden dürfe. Wenn er jedoch dafür, dass er dahin abschlösse, etwas erhalten hat, was nicht geringer oder auch mehr ist, als dieser Gegenstand, so ist der Vergleich bei Kräften zu erhalten.
Gaj. lib. I. ad Edict. prov. Jedoch muss man rücksichtlich der Person des Haussohnes bemerken, dass bisweilen der Vertrag, nicht zu klagen, gelte, wenn er ihn auch selbst abgeschlossen, weil bisweilen auch der Haussohn das Recht zu klagen hat, z. B. aus Injurien. Da aber der Vater aus einer dem Haussohne zugefügten Injurie auch ein Klagrecht hat, so ist wohl nicht zu bezweifeln, dass der Vertrag des Sohnes dem Vater, wenn er klagen will, nicht schaden werde. 1Wer sich Geld von einem Sclaven hat versprechen lassen, welches ihm vom Titius geschuldet wurde, kann und muss dieser, hat man gefragt, wenn er vom Titius das Geld verlangt, durch die Einrede des geschlossenen Vertrags entfernt werden, weil es scheinen könnte, als habe er dahin abgeschlossen, vom Titius es nicht zu verlangen? Julian glaubt, dass dies erst dann Statt finde, wenn dem, welcher sich das Geld hat versprechen lassen, die Klage auf das Sondergut wegen den Herrn des Sclaven verstattet werden muss, d. h. wenn der Sclave eine gerechte Ursache hatte, sich ins Mittel zu schlagen, weil er vielleicht eine gleich grosse Summe dem Titius schuldete; wenn er indess als Bürge dazwischen trat, woraus die Klage auf Sondergut nicht verstattet werden würde, so sei der Gläubiger nicht zu hindern, gegen den Titius zu klagen. Ebenfalls dürfe er auf keine Weise verhindert werden, wenn er diesen Sclaven für frei gehalten habe. 2Wenn ich mir von dir bedingungsweise habe versprechen lassen, was Titius mir unbedingt schuldig war, kann und muss ich dann, wenn ich bei der eintretenden Unmöglichkeit, dass die Bedingung in Erfüllung gehe, den Titius verklage, durch die Einrede des geschlossenen Vertrags zurückgewiesen werden? Und es ist mehr dafür, dass die Einrede gar nicht entgegengesetzt werden dürfe.
Gaj. lib. I. ad Ed. provinc. einen Albernen, eine Alberne, da auch diesen Personen ein Curator gegeben wird.
Gaj. lib. I. ad Edict. provinc. Wer aber seine Dienste verdungen hat, um als Schauspieler aufzutreten, aber nicht auftritt, wird nicht mit einem Schandfleck bezeichnet; weil diese Sache nicht so sehr schändlich ist, dass selbst der Vorsatz bestraft werden müsste.
Gaj. lib. I. ad Ed. prov. Mit dem, den wir in unserer Gewalt haben, können wir keinen Process haben, ausser über ein Beutegut.
Gaj. lib. I. ad Ed. prov. Es trifft sich, dass manchmal bei entstandenem Schaden uns keine Klage zusteht, wenn keine Sicherheit zuvor bestellt worden ist: wie wenn das baufällige Haus des Nachbars auf mein Haus gefallen ist: so, dass die Meisten dafür halten, es könne derselbe nicht einmal gezwungen werden, die Trümmer wegzuräumen, wenn er anders Alles, was da liegt, aufgiebt.
Gaj. lib. I. ad Ed. prov. Die Einreden sind entweder immerwährende und zerstörliche, oder zeitliche und aufschiebende. Immerwährende und zerstörliche sind diejenigen, welche immer statthaben und nicht vermieden werden können, als z. B. die der Arglist und der rechtlich entschiedenen Sache, und wenn angegeben wird, es sei etwas wider die Gesetze und einen Senatsbeschluss geschehen, ingleichen die des immerwährenden vertragsmässigen Uebereinkommens, dass eine schuldige Summe gar nicht solle gefodert werden können. Zeitliche und aufschiebende sind diejenigen, welche nicht immer statthaben, sondern vermieden werden können, z. B. die des zeitlichen vertragsmässigen Uebereinkommens, d. h., dass etwa innerhalb fünf Jahren nicht solle Klage erhoben werden. Die den Geschäftsbesorger betreffenden Einreden sind auch verzögerliche, die vermieden werden können.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.