Rerum cottidianarum sive aureorum libri
Ex libro II
Gaj. lib. II. Rer. quotid. sive aureor. Der Gebrauch der Flussufer ist nach dem Völkerrecht öffentlich. Daher steht jedem frei, an dem Ufer zu landen, Taue an auf demselben wachsenden Bäumen zu befestigen, Netze zu trocknen und aus dem Meere zu ziehen, Lasten darauf niederzulegen, sowie den Fluss selbst zu beschiffen. Das Eigenthum daran steht aber denen zu mit deren Grundstücken es zusammenhängt, weshalb denselben auch die darauf gewachsenen Bäume gehören. 1Wer im Meere fischt, dem steht auch frei, eine Hütte an der Küste zu erbauen, um sich daselbst aufzuhalten,
Gaj. lib. II. Rer. quotid. vel Aureor. An allen Grundstücken kann vermöge eines Vermächtnisses der Niessbrauch bestellt werden, so dass dem Erben befohlen wird, Jemandem den Niessbrauch zu verabreichen. Unter Verabreichen wird verstanden, wenn er den Vermächtnissinhaber in das Grundstück führt und ihm Gebrauch und Benutzung gestattet. Will Jemand einen Niessbrauch ohne Testament bestellen, so kann er es durch Verträge und Stipulationen thun. 1Der Niessbrauch findet aber nicht blos an Grundstücken und Gebäuden, sondern auch an Sclaven, Zugvieh und andern Sachen Statt. 2Damit jedoch die Eigenheit nicht ganz und gar ohne Nutzen wäre, wenn ihr der Niessbrauch für immer abginge, so hat man angenommen, dass derselbe auf bestimmte Art und Weise erlösche und zur Eigenheit zurückkehre. 3Auf dieselbe Weise aber, wie der Niessbrauch entsteht und endet, pflegt auch der blosse Gebrauch bestellt zu werden und zu enden.
Gaj. lib. II. Rerum quotidianarum sive aureorum. Auf dem Acker darf er so lange verweilen, als er dem Eigenthümer desselben weder lästig, noch denen, welche die Feldarbeit verrichten, hinderlich ist. An einen Andern kann er das Recht, was er hat, weder verkaufen, noch vermiethen, oder umsonst abtreten.
Gaj. lib. II. Rer. quotid. sive Aureor. Auch in seinem Testament kann man seinem Erben auferlegen, sein Gebäude nicht zu erhöhen, um die Hellung der Nachbargebäude nicht zu schmälern, oder zu erlauben, dass [der Nachbar] einen Balken in die Wand [jenes Gebäudes] legen, oder ein Traufrecht wider ihn, [den Erben,] ausüben, oder zu gestatten, dass derselbe über sein [des Testators] oder des Erben Landgut gehen, fahren oder Wasser daher leiten dürfe.
Gaj. lib. II. rerum quotidianarum sive aureorum. Ad Dig. 17,1,2 pr.ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 402: Haftung aus Rath und Empfehlung nur wegen Dolus nicht auch wegen culpa.Ein Vollmachtvertrag wird unter uns geschlossen, ich mag nun blos um meinetwillen dich beauftragen, oder blos um eines Andern willen, oder um mein und deinetwillen, oder um dein und eines Andern willen. Wenn ich nämlich blos um deinetwillen dir etwas auftrage, so ist der Auftrag überflüssig und leer und es entsteht also keine Verbindlichkeit daraus. 1Blos um meinetwillen findet die Vollmacht Statt, wenn ich z. B. dir auftrage, meine Geschäfte zu besorgen, oder mir ein Grundstück zu kaufen, oder für mich zu bürgen. 2Blos um eines Andern willen z. B. wenn ich dir auftrage, des Titius Geschäfte zu verrichten, ihm ein Grundstück zu kaufen, für ihn dich zu verbürgen. 3Um mein und eines Andern willen, z. B. wenn ich dir auftrage, meine und des Titius Geschäfte zu besorgen, mir und dem Titius ein Grundstück zu kaufen, für mich und den Titius dich zu verbürgen. 4Um dein und meinetwillen, z. B. wenn ich dir auftrage, Einem, der in meinen Angelegenheiten Geld aufnimmt, gegen Zinsen zu leihen. 5Um dein und eines Andern willen, z. B. wenn ich dir auftrage, dem Titius gegen Zinsen zu leihen. Trage ich dir aber auf, ohne Zinsen zu leihen, so ist der Auftragscontract nur um eines Andern willen eingegangen. 6Ad Dig. 17,1,2,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 412, Note 21.Hingegen um deinetwillen kann er vorkommen, z. B. wenn ich dir auftrage, dein Geld lieber auf Ankäufe von Grundstücken zu wenden, als auf Zinsen anzulegen, oder umgekehrt, lieber es auf Zinsen zu geben, als auf Ankauf von Grundstücken zu wenden. Ein Auftrag dieser Art ist mehr ein Rath als ein Auftrag und daher nicht verbindlich; weil Niemand durch Ertheilung eines Raths sich verpflichtet, wenn auch derselbe demjenigen, welchem er gegeben wurde, nicht frommt. Denn es steht ja Jedem frei, bei sich zu erwägen, ob der Rath ihm zuträglich sei.
