Ad edictum aedilium curulium libri
Ex libro I
Gaj. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. oder muthwillig, oder buckelig, oder krumm oder grindig, oder krätzig, ingleichen stumm und taub [sind;]
Gaj. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Ingleichen ist ein Lahmer krank.
Gaj. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Wenn der Verkäufer in Bezug auf den Sclaven Etwas versichert haben, und der Käufer sich beschweren sollte, dass das nicht so sei, so kann er entweder mit der Klage auf Zurücknahme, oder mit der Schätzungs-, das heisst, mit der Minderungsklage klagen; z. B. wenn [der Verkäufer] versichert haben sollte, dass [der Sclav] beständig, oder arbeitsam, oder schnelllaufend, wachsam sei, oder durch seine Wirthschaftlichkeit ein Sondergut erwerbe, und derselbe im Gegentheil als leichtsinnig, muthwillig, träg, schläfrig, faul, langsam, essgierig befunden werden sollte. Dies Alles scheint [aber] darauf zu beziehen zu sein, dass das, was der Verkäufer etwa versichert hat, nicht allzu streng, sondern mit einigem Maass von ihm gefordert werden müsse, so dass, wenn er etwa versichert haben sollte, dass [der Sclav] beständig sei, nicht eine vollkommene Festigkeit und Beständigkeit, wie von einem Philosophen, verlangt werde, und wenn er versichert haben sollte, dass er arbeitsam und wachsam sei, nicht eine ununterbrochene Arbeit, Tag und Nacht hindurch, von ihm gefordert werde; sondern dies Alles dem, was gut und billig ist, gemäss verlangt werde. Dasselbe werden wir auch bei dem Uebrigen, was der Verkäufer versichert haben wird, annehmen. 1Ein Verkäufer, welcher gesagt haben wird, dass [der Sclav] der beste Koch sei, muss den besten in dieser Kunst leisten; wer aber schlechthin gesagt haben wird, dass er ein Koch sei, scheint Genüge zu thun, wenn gleich er einen mittelmässigen Koch leisten sollte. Dasselbe [findet] auch bei den übrigen Gattungen von Künsten [Statt]. 2Auf gleiche Weise, wenn Jemand schlechthin gesagt haben wird, dass der Sclav mit einem Sondergut versehen sei, genügt es, wenn derselbe ein noch so kleines Sondergut haben sollte.
Gaj. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Wenn aber vor der Zeit des Verkaufs Etwas gesagt, sodann nach einigen Tagen eine Stipulation eingegangen sein sollte, so, schreibt Cälius Sabinus, könne [der Käufer] aus dem früheren Verhältniss, welches sogleich, sagt er, als jener Sclav verkauft worden ist, angefangen hat, deshalb klagen11Die Verjährung der act. redhibit. wird also in dem Fall, wenn die Stipulation wegen der Eigenschaften oder Fehler mit dem Verkäufer noch vor dem Kaufe eingegangen war, doch erst von der Zeit des Kaufes selbst an gerechnet. Ueber die Construction dieser Stelle s. v. Glück a. a. O. S. 157..
Gaj. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. und dass es weder durch ihn, noch durch seinen Erben geschehen werde, dass der Verkäufer jenen Menschen nicht habe.
Gaj. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Und im Allgemeinen muss man sagen, dass es gerecht zu sein scheine, dass, wenn irgend Etwas nicht durch das Vermögen des Käufers vermittelst des Sclaven erworben worden ist, dies zurückgegeben werden müsse.
Gaj. lib. I. ad Ed. Aedil. Es möchte jedoch wohl unbillig sein, dass der Käufer genöthigt würde, die [gekaufte] Sache (corpus) von sich zu lassen, und er zur Klage auf das Erkannte verwiesen würde, wenn wegen der Dürftigkeit des Verkäufers unterdessen nichts geleistet wird; und es möchte wohl die Sache vielmehr so anzuordnen sein, dass der Käufer Sicherheit gebe, er werde den Sclaven ausantworten, wenn ihm innerhalb einer gewissen Zeit das Geld gezahlt worden sei.
Gaj. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Wenn der Verkäufer wegen dessen, was im Edict der Aedilen enthalten ist, nicht Sicherheit geben sollte, so versprechen sie gegen ihn die Klage auf Zurücknahme innerhalb zwei Monaten, oder [die Klage auf soviel,] als das Interesse des Käufers beträgt, innerhalb sechs Monaten.
Ad Dig. 21,1,45Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 394, Note 2.Gaj. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Die Klage auf Zurücknahme hat eine doppelte Verurtheilung, bald nämlich wird der Verkäufer in das Doppelte, bald in das Einfache verurtheilt. Denn wenn er weder den Preis, noch das Hinzugekommene zahlt, noch den [Käufer], welcher deshalb verbindlich sein wird, befreit, so wird befohlen, ihn in das Doppelte des Preises und des Hinzugekommenen zu verurtheilen, wenn er aber den Preis und das Hinzugekommene zurückgibt, oder den [Käufer], welcher deshalb verbindlich ist, befreit, so scheint er in das Einfache verurtheilt zu werden.