Ad edictum aedilium curulium libri
Ex libro II
Gaj. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. Sowie daher oben dem Verkäufer befohlen wird, Krankheit oder Fehler und das Uebrige, was dort bemerkt worden ist, vorher zu sagen, und überdies vorgeschrieben wird, dass er verspreche, der Sclav befinde sich nicht in solchen Zuständen, so wird er auch genöthigt, wenn ein Mensch zu einer andern Sache hinzukommt, dasselbe sowohl vorher zu sagen, als zu versprechen; und das muss man nicht blos in dem Fall so verstehen, wenn namentlich beigefügt wird, dass der Mensch Stichus zu dem [fraglichen] Grundstück hinzukommen werde, sondern auch wenn im Allgemeinen alle Sclaven, welche sich in dem Grundstück befinden, zu der verkauften Sache hinzukommen.
Gaj. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. Es scheint auch [dann] dem Käufer vergönnt zu sein, die Sache zu behalten, wenn der, welcher den Käufer bei der Entwährung der Sache besiegt hat, ehe er die Sache wegtrug oder wegführte, ohne Nachfolger gestorben sein wird, so [jedoch] dass das Vermögen weder an den Fiscus kommen, noch privatim von den Gläubigern verkauft werden kann11Wenn also weder der Fiscus von seinem Recht, den erblosen Nachlass an sich zu nehmen, innerhalb der gesetzlichen vierjährigen Frist Gebrauch gemacht hat, noch die Gläubiger, um Befriedigung zu bekommen, den Nachlass haben verkaufen müssen.; dann nämlich steht dem Käufer keine Klage aus der Stipulation zu, weil es ihm vergönnt ist, die Sache zu behalten. 1Und da sich dies so verhält, so wollen wir sehen, ob auch wenn die Sache von dem, welcher gesiegt haben wird, dem Käufer geschenkt oder legirt sein wird, auf gleiche Weise zu sagen ist, dass die Klage aus der Stipulation nicht entstehe; [allerdings,] nämlich wenn [der Sieger], ehe er sie wegführte oder wegtrug, sie geschenkt oder legirt haben wird, sonst kann eine einmal verfallene Stipulation nicht wieder in Kraft gesetzt werden (resolvi).