Digestorum libri
Ex libro V
Celsus lib. V. Dig. Wenn Jemandem die Dienstbarkeit des Fahrweges über Jemandes Landgut ohne genaue Bestimmung zugestanden oder letztwillig hinterlassen worden ist, so kann er ohne Einschränkung, d. h. über jeden Theil desselben gehen und fahren, aber auf schonende Weise. Denn manches wird bei Verträgen stillschweigend ausgenommen; so darf [z. B. der Berechtigte] weder durch das Landhaus noch mitten durch die Weinberge gehen oder fahren, da er dies ebenso bequem über einen andern Theil und zu geringerem Schaden des dienenden Grundstücks thun kann. Es ist aber ausgemacht, dass wo er zuerst seinen Weg genommen, er fortwährend gehen und fahren müsse, und ferner damit keine Veränderung vornehmen dürfe; so schien es auch dem Sabinus, der sich hierbei des Beispiels von einem Bach bediente, den man zwar zu Anfang leiten kann, wohin man will, nachher aber, wenn er seinen Lauf genommen, nicht verlegen darf; dies muss auch in Ansehung des Weges befolgt werden.
Celsus. lib. V. Dig. denn es genügt, dass auf den Grund [der Berechtigung] eines Landgutes [überhaupt] gegangen worden ist. 1Wenn ich einen Weg über des Nachbars Landgut, zu dem mir und dir ein Recht zustand, gebraucht habe, du aber während der gesetzlichen [Verjährungs-]Zeit nicht, hast du da dein Recht verloren? und umgekehrt, wenn der Nachbar, der zu einem Fahrweg über unser Landgut berechtigt war, über den mir gehörigen Theil gegangen oder gefahren ist, deinen Theil aber nicht betreten hat, ist dadurch dein Theil befreiet worden? Celsus antwortet: wenn das Landgut zwischen den Miteigenthümern nach Antheilen getheilt ist, so ist es, in Betreff der Dienstbarkeit, zu der das Landgut berechtigt ist, gerade so, wie wenn sie von Anfang an zwei [verschiedenen] Landgütern gebührt hätte; jeder der Eigenthümer behält daher durch den Gebrauch eine besondere Dienstbarkeit für sich, und jeder verliert sie für sich durch Nichtgebrauch, und es findet in dieser Beziehung weder eine Gemeinschaft zwischen den Landgütern weiter Statt, noch geschieht dem ein Unrecht, dessen Landgut dienstbar ist, ja er kann sogar einen Vortheil haben, weil ein Eigenthümer durch den Gebrauch [der Dienstbarkeit] nicht dem ganzen Landgute, sondern nur seinem Theile davon nützt. 1aWenn hingegen das dienstbare Grundstück auf diese Weise11Ita divisus; nämlich regionibus. Hotomanns Conjectur, (Obs. I. 33. p. 75. Ed. Basil. 1571.) will zwar via oder semita lesen, und denkt sich hier schon den erst nachher folgenden Fall (s. die nächste Note); allein dies ist unrichtig; denn es folgen nachher die beiden Möglichkeiten, welche durch Theilung eines Grundstücks in Ansehung eines darüber führenden Weges vorhanden sein können. getheilt ist, dann ist die Sache mehr Zweifeln unterworfen. Ist die Stelle des Weges ein für allemal bestimmt, dann ist, wenn das Landgut der Länge nach getheilt worden, ganz dasselbe zu beobachten, wie wenn gleich Anfangs bei der Bestellung der Dienstbarkeit zwei Landgüter vorhanden gewesen wären; ist aber das Landgut der Breite des Weges nach getheilt worden, so bleibt das Recht der Dienstbarkeit unverändert, wie es war, als das Landgut noch nicht getheilt war, und es that nichts, ob es gleich oder ungleich getheilt worden ist; auch kann dann nur der ganze Weg durch Gebrauch erhalten, oder durch Nichtgebrauch verloren werden, und es wird, wenn es etwa der Fall sein sollte, dass man nur von dem über eines der beiden Landgüter führenden, Fusssteige Gebrauch machte, darum das andere Landgut nicht befreiet, weil das Recht des Weges ein einziges und auf dieselbe Weise [wie vorher] ungetheiltes ist. 1bEs kann jedoch Befreiung eines von beiden Grundstücken Statt finden, wenn man deshalb ein besonderes Uebereinkommen trifft. Wenn nun derjenige, welcher zur Dienstbarkeit22Man muss, um diese Stelle richtig zu verstehen, fortwährend den oben als zweiten bezeichneten Fall