Rerum cottidianarum sive aureorum libri
Ex libro I
Gaj. lib. I. Rer. cottid. oder weil man durch gefährliche Orte reisen will;
Gaj. lib. I. Rer. quot. s. Aureor. Es ist nicht durchaus nothwendig, vor dem Tribunal freizulassen; daher pflegen die Sclaven gewöhnlich im Vorübergehen freigelassen zu werden, wenn der Prätor oder Proconsul, oder der Legat des Kaisers, um zu baden, oder zu spatzieren, oder um der Spiele willen ausgegangen ist.
Gaj. lib. I. Rer. quotid. s. Aureor. Es scheinen diejenigen namentlich für frei erklärt zu sein, welche entweder nach ihrer Kunst, oder nach ihrem Dienste, oder auf irgend eine andere Weise deutlich bezeichnet worden sind, z. B. mein Rechnungsführer, mein Kellermeister, mein Koch, der Sohn meines Sclaven Pamphilus.
Gaj. lib. I. Rer. quotid. s. Aureor. Zur Bevortheilung seiner Gläubiger scheint Derjenige freizulassen, welcher entweder schon zu der Zeit, wo er freilässt, zahlungsunfähig ist, oder, nachdem die Freiheit ertheilt worden, aufhört zahlungsfähig zu sein. Denn oft hoffen die Menschen von ihrem Vermögen mehr, als in demselben enthalten ist; was häufig Denen begegnet, welche überseeische Handelsgeschäfte, und in anderen Gegenden, als in welchen sie sich selbst aufhalten, durch Sclaven und Freigelassene treiben, weil sie oft, durch jene Handelsgeschäfte zu Grunde gerichtet, lange Zeit dies nicht wissen, und indem sie freilassen, ohne die Absicht einer Bevortheilung ihren Sclaven die Freiheit schenken.