Gaj. lib. II. rerum quotidianarum vel aureorum. Proculus aber hält richtig dafür, dass er (der Beauftragte) bis auf den bestimmten Preis klagen könne; welche Meinung allerdings die mildere ist.
Gaj. lib. II. Quotidianarum rerum, s. aureorum. Ein Genosse ist seinem Genossen auch für Versehen verantwortlich, das heisst für Trägheit und Nachlässigkeit. Das Versehen ist aber nicht auf die genaueste Sorgfalt zu beziehen; denn es ist hinlänglich, in gemeinschaftlichen Angelegenheiten eine solche Sorgfalt anzuwenden, welche man in seinen eignen Sachen anzuwenden pflegt; weil, wer einen nicht hinlänglich sorgfältigen Genossen erwählt, dies sich selbst zuzuschreiben hat.
Gaj. lib. II. quotidian. rer. Dies ist insofern richtig, wenn der Verkäufer ohne eine neue Weinlese, die Gefässe nicht nöthig hat; ist er hingegen ein Kaufmann, der Wein zu kaufen und zu verkaufen pflegt, so muss auf jene Zeit Rücksicht genommen werden, wo der Vortheil des Verkäufers die Wegschaffung erheischt. 1Wir wollen nun sehen, für welchen Grad der Verschuldung der Verkäufer hinsichtlich der Verwahrung der Sache vor dem Zeitpunkte der Zumessung zu haften hat, ob für den ganzen Umfang der Verschuldung, so dass er auch für Aufmerksamkeit haften muss, oder nur für Arglist. Ich bin der Meinung, der Verkäufer müsse in der Art für Aufmerksamkeit haften, dass ihn blos zufälliger Schaden, oder ein unabwendbares Naturereigniss entschuldigt.
Gaj. lib. II. quotid. rer. Sind Weine in Fässern verkauft worden, und vor ihrer Wegschaffung durch den Käufer, ohne fremdes Zuthun von selbst verdorben, so hat der Verkäufer dem Käufer zu haften, wenn er ihm deren Güte versichert hat; ausserdem hat der Käufer die Gefahr zu tragen, weil derselbe, sei es nun, dass er solche gar nicht ausgeprobt, oder beim Ausproben schlecht beurtheilt hat, solches sich selbst zur Last legen muss. Wusste jedoch der Verkäufer, dass sich der Wein hinsichtlich seiner Güte bis zu der für dessen Fortschaffung bestimmten Zeit nicht halten werde, ohne den Käufer darauf aufmerksam zu machen; so hat er ihm das Interesse zu vergüten.
Gaj. lib. II. Rer. quotid. Der Pacht steht zunächst dem Kaufe, und wird nach denselben Rechtsregeln beurtheilt. Denn ebensowie der Kauf vollzogen ist, sobald man über den Preis einig ist, so wird auch der Pacht als vollzogen betrachtet, sobald man über den Pachtzins einig ist. 1Kauf und Pacht sind so nahe miteinander verwandt, dass in manchen Fällen die Frage erhoben zu werden pflegt, ob Kauf oder Miethe vorhanden sei, z. B. wenn ich mit einem Goldarbeiter dahin abgeschlossen habe, dass er mir aus seinem Golde Ringe von bestimmter Form und bestimmtem Gewichte machen solle, und derselbe z. B. dreihundert[tausend Sestertien] empfangen hat, ist da ein Kauf oder eine Verdingung vorhanden? Man hat sich hier dahin entschieden, dass nur ein Geschäft vorhanden sein könne, und es vielmehr ein Kauf sei. Habe ich aber das Gold dazu gegeben, während für die Arbeit ein bestimmter Lohn festgesetzt worden ist, so unterliegt es keinem Zweifel, dass eine Verdingung vorhanden sei.
