Digestorum libri
Ex libro III
Ad Dig. 2,15,12Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 414, Note 4.Celsus lib. III. Digest. Man darf keine Rücksicht auf den nehmen, welcher im Allgemeinen sich über das verglichen hat, was ihm im Testamente hinterlassen worden, wenn er nachher vorgibt, er habe nur daran gedacht, was ihm im ersten Theile des Testamentes vermacht worden sei. Wenn indess nachher Codicille aufgefunden werden, so scheint er nicht mit Unrecht zu behaupten, dass er nur an das gedacht, was in dem ihm bekannten schriftlichen Testamente gesagt worden sei.
Celsus lib. III. Dig. Auf einem fremden Grundstück, das du unvorsichtiger Weise gekauft hast, hast du gebauet oder gesäet, und nachher wird es dir entwährt; hