Ad edictum praetoris urbani libri
Ex De legatis libro tertio
Übersetzung nicht erfasst.
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Gaj. lib. III. de legat. ad Ed. Praet. urb. Wenn es sich um den Umfang der Schenkung handelt, so ist anzunehmen, dass sich die Schenkung weder auf die Jungen, noch Früchte, noch Mieth- und Pachtgelder mit erstrecke11Nach der Erklärung Anderer ist diese Gesetzesstelle, gleichwie l. 9. §. 1. h. t., davon zu verstehen, dass die Accessionen einer geschenkten Sache, wenn es sich um die Nothwendigkeit der gerichtlichen Bestätigung der Schenkung handelt, in deren Betrag nicht miteingerechnet werden. Dagegen wäre, nach der hier gewählten Uebersetzung, der Sinn des Gesetzes dieser, dass der Beschenkte keinen Anspruch auf die Accessionen habe, wenn solche nicht ausdrücklich in der Schenkung mit einbegriffen wurden..
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