Ad Dig. 22,1,28Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 186, Note 12.Gaj. lib. II. Rer. quotid. sive Aureor. Ad Dig. 22,1,28 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 186, Note 5.Zu der Frucht von Thieren gehören auch die Jungen [derselben], sowie die Milch, das Haar und die Wolle [derselben]. Daher kommen die Lämmer, die jungen Ziegenböcke und die Kälber sogleich11Sowie sie geboren sind. Bei Früchten dieser Art nämlich, welche nicht durch Menschenhände eingesammelt werden (z. B. jungen Thieren), bedarf es zu ihrem Erwerb überall keiner besonderen Besitzergreifung, vielmehr gilt es der perceptio gleich, wenn die Früchte von der fruchtbringenden Sache getrennt sind, so dass also in Bezug auf solche Früchte die Art des Erwerbs beim usufructuarius und bonae fidei possessor dieselbe ist, anders, als bei Früchten anderer Art; s. L. 25. §. 1. h. t. und die Anm. dazu. mit vollem Recht dem Besitzer guten Glaubens und dem Niessbraucher zu. 1Das Kind einer Sclavin aber gehört nicht zur Frucht, daher gehört es dem Eigenthümer; denn es schien widersinnig zu sein, dass der Mensch zur Frucht gehöre, da die Natur um der Menschen willen alle Früchte bereitet hat.
Gaj. lib. II. Rer. quotid. s. Aureor. An einigen Sachen erlangt man das Eigenthum nach Völkerrecht [d. h. denjenigen], welches aus einem natürlichen Grunde bei allen Volkern gleichmässig beobachtet wird; an andern nach bürgerlichem Rechte, d. h. dem eigenthümlichen Rechte unseres Staates. Und weil das Völkerrecht, als das ältere, mit dem menschlichen Geschlechte selbst entstanden ist, so ist es nothwendig, von ihm zuerst zu handeln. 1Alle Thiere, welche auf Erden, im Meere und in der Luft gefangen werden, d. h. die wilden Thiere, die Vögel, die Fische, werden Eigenthum Dessen, der sie fängt,
Gaj. lib. II. Rer. quotid. s. Aur. Denn was Niemandem gehört, wird natürlichem Grunde nach Dem gehörig, der sich seiner bemächtigt. 1Es ist auch dabei, soviel die wilden Thiere und Vögel betrifft, einerlei, ob man sie auf seinem eigenen Grund und Boden fängt, oder auf fremdem; wer freilich des Jagens oder Vogelstellens halber ein fremdes Gebiet betritt, der kann von dessen Eigenthümer, wenn dieser es vorhersieht, mit vollem Rechte am Betreten desselben verhindert werden. 2Was wir aber von dieser Art gefangen haben, wird so lange als unser betrachtet, als es sich in unserm Gewahrsam befindet; sobald es sich aber unserm Gewahrsam entzogen und die natürliche Freiheit wiedergewonnen hat, hört es auf, unser zu sein, und wird wieder Dem, der sich seiner bemächtigt, zubehörig,
Gaj. lib. II. Rer. quotid. s. Aur. Dass es die natürliche Freiheit wiedergewinne, wird dann angenommen, wenn es aus unsern Augen entflohen, oder zwar noch in unserm Gesichtskreis, jedoch dergestalt sich befindet, dass seine Verfolgung schwer hält. 1Darüber ist die Frage entstanden, ob ein wildes Thier, das dergestalt verwundet ist, dass es gefangen werden kann, sogleich unser werde? — Trebatius nahm an, es werde sogleich unser, und zwar werde es so lange als unser betrachtet, als wir es verfolgen; sobald wir von seiner Verfolgung ablassen, höre es auf unser zu sein, und werde wieder Dessen, der sich seiner bemächtigt; wenn es daher, solange wir es verfolgen, ein Anderer gefangen hat, und zwar in der Absicht, den Gewinn selbst zu machen, so wird angenommen, dass er einen Diebstahl gegen uns begangen habe. Die Meisten haben aber als Regel angenommen, dass es nicht eher unser werde, als wenn wir es gefangen haben, weil Vielerlei dazwischenkommen kann, dass wir es nicht fangen, und das ist richtiger. 2Die Natur der Bienen ist auch wild. Diejenigen, welche sich daher auf unserm Baume niedergelassen haben, werden, bevor sie in den Korb eingeschlagen worden, ebensowenig als unser betrachtet, wie die Vögel, welche auf unserm Baume ein Nest gebauet haben. Schlägt sie daher ein Anderer ein, so wird er deren Eigenthümer sein. 3Auch die Honigscheiten, wenn sie dergleichen gemacht haben, kann Jeder, ohne einen Diebstahl zu begehen, in Besitz nehmen. Allein [auch hier] kann, wie wir oben gesagt haben, Derjenige, welcher fremden Boden betritt, vom Eigenthümer, wenn er es vorhersieht, am Betreten des Bodens, mit vollem Rechte verhindert werden. 