vor Augen behalten; es ist also zu verstehen, dass der zu einem zwischen dem Landgute des A. und B., welches früherhin ein einziges Landgut war, laufenden Wege Berechtigte, eines von jenen gekauft hat, mithin nun eine Seite des Weges eigenthümlich erwirbt. berechtigt war, das eine Landgut nach jener Theilung an sich gekauft hat, bleibt da die Dienstbarkeit an dem andern deshalb nichts desto weniger fortbestehend? Ich sehe nicht ein, was Widersinniges daraus folgen würde, indem das eine Landgut dienstbar bleibt, sobald nur überhaupt der Weg von Anfang an schmäler hätte bestellt werden können, als im Vertrage ausgemacht worden ist, und noch soviel Raum auf dem andern Landgute, dem die Dienstbarkeit nicht erlassen worden, übrig ist, dass er zum Fahrwege hinreicht. Ist aber weniger Raum vorhanden, als ein Fahrweg erfordert, so werden beide Landgüter befreiet, das eine wegen des Kaufes [durch Vereinigung], das andere, weil auf der übriggebliebenen Stelle kein Fahrweg bestellt werden kann. 1cWenn übrigens das Fahrwegsrecht in der Art bestellt worden ist, dass es erlaubt ist, über jeden Theil eines Landgutes zu gehen und zu fahren, und auch nachher einer [beliebigen] Veränderung nichts im Wege steht, und das Landgut in der Art getheilt worden ist, so wird, wenn über jeden Theil desselben gegangen oder gefahren werden kann, die Sache so angesehen, wie wenn ursprünglich zwei [verschiedenen] Landgütern zwei [verschiedene] Dienstbarkeiten auferlegt worden wären, so dass die eine behalten werden, und die andere durch Nichtgebrauch verloren gehen kann. 1dIch sehe recht wohl, dass hier das Recht des Einen durch die Handlung eines Andern verändert werden werde, weil es vorher hinreichend war, über einen Theil zu gehen und zu fahren, um dasselbe Recht auch an dem andern Theile des Landgutes zu erhalten; allein hiergegen entsteht für den Fahrwegsberechtigten der Vortheil, dass er nun über zwei Theile zugleich gehen und fahren kann, und also zweimal acht Fuss in gerader Linie und sechzehn in der Biegung.
Ad Dig. 12,1,32Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 270, Noten 10, 13, 15.Cels. lib. V. Digest. Wenn du sowohl mich, als den Titius um Geld als Darlehn gebeten haben solltest und ich meinen Schuldner befohlen haben sollte, es dir zu versprechen, du es stipulirt haben solltest, indem du glaubtest, dass er der Schuldner des Titius sei, wirst du mir [in diesem Falle] verbindlich gemacht? Ich trage Bedenken, insofern du ja kein Geschäft mit mir contrahirt hast; doch ist mehr [dafür,] dass ich meine, du werdest verbindlich gemacht33Wenn also der Empfänger eines Darlehns in dem Irrthum sich befand, das Dargeliehene von einem Andern, als von dem es in der That herrührte, empfangen zu haben, so hat der wirklicher Geber, — obgleich sonst ein die freie Einwilligung hindernder Irrthum der Gültigkeit eines Vertrags entgegensteht, — dennoch aus Billigkeit gegen den Empfänger des Darlehns die Condiction auf Wiedererlangung des Darlehns. Die Neueren pflegen wohl die condictio in diesem Falle Juventiana zu nennen, weil die obige Stelle von Juventius Celsus herrührt. S. v. Glück a. a. O. Th. XII. S. 23 ff., nicht weil ich dir Geld geliehen habe, — denn dies kann ausser unter denen, welche übereinstimmen, nicht geschehen —, sondern weil es gut und billig ist, dass mein Geld, welches an dich gekommen ist, mir von dir zurückgegeben werde.
Ad Dig. 42,1,11Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 258, Note 7.Celsus lib. V. Dig. Wenn ich mir eine Leistung auf den ersten des Monats habe angeloben lassen, und nun zu irgend einer Zeit nach diesem ersten die Sache anhängig wird, so muss die Verurtheilung auf so viel gerichtet werden, als ich Nutzen davon gehabt hätte, wenn es den ersten geschehen wäre; denn ein jedes Ding ist nach dem letzten Zeitpunkte, zu welchem es geleistet werden konnte, zu schätzen.
Übersetzung nicht erfasst.