Digestorum libri
Ex libro VII
Celsus. lib. VII. Digest. Quintus Mucius Scävola sagt, wenn Jemand für ein Darlehn nebst Zinsen gebürgt habe und nun der Hauptschuldner, gerichtlich belangt, ableugnen wolle, dass das Darlehn auf Zinsen gegeben worden, der Bürge aber durch Bezahlung der Zinsen ihm die Möglichkeit des Ableugnens benommen habe, so werde dieser solches Geld vom Hauptschuldner nicht zurückfordern können; wenn jedoch der Hauptschuldner dem Bürgen [nur] vorgeschrieben habe11Wider die Wahrheit., zu leugnen, dass das Geld gegen Zinsen geliehen sei, und dieser seines Credits wegen es nicht leugnen gewollt, so werde er, was er demzufolge bezahlt habe, vom Hauptschuldner allerdings wieder verlangen können. Dies hat Scävola richtig bemerkt; denn im ersteren Falle handelt der Bürge nicht mit gehöriger Treue, indem er dem Hauptschuldner die Möglichkeit entzieht, seines Rechts sich zu bedienen; dagegen darf es im zweiten Falle dem Bürgen keinen Nachtheil bringen, dass er seine Ehre zu bewahren gesucht hat. 1Wenn ich dir auftrage, für meine Rechnung Geld auszuleihen, und mir diese Post zu überweisen, so dass dabei Gefahr und Vortheil mich treffe, so ist, dünkt mich, ein solcher Auftrag rechtsbeständig. 2Hingegen [wenn ich dir auftrage], dass du es für deine Rechnung thuest, das Capital deiner Willkür überlassen sei, das heisst, dass du leihest, wem du wollest und die Zinsen ziehest, ich blos die Gefahr übernehme, so ist dies schon ausser den Grenzen des Auftragscontracts, sowie wenn ich dir auftrage, dir22Nach Vulg. und Haloander. Die Florentinische Lesart mihi gibt offenbar keinen vernünftigen Sinn. Vgl. dagegen Fr. 2. §. 6. h. t. Zu dem Rath tritt, durch die Uebernahme der Gefahr, noch eine Schenkung hinzu. Keins von beiden, sondern ein wahrer Auftrag ist aber vorhanden, wenn ich Jemanden für mich zu kaufen bevollmächtige. ein Grundstück zu kaufen, welches du wollest.
Übersetzung nicht erfasst.