Ad edictum praetoris urbani libri
Ex De damno infecto titulo
Idem lib. ad Ed. Praet. urb. tit. de damno inf. Bei den Noxalklagen kommen diejenigen, welche im guten Glauben abwesend sind, nicht um ihr Recht, sondern es wird ihnen, wenn sie zurückgekehrt sind, die Befugniss der Vertheidigung nach billigem Ermessen ertheilt, vorausgesetzt, dass sie die Herren sind, oder ein anderes Recht an der Sache haben, wie Gläubiger und Niessbraucher.
Gaj. ad Ed. Praet. urb. tit. de damn. inf. Dies wird sich [auch] alsdann mit Recht behaupten lassen, wenn der Beschädigte nicht aus eigener Nachlässigkeit, sondern eines Hindernisses wegen, Vorkehrung zu treffen unterlassen hat.
Gaj. ad. Ed. Praet. urb. tit. de d. i. Das Recht Derjenigen, welche in gutem Glauben abwesend sind, wird bei der Stipulation wegen drohenden Schadens nicht beeinträchtigt, sondern denselben nach ihrer Rückkehr, der Billigkeit gemäss, die Befugniss verliehen, Sicherheit zu leisten: sie mögen nun Eigenthümer sein, oder ein dingliches Recht an jener Sache haben; wie der [Pfand]Gläubiger, der Nutzniesser und Erbpächter. 1Es mag durch Schadhaftigkeit eines Hauses, oder eines Werkes, das entweder auf einem Hause, oder auf einem Platze in der Stadt oder auf dem Lande, an einem Privat- oder öffentlichen Orte errichtet wird, Schaden zu befürchten sein, so trägt der Prätor dafür Sorge, dass Demjenigen, welcher Schaden befürchtet, Sicherheit geleistet werde.