Ad edictum praetoris urbani libri
Ex De publicanis titulo
Gaj. ad Ed. Praet. tit. de Publican. Die Alten bedienten sich der [besondern] Benennungen für den Kauf und für den Verkauf willkürlich.
Gaj. ad Ed. Praet. Urb. tit. de publ. Durch dieses Edict wird bewirkt, dass, wenn die Zurückgabe [des widerrechtlich Erhobenen] vor der Einlassung auf die Klage geschieht, die Klage erlischt, nach der Einlassung auf die Klage aber nichtsdestoweniger [ungeachtet der Zurückgabe] die Strafe fortbesteht; doch muss auch Derjenige, welcher nach der Einlassung auf die Klage zur Zurückgabe bereit ist, freigesprochen werden. 1Auf unsere Anfrage aber, ob das ganze Doppelte Strafe sei, und ausserdem noch die Verfolgung der Sache11D. h. eine Klage auf Schadensersatz. Statt finde, oder in dem Doppelten auch die Verfolgung der Sache begriffen sei, so dass die Strafe auf das Einfache gehe, entschied man sich dahin, dass im Doppelten die Verfolgung der Sache mitbegriffen sei.