Digestorum libri
Ex libro XXXIX
Celsus lib. XXXIX. Dig. Wenn eine Annahme an Kindes Statt geschieht, so ist dazu die ermächtigende Einwilligung derer, zwischen welchen nun das Rechtsverhältniss der Seitenverwandtschaft eintritt, nicht erforderlich.
Cels. lib. XXXIX. Dig. Die Seeküsten, an denen das Römische Volk die Oberherrschaft hat, gehören nach meiner Ansicht dem Römischen Volke. 1Der Gebrauch des Meeres ist allen Menschen gemeinschaftlich; darin gesetzte Roste11S. Glück II. S. 493. n. 82. gehören Dem, der sie gelegt hat; wird aber der Gebrauch des Ufers und des Meeres dadurch beeinträchtigt, so darf es nicht gestattet werden.
Idem lib. XXXIX. Dig. Wenn der doppelte sechste Tag vor dem ersten [März] ist22Quum bissextum Calendas est, d. h. wenn wir uns im Schaltjahr befinden. Bekanntlich setzte Caesar den alle 4 Jahre einzuschiebenden Schalttag zwischen Terminalia und Regifugium oder zwischen a. d. VII. und VI. Cal. Mart. d. h. nach unserer Rechnung zwischen den 23. und 25. Februar. Dadurch wurde der letztere Tag, der sechste vor dem ersten März, verdoppelt und der Schalttag, also nach unserer Rechnung der 24. Februar, wurde mit demselben für einen Tag gehalten. Beide wurden daher unter dem Namen bissexium begriffen. Das bissextum bestand demnach aus zwei natürlichen Tagen, von denen der dem ersten März nähere (dies prior), oder nach unserer Rechnung der 25. Februar, der Haupttag, der vom ersten März entferntere aber (dies posterior), bei uns der 24. Februar, der Schalttag war. Vgl. v. Glück III. S. 576. ff. Ideler Handbuch der Chronologie II. S. 129. ff. und 621. f. und Mühlenbruch Doctr. Pand. I. ed. 3. §. 86. (ed. 2. §. 98.) not. 10., so macht es nichts aus, ob Jemand am ersten (priore) oder am zweiten (posteriore) Tage geboren ist, und nachher33Et deinceps, d. h. in den auf das Schaltjahr folgenden Gemeinjahren. ist der sechste vor dem ersten [März] sein Geburtstag. Denn jene zwei Tage werden für einen Tag gehalten und der zweite Tag, nicht der erste wird eingeschaltet. Darum hat Der, welcher in einem solchen Jahre, in welchem nicht eingeschaltet ist, am sechsten vor dem ersten [März] geboren ist, in einem Schaltjahr den ersten Tag zu seinem Geburtstag. 1Cato glaubt, dass der Schaltmonat ein Zusatzmonat sei, und er nimmt alle Tage desselben für einen Zeitaugenblick und Quintus Mucius theilt sie dem letzten Tage des Monats Februar zu44Dieser §. ist nicht, wie das pr. der Stelle, auf den Monat, welchem nach Caesars Anordnung ein Tag eingeschaltet wird, sondern auf den alten Schaltmonat zu beziehen, welcher vor der julianischen Reform des Kalenders dem alten aus 355 (nach Plutarch aus 354) Tagen bestehenden Mondjahr am Ende desselben, d. h. dem damals letzten Monat Februar, ein Jahr ums andere hinzugefügt wurde. Er umfasste nach Censorinus und Macrobius abwechselnd 22 und 23 Tage, und dass diese von Cato und Mucius pro temporis momento gehalten worden, führt Celsus an, um dasselbe für das bissextum des Caesar geltend zu machen. S. Majans ad XXX. ICt. fr. Comm. T. I. p. 101. ff. vorzügl. p. 108. ff. und Ideler a. a. O. S. 31. ff. und 56. ff.. 2Der Schaltmonat besteht aber aus achtundzwanzig Tagen55Dieser §. bezieht sich wieder auf den julianischen Schaltmonat, welcher in rechtlicher Hinsicht, obwohl der d. VI. Cal. Mart. verdoppelt wird und also der Monat eigentlich aus 29 Tagen besteht, doch nur 28 Tage enthält, nam id biduum pro uno die habetur. S. v. Glück III. S. 582. f..