Furii Anthiani Opera
Ad edictum libri
Ex libro I
Furius Anthanius lib. I. ad Edict. Wenn ein Hauptschuldner dahin abgeschlossen, dass das Geld nicht von ihm verlangt werde, und dieser Vertrag seinem Bürgen zu nützen angefangen hat; nachher der Erstere von neuem dahin abgeschlossen, dass man das Geld von ihm einklagen könne, hat man gefragt, ob der aus dem früheren Vertrage für den Bürgen entstehende Nutzen aufgehoben sei? Indess ist es richtiger, dass die einmal vom Bürgen erworbene Einrede des Vertrags diesem nicht gegen seinen Willen entrissen werden kann.
Furius Anthianus lib. I. ad Ed. Derjenige, welcher einen Andern durch Trug veranlasst hat, dass er eine nicht vortheilhafte Erbschaft antrat, wird der Klage de dolo unterworfen sein, er müsste denn vielleicht selbst der Gläubiger und zwar der alleinige sein; denn dann ist gegen ihn die Einrede der bösen Absicht (doli mali exceptio) hinreichend.
Ad Dig. 6,1,80ROHGE, Bd. 21 (1877), Nr. 84, S. 261: Folgen leichtsinnigen Leugnens.Furius Anthian. lib. I. ad Ed. Man wird nicht gezwungen, sich in eine dingliche Klage einzulassen, weil man erklären kann, dass man nicht besitze; wenn jedoch dann der Gegner Einen überführen kann, dass er [dennoch] die Sache besitze, so verschafft er sich mittelst richterlicher Hülfe dadurch den Besitz, wenn er auch nicht bewiesen hat, dass die Sache ihm gehöre.