4Der Schwarm, der aus unserm Stock ausfliegt, wird solange als unser betrachtet, als er sich in unserm Gesichtskreise befindet, und seine Verfolgung nicht schwer ist; sonst wird er Dem gehörig, der sich seiner bemächtigt. 5Die Natur der Pfauen und Tauben ist auch wild; und es thut nichts zur Sache, dass sie aus- und wieder einzufliegen pflegen. Denn auch die Bienen thun dasselbe, deren Natur entschieden wild ist. Man hat ja auch so zahme Hirsche, dass sie in den Wald gehen und zurückkehren, deren Natur Niemand als wild leugnet. In Ansehung derjenigen Thiere, welche ihrer Gewohnheit nach zu gehen und wiederzukommen pflegen, hat man aber die Regel angenommen, dass sie solange als unser betrachtet werden, als sie den Willen zur Rückkehr behalten, wenn sie diesen aber verlieren, aufhören, unser zu sein, und Dessen werden, der sich ihrer bemächtigt. Dass sie den Willen verlieren, zurückzukehren, nimmt man dann an, wenn sie die Gewohnheit dazu verlieren. 6Die Natur der Gänse und Hühner ist nicht wild, denn es ist ja klar, dass die wilden Hühner und Gänse andere seien. Wenn daher meine Gänse und Hühner verschüchtert auf irgend eine Weise auch noch soweit geflogen sind, dass man gar nicht weiss, wo sie sind, so bleiben sie nichtsdestoweniger in unserm Eigenthum. Wer daher eines von ihnen in habsüchtiger Absicht ergriffen hat, der haftet uns wegen Diebstahls. 7Es wird auch Das nach Völkerrecht sogleich Eigenthum des Nehmers, was dem Feinde abgenommen wird.
Gaj. lib. II. Rer. quotid. s. Aur. Dies geht so weit, dass auch freie Menschen in Knechtschaft kommen können; wenn diese jedoch aus der Gewalt der Feinde entwischen, so gewinnen sie die vorherige Freiheit wieder. 1Ausserdem wird uns Dasjenige nach Völkerrecht erworben, was ein Fluss durch Anschwemmung an unsern Acker setzt. Durch Anschwemmung scheint aber Das angesetzt zu werden, was so allmählich hinzukommt, dass man es nicht gewahr werden kann, wie viel in jedem Augenblick dazukommt. 2Wenn die Gewalt des Flusses einen Theil von deinem Grundstück losgerissen und an das meinige angesetzt hat, so ist es klar, dass er dein bleibe. Wenn er freilich längere Zeit hindurch mit meinem Boden zusammengehangen, und die Bäume, welche er mit sich geführt, in meinem Boden Wurzeln getrieben haben, so fangen sie von da an für mein Landgut erworben zu sein. 3Eine im Meere entstehende Insel, was selten geschieht, wird Eigenthum Dessen, der sie in Besitz nimmt, denn sie wird als Niemandem gehörig betrachtet. Die in einem Fluss entstandene Insel hingegen, was häufig geschieht, wird, wenn sie die Mitte hält, zwischen Denen gemeinschaftlich, die von beiden Seiten des Flusses längs dem Ufer Grundstücke besitzen, nach Maassgabe der Breite jedes Grundstücks, die es am Ufer hat; ist es aber dem einen Ufer näher, so gehört es nur Denen, die von dieser Seite längs dem Ufer Grundstücke besitzen. 4Ist der Fluss auf einer Seite durchgebrochen, und fängt auf derselben an, in einem neuen Arme zu strömen, es ergiesst sich aber jener neue Strom weiter unten wieder in den alten, so verbleibt der nunmehr von den beiden Flussarmen umströmte und dadurch zu einer Insel gewordene Acker seinem vorigen Besitzer. 