Digestorum libri
Ex libro XXXIII
Id. lib. XXXIII. Dig. Spricht sich ein Gesetz zweideutig aus, so ist diejenige Bedeutung vorzuziehen, welche dem Gegenstande am meisten entspricht11Vitio caret, s. Glück I. p. 229. n. 30., besonders wenn daraus auch der Wille des Gesetzes abgenommen werden kann.
Idem lib. XXXIII. Dig. Neratius hat, als er um Rath befragt war, ob anzunehmen wäre, dass der Kaiser die Wohlthat, welche er nach den Worten des Rescripts Jemandem, gleich als wenn er lebe, gegeben hatte, demselben, der schon verstorben war, gegeben habe? zum Gutachten ertheilt: Es scheine ihm nicht, dass der Kaiser Das, was er Einem, welchen er für lebend hielt, zugestanden hätte, demselben, der schon verstorben, zugestanden habe; jedoch hänge es von dem Ermessen [des Kaisers] selbst ab, welche Beschaffenheit seiner Wohlthat er stattfinden lassen wolle.