Digestorum libri
Ex libro VI
Celsus lib. VI. Digest. Wenn ich Zehn vom Titius stipulirt habe, nachher sie vom Sejus stipuliren sollte, so wird in Bezug auf das, was ich etwa weniger vom Titius erlangen kann, wenn ich die Zehn vom Titius gefordert haben werde, Sejus nicht befreit, sonst würde mir vergeblich Sicherheit gegeben werden; aber wenn Titius das Erkannte geleistet haben sollte, so wird Sejus weiter nicht gehalten sein. Aber wenn ich gegen den Sejus geklagt haben werde, so kann ich, wieviel es auch immer ist, um wieviel weniger ich vom Titius zu der Zeit, wo zwischen mir und Sejus die Einlassung auf die Klage geschehen ist, werde haben einfordern können, um soviel weniger nachher vom Titius fordern. 1Labeo sagt, dass, wenn du stipulirt haben solltest, dass Zehn herbeigeschafft würden, du darum nicht [die Klage darauf] richten könnest, dass dir Zehn gegeben werden müssten, weil der Versprecher auch dadurch, dass er einen reicheren Schuldner stelle, befreit werden könne; damit nämlich deutet er an, dass er nicht zu zwingen sei, sich auf die Klage einzulassen, wenn er einen reichen Schuldner herbeibringen sollte.
Ad Dig. 12,6,47ROHGE, Bd. 22 (1878), Nr. 66, S. 299: Cond. possessionis gegen den aus Irrthum Besitzenden. Besitz ein Vermögensobject.Celsus lib. VI. Digestor. Du hast nichtgeschuldetes Geld aus Irrthum versprochen, dasselbe hat der, welcher sich für dich verbürgt hatte, gezahlt; ich glaube, dass, wenn der Bürge in deinem Namen gezahlt hat, du dem Bürgen, der Stipulator dir verbindlich sein werde, auch ist nicht darauf zu warten, dass du es genehmigest, weil es so angesehen werden kann, als habest du gerade das aufgetragen, dass in deinem Namen gezahlt werden sollte; dass aber, wenn der Bürge in seinem Namen gezahlt hat, was er nicht schuldete, er selbst vom Stipulator zurückfordern könne, weil er nach Völkerrecht nichtgeschuldetes Geld gezahlt hat; um wieviel weniger er aber von dem, welchem er gezahlt hat, wird erlangen können, das wird er von dir durch die Auftragsklage erlangen, wenn er nur aus Irrthum den Fordernden durch eine Einrede nicht abgewiesen hat.
Idem lib. VI. Digestor. Wer versprochen hat, dass er, wenn Etwas von ihm gethan worden, oder, wenn Etwas geschehen sein sollte, Zehn geben [wolle], wird, wenn er, bevor das geschehen ist, was er versprochen hat, gegeben haben sollte, nicht gethan zu haben scheinen, was er versprochen hat; und darum kann er zurückfordern.
Celsus lib. VI. Digest. Die Begriffsbestimmung von Peculium, welche Tubero aufgestellt hat, geht, wie Labeo sagt, nicht auf die Sondergüter stellvertretender Sclaven. Und dies ist irrig, denn gerade um deswillen, dass der Herr dem Sclaven ein Sondergut bestellt hat, unterliegt er der Voraussetzung, er habe auch dem stellvertretenden [Sclaven ein solches] bestellt;
Cels. lib. VI. Digest. Wenn über das Falcidische Gesetz gestritten wird11Ob nämlich der Erbe das ihm durch dieses Gesetz zugesicherte Viertheil frei habe, oder nicht und deshalb die Vermächtnisse kürzen dürfe. Dass das Letztere Statt finde, muss der Erbe beweisen., so liegt dem Erben der Beweis ob, dass das Falcidische Gesetz Statt habe; und wenn er das nicht beweisen kann, so wird er mit Recht verurtheilt werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Celsus lib. VI. Dig. Wenn Jemand von Einem hundert, und von einem Andern, dass ihm [dafür] eine Bürgschaft geleistet werden solle, sich hat angeloben lassen, so ist [vom Richter] zu schätzen, wieviel er von Stellung des Bürgen Nutzen gehabt hätte, und dies wird entweder ebensoviel sein, oder weniger, oder bisweilen auch nichts. Denn leere Furcht22Dass der Hauptschuldner zahlungsunfähig werden möchte. kann nicht geschätzt werden. Wenn aber das Kapital bezahlt ist, so ist kein Gegenstand der Schätzung mehr vorhanden; oder soviel von dem Kapital bezahlt ist, geht an der Schätzung ab. 1Wenn Jemand angelobt hat, zu verhüten, dass der Gläubiger irgend einen Schaden leide, und bewirkt, dass der Gläubiger keinen Schaden durch dieselbe Sache leidet, so thut er, was er versprochen hat; im entgegengesetzten Fall wird er, weil er sein Versprechen nicht erfüllt, in die [vom Gläubiger] gezahlte Summe verurtheilt, wie dies bei allen Verbindlichkeiten, etwas zu thun, geschieht.