5Hat ein Fluss sein natürliches Bett ganz und gar verlassen und eine andere Richtung genommen, so gehört das erstere Flussbett Denen, die längs dem Ufer Grundstücke besitzen, und zwar nach Maassgabe der Breite eines jeden, die es am Ufer hat; das neue Flussbett fängt aber an, des Rechtens zu sein, wie der Fluss, d. h. öffentlich, Völkerrechtens. Kehrt der Fluss nach einiger Zeit in sein voriges Bett zurück, so fängt das neuere Flussbett wiederum an, Denen zu gehören, welche Grundstücke längs dem Ufer besitzen. Derjenige, dessen ganzer Acker das neue Flussbett eingenommen hat, der kann, wenn der Fluss auch wieder in sein voriges Bett zurückgekehrt ist, nach strengem Rechte an diesem Flussbette keinen Anspruch machen, weil der Acker durch den Verlust seiner eigenthümlichen Gestalt aufgehört hat der zu sein, der er war, und wer kein benachbartes Grundstück besitzt, der kann auch auf den Grund der Nachbarschaft keinen Antheil an dem Flussbett haben; indessen dürfte dies wohl schwerlich so beobachtet werden. 6Etwas Anderes ist es freilich, wenn Jemandes ganzer Acker überschwemmt worden ist, denn die Ueberschwemmung verändert die Gestalt des Landgutes nicht, und wenn daher das Wasser zurückgetreten, so ist es klar, dass es Dem noch gehöre, dessen es war. 7Ad Dig. 41,1,7,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 187, Note 2.Wenn Jemand aus fremdem Stoff im eigenen Namen etwas geformt hat, so, sind Nerva und Proculus der Ansicht, sei Derjenige Eigenthümer, der es gemacht hat, weil Das, was erst gemacht worden ist, vorher Niemandem gehörte. Sabinus und Cassius glauben aber, es spreche ein natürlicher Grund dafür, dass, wer Eigenthümer des Stoffs gewesen, es auch davon sei, was daraus gemacht worden ist; weil ohne vorhandenen Stoff nichts gearbeitet werden könne; z. B. wenn ich aus deinem Gold, Silber oder Erz ein Gefäss gemacht habe, oder aus dir gehörigen Brettern ein Schiff, einen Schrank, oder einen Sessel, oder aus deiner Wolle ein Kleid, oder aus deinem Wein und Honig Meth, oder aus deinen Arzneien ein Pflaster oder eine Salbe, oder aus deinen Trauben, Oliven oder Aehren Wein, Oel oder Getreide. Es giebt jedoch auch eine in der Mitte liegende Ansicht Derer, welche ganz richtig dafürhalten, dass, wenn das Geformte in den Stoff wieder verwandelt werden könne, die Ansicht des Sabinus und Cassius die richtigere sei; wenn aber nicht, die des Nerva und Proculus; so z. B. kann ein gegossenes Gefäss wiederum zu dem rohen Stoff des Goldes, Silbers oder Erzes verwandelt werden; Wein, Oel oder Getreide kann aber nicht wieder zu Trauben, Oliven oder Aehren werden; ja nicht einmal Meth zu Honig und Wein, oder Pflaster oder Salben zu Arzneien. Was das Getreide betrifft, so scheinen mir aber Diejenigen Recht zu haben, die da behaupten, es dürfe nicht bezweifelt werden, dass das aus fremden Aehren gedroschene Getreide Dem gehöre, wem die Aehren gehörten; denn da die in den Aehren enthaltenen Körner ihre eigenthümliche und vollkommene Gestalt haben, so bildet Derjenige, welcher die Aehren ausdrischt, keine neue Form, sondern er enthüllt vielmehr die vorhandene. 8Der Wille zweier Eigenthümer, welche ihnen gehörige Stoffe mischen, macht den ganzen Körper zu einem ihnen gemeinschaftlich gehörigen, es mögen die Stoffe von derselben Gattung sein, sie also z. B. Wein gemischt, oder Silber zusammengeschmolzen haben, oder verschiedene, z. B. es hat der Eine den Wein hergegeben, und der Andere den Honig, oder der Eine das Gold, der Andere das Silber; obgleich der Meth wie das Electrum eine eigenthümliche Art von neuem Körper ist. 9Dasselbe ist dann Rechtens, wenn die Stoffe zweier Eigenthümer ohne deren Einwilligung durch Zufall zusammengemischt worden, sie seien von derselben Gattung, oder verschiedene. 10Wenn Jemand auf ihm gehörigem Boden mit fremdem Material gebauet hat, so wird er selbst als Eigenthümer des Gebäudes angesehen, weil zum Boden Alles gehört, was darauf gebauet wird. Es hört indessen darum der Eigenthümer des Materials nicht auf, dies zu sein, sondern er kann nur dasselbe weder mit der Eigenthumsklage verlangen, noch desfalls auf Auslieferung klagen, und zwar wegen des Zwölftafelgesetzes, worin vorgeschrieben ist, es solle Niemand genöthigt werden, einen in sein Gebäude verbauten fremden Balken herauszunehmen, sondern statt dessen den doppelten Werth erlegen. Unter der Benennung Balken wird aber alles Material bezeichnet, woraus Gebäude bestehen. Wenn mithin ein Gebäude aus irgend einem Grunde niedergerissen worden ist, so wird der Eigenthümer des Materials alsdann dasselbe mit der Eigenthumsklage in Anspruch nehmen, und auf Auslieferung klagen können. 