Digestorum libri
Ex libro VIII
Celsus. lib. VIII. Digest. Beim Verkauf eines Landgutes hast du nicht versichert, dass solches ganz frei von Dienstbarkeiten aller Art11Optimus maximus, s. Brisson. h. v. sei; richtig sagt von diesem Falle Quintus Mucius, dass das Landgut nicht frei von jeder Dienstbarkeit, sondern lediglich in dem Zustande, worin es sich befindet, übergeben zu werden brauche. Gleiches gilt von städtischen Grundstücken.
Celsus Viii. Dig. Wenn der Verkäufer eines Sclaven angegeben hat, er habe ein Sondergut von zehn[tausend Sestertien], und es werde dasselbe Niemand in Anspruch nehmen, so muss er, auch wenn es mehr enthält, dasselbe ganz herausgeben, es müsste denn ausgemacht worden sein, dass er nur zehn[tausend] herausgeben solle; wenn es aber weniger enthält, so muss er [dennoch] für zehn[tausend] stehen, und dafür, dass der Sclav von der Art sei, dass er soviel an Sondergut besitzt. 1Wenn die Verzögerung der Uebergabe eines Sclaven an dem Käufer gelegen hat, so schreiben Sextus Aelius und Drusus, könne man wegen der Atzung Schadlosstellung durch ein schiedsrichterliches Urtheil erhalten; ihre Ansicht scheint auch mir dem Rechte vollkommen entsprechend. 2Firmus befragte den Proculus darüber, ob, wenn unter der Erde aus einem bleiernen Röhrkasten laufende Röhren Wasser in einen eingemauerten Kessel führten, dieselben als zu dem Gebäude gehörig, oder als Herausgehauenes und Herausgegrabenes, und als nied- und nagelfest22S. Glück II. S. 525. n. 81. Die Stellung der Worte muss hier umgekehrt verstanden werden: ob die fraglichen Röhren, wie das was nied- und nagelfest sei, zu dem Gebäude gehören, oder nicht, wie das Herausgegrabene etc. zu betrachten seien, was nicht zu dem Gebäude gehöre. Derselbe antwortete schriftlich: es komme darauf an, was ausgemacht worden sei. Wie nun, wenn weder Käufer noch Verkäufer daran gedacht haben, wie es meistentheils bei Sachen dieser Art zu geschehen pflegt, ist es da nicht angemessener, dass wir das, was in ein Gebäude eingefügt und eingeschlossen ist, als Zubehör desselben betrachten?
Celsus lib. VIII. Dig. denn wenn den Klagen die gewöhnlichen und gebräuchlichen Namen ermangeln, so müssen sie aus bestimmten Worten angestellt werden;
Übersetzung nicht erfasst.