11Ad Dig. 41,1,7,11Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 175a, Note 2; Bd. I, § 182, Note 13.Die Frage ist mit Recht erhoben worden, ob, wenn Derjenige, welcher es aufgebauet, das Gebäude verkauft hat, und dasselbe vom Käufer durch den Ablauf langer Zeit ersessen, und nachher niedergerissen worden ist, der Eigenthümer des Materials noch die Eigenthumsklage des Stoffes hat? Der Zweifelsgrund beruhet darin, ob nemlich dadurch selbst, dass der Gesammtbegriff des Gebäudes durch den Ablauf langer Zeit ersessen worden ist, auch die einzelnen Gegenstände, woraus dasselbe bestand, ersessen worden seien; was man verneinend entschieden hat. 12Wenn Jemand umgekehrt auf fremdem Boden mit eigenem Material gebauet hat, so wird das Gebäude Dem gehörig, dessen der Boden ist; und wenn er weiss, dass letzterer einem Andern gehöre, so wird angenommen, dass er das Eigenthum an seinem Material mit seinem Willen verloren habe; daher ist die Rückfoderung dieses Materials nicht einmal dann zuständig, wenn das Gebäude niedergerissen worden ist. Wenn aber der Eigenthümer des Bodens das Gebäude fordert, ohne den Werth des Materials und die Baukosten zu bezahlen, so kann er durch die Einrede der Arglist abgewehrt werden; vorausgesetzt jedoch, dass der Bauende nicht gewusst, dass der Grund und Boden einem Andern gehöre, und im guten Glauben, wie wenn er ihm gehörig sei, gebauet hat; denn hat er es gewusst, so kann ihm Verschuldung vorgeworfen werden, dass er muthwilligerweise auf einem Boden gebauet hat, den er als fremden kannte. 13Wenn ich eine fremde Pflanze in meinen Boden gesetzt habe, so wird sie mein; umgekehrt, wenn ich eine mir gehörige Pflanze in fremden Boden gesetzt habe, so gehört sie Jenem, vorausgesetzt dabei in beiden Fällen, dass sie Wurzel getrieben hat; denn bevor sie Wurzeln treibt, bleibt sie Dem gehörig, dessen sie war. Diesem ist entsprechend, dass, wenn meines Nachbars Baum dergestalt in mein Erdreich gedrungen ist22Ueber die Construction terram presserit s. Brisson. v. premere., dass er auf meinem Grund und Boden Wurzel treibt, der Baum mein wird; denn die Vernunft lässt es nicht zu, dass der Baum einem Andern als gehörig betrachtet werden könne, als in dessen Grund er wurzelt. Ein auf die Grenzscheide gesetzter Baum ist daher, wenn er auch in des Nachbars Grund und Boden Wurzel getrieben, ein gemeinschaftlicher,
Gaj. lib. II. Rer. quotid. Aus demselben Grunde, weshalb Pflanzen, die in der Erde wurzeln, dem Boden folgen, wird auch ausgesäetes Getreide als dem Boden folgend betrachtet. Uebrigens aber wird, gleichwie Derjenige, welcher auf fremden Boden gebauet hat, wenn der Eigenthümer desselben von ihm das Gebäude fodert, durch die Einrede der Arglist abgewehrt werden kann, ebenfalls Derjenige durch Hilfe derselben Einrede sicher sein, wer einen fremden Boden auf seine Kosten besäet hat. 1Auch Buchstaben folgen dem Papier, wenn sie auch von Gold sind, wie Das dem Boden zu folgen pflegt, was darauf gesäet oder gepflanzt wird. Wenn ich daher auf dein Papier oder Pergament ein Gedicht, eine Geschichte oder Rede geschrieben habe, so wirst du als Eigenthümer dieses Körpers betrachtet, und nicht ich. Wenn du aber von mir deine Bücher und deine Pergamente foderst, ohne die Kosten der Schrift bezahlen zu wollen, so werde ich mich durch die Einrede der Arglist vertheidigen können, sobald ich deren Besitz nur im guten Glauben erlangt habe. 2Wie aber Buchstaben dem Papier und Pergament folgen, so pflegen nicht auch Gemälde den Tafeln zu folgen, sondern hier hat man die umgekehrte Regel angenommen, dass die Tafeln dem Gemälde folgen. Doch ist es angemessen, dem Eigenthümer der Tafeln wider Den, der darauf gemalt hat, wenn er dieselben besitzt, eine analoge Klage zu ertheilen, deren er sich mit Erfolg wird bedienen können, sobald er die Kosten des Gemäldes bezahlt; denn sonst schadet ihm die Einrede der Arglist, wenn nemlich Derjenige Besitzer im guten Glauben gewesen, der gemalt hat. Wider den Eigenthümer der Tafeln sagen wir aber, dass Dem, der sie gemalt hat, rechtlichermaassen die Eigenthumsklage zustehe, jedoch dergestalt, dass er den Werth der Tafeln erlegt, sonst wird ihm die Einrede der Arglist schaden. 3Ferner werden diejenigen Sachen nach Völkerrecht erworben, die durch Uebergabe unser werden; denn nichts ist der natürlichen Billigkeit so entsprechend, als dass der Wille des Eigenthümers, der seine Sache auf einen Andern übertragen will, bestätigt werde. 4Ob der Eigenthümer seine Sache selbst Jemandem übergiebt, oder mit seinem Willen ein Anderer, ist einerlei. Wenn daher Jemandem von Dem, der ausser Landes verreist, die freie Verwaltung seiner Geschäfte zugestanden worden ist, und dieser daraus eine Sache verkauft und übergeben hat, so macht er sie dem Empfänger zu eigen. 5Zuweilen reicht auch der blosse Wille des Eigenthümers ohne Uebergabe zur Uebertragung einer Sache hin, z. B. wenn ich dir eine Sache, die ich dir geliehen oder verpachtet, oder bei dir niedergelegt habe, verkaufe; denn wenn ich sie dir auch nicht aus diesem Grunde übergeben habe, so mache ich sie doch dadurch, dass ich sie dir des Kaufes wegen lasse, zu der deinigen. 6Ad Dig. 41,1,9,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 153, Note 7.So überträgt auch Derjenige, wer Waaren, die in einem Magazine gelagert sind, verkauft, sobald er die Schlüssel zu demselben dem Käufer übergeben, das Eigenthum der Waaren an den Käufer. 7Ja, noch mehr, es überträgt zuweilen des Eigenthümers Wille das Eigenthum einer Sache auch dann, wenn er auf keine bestimmte Person gerichtet ist, wie z. B. Derjenige, wer Geschenke unter das Volk auswirft; er weiss nicht, was Jeder von ihnen auffangen wird, und macht dennoch, weil er will, dass es Dem gehöre, der es auffängt, ihn sofort zum Eigenthümer. 8Etwas Anderes ist es mit denjenigen Sachen, die zur Zeit eines Seesturmes zur Erleichterung eines Schiffes über Bord geworfen werden; denn diese bleiben dem Eigenthümer gehörig, weil sie nicht in der Absicht herausgeworfen werden, dass sie Jemand nicht haben will, sondern um vielmehr mit dem Schiffe selbst der Gefahr des Meeres zu entgehen. Wenn sich daher Jemand ihrer, von den Wellen herausgeworfen, oder auch im Meere selbst bemächtigt, und sie in habsichtiger Absicht fortschafft, so begeht er einen Diebstahl.
Gaj. lib. II. Rer. quotid. Es kann sich auf mehrfache Weise zutragen, dass Jemand, aus Irrthum veranlasst, eine fremde Sache als ihm angehörig verkauft oder verschenkt, und deshalb dieselbe vom Besitzer im guten Glauben ersessen werden kann; z. B. wenn der Erbe eine dem Erblasser geliehene oder verpachtete, oder bei ihm niedergelegte Sache in dem Glauben, sie sei ein Erbschaftsstück, veräussert hat. 1Ingleichen wenn Jemand, durch irgend ein Dafürhalten veranlasst, geglaubt hat, es gebühre ihm eine Erbschaft, die ihm nicht gehört, und eine Erbschaftssache veräussert hat, oder wenn Der, dem der Niessbrauch an einer Sclavin gebührt, deren Kind, in dem Glauben, es gehöre ihm, wie auch die Jungen des Viehes dem Niessbraucher gehören, veräussert hat;
Idem lib. II. Rer. quotid. Deshalb kann er zwar selbst nicht ersitzen, weil er weiss, dass er ein fremdes [Landgut] besitzt, auch deswegen im schlechten Glauben besitzt; hat er dasselbe aber einem Andern im guten Glauben Annehmenden übergeben, so wird dieser es ersitzen können, weil er es weder als gewaltsam in Besitz genommen, noch als gestohlen besitzt. Denn die Meinung einiger Alten, dass auch an Grund und Boden Diebstahl stattfinden könne, ist längst verworfen.
Gaj. lib. II. Aureor. Verbindlichkeiten entspringen entweder aus Contracten, oder Missethaten, oder einer eigenthümlichen rechtlichen Bestimmung zufolge aus verschiedenen andern rechtlichen Gründen. 1Die Verbindlichkeiten aus Contracten werden entweder durch eine Sache, durch Worte oder gegenseitige Einwilligung contrahirt. 2Durch eine Sache wird eine Verbindlichkeit contrahirt33Nach der Flor. ohne veluti. beim Darlehn. Ein Darlehn besteht in solchen Gegenständen, die gewogen, gezählt oder gemessen werden, z. B. Wein, Oel, Getreide, baares Geld, welche Gegenstände man zu dem Ende giebt, damit sie dem Empfänger gehörig werden, und in der Absicht, nachher andere von derselben Gattung und Beschaffenheit wiedernehmen zu wollen. 3Auch Der wird uns durch eine Sache verpflichtet, dem wir eine Sache leihen; dieser haftet aber auf Zurückgabe der Sache selbst, die er empfangen hat. 4Ad Dig. 44,7,1,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 375, Note 8.Der Empfänger eines Darlehns bleibt nichtsdestoweniger verpflichtet, wenn er auch durch einen Zufall das Empfangene verloren hat. Wer aber Etwas zum Gebrauch erhalten und dann durch ein unabwendbares Naturereigniss, dem die menschliche Schwäche nicht widerstehen konnte, als: Feuersbrunst, Einsturz oder Schiffbruch, die empfangene Sache verloren hat, ist gesichert; er muss aber die äusserste Aufmerksamkeit bei Verwahrung der Sache vertreten, und es ist nicht hinreichend für ihn, dieselbe Aufmerksamkeit zu führen, welche er in eigenen Angelegenheiten anwendet, wenn ein Anderer sie bei grösserer Aufmerksamkeit würde haben verwahren können. Er haftet aber auch bei unabwendbaren Ereignissen, wenn eine Verschuldung seinerseits dazwischenkommt; z. B. wenn er, als habe er die Absicht, seine Freunde einzuladen, das zum Gebrauch bei dieser Gelegenheit geliehene Silbergeschirr answärts verreisend mit sich nimmt, und im Schiffbruch, oder bei räuberischen oder feindlichen Ueberfällen verliert. 5Es haftet uns ferner Derjenige durch eine Sache, bei dem wir eine solche niederlegen; auch dieser haftet zur Zurückgabe der empfangenen Sache selbst; dagegen ist er aber sicher, wenn er die Sache, welche er verloren, auch nachlässig verwahrt hat, denn weil er dieselbe nicht seinwegen, sondern Dessen wegen in Empfang genommen, von dem er sie erhalten, so haftet er auch nur dann, wenn Etwas durch Arglist verloren gegangen ist; wegen Nachlässigkeit haftet er aber darum nicht, weil, wer einem nachlässigen Freunde Etwas in Verwahrung gegeben, es sich selbst zuzuschreiben hat; grosse Nachlässigkeit hat man aber als dem Verbrechen der Arglist gleichstehend erachtet. 6Auch der Gläubiger, der ein Pfand erhalten hat, haftet durch die Sache; er haftet auch auf Zurückgabe der empfangenen Sache selbst. 7Durch Worte wird eine Verbindlichkeit vermöge Frage und Antwort contrahirt, wenn wir stipuliren, dass uns Etwas gegeben oder gethan werden solle. 8Jeder verpflichtet sich entweder im eigenen oder im fremden Namen; wer sich im fremden Namen verbindlich macht, heisst Bürge; meistentheils erhalten wir von Dem, der sich im eigenen Namen verpflichtet, auch Andere gestellt, die durch dieselbe Verbindlichkeit haften, indem wir dafür Sorge tragen, dass uns Das, was wir zum Gegenstande einer Verbindlichkeit gemacht haben, um so sicherer geschuldet werde. 9Wenn Das, was wir stipuliren, dass uns gegeben werden solle, von der Art ist, dass es nicht gegeben werden kann, so ist es klar, dass die Stipulation aus einem natürlichen Grunde ungültig sei; z. B. wenn in Bezug auf einen freien, oder bereits verstorbenen Menschen, oder über abgebrannte Gebäude zwischen Denen eine Stipulation eingegangen worden ist, welche nicht wussten, dass jener Mensch ein Freier, oder gestorben, oder das Haus abgebrannt sei. Dasselbe gilt, wenn Jemand stipulirt hat, es solle ihm ein heiliger oder religiöser Ort gegeben werden. 10Nicht weniger ungültig ist die Stipulation, wenn sich Jemand eine eigene Sache, ohne dies zu wissen, stipulirt hat. 11Ferner ist bekannt, dass eine unter einer unmöglichen Bedingung eingegangene Stipulation ungültig sei. 12Dass ein Wahnsinniger, er mag stipuliren oder versprechen, ungültig handele, ist durch die Natur der Sache klar. 13Diesem zunächst steht Der, wer in einem Alter steht, dass er noch nicht begreift, was er thut; doch hat man rücksichtlich dessen eine begünstigendere Regel angenommen, denn wer sprechen kann, von dem wird auch angenommen, dass er gültig stipuliren und versprechen könne. 14Dass ein Stummer bei der Verbindlichkeit durch Worte in keinen Betracht komme, ist durch die Natur der Sache klar. 15Dasselbe gilt von einem Tauben, weil, wenn auch Jemand sprechen kann, er, möge er versprechen, die Worte des Stipulirenden hören, oder stipuliren, die Worte des Versprechenden hören muss; hieraus erhellt, dass wir nicht von Dem sprechen, der schwer hört, sondern von Dem, der gar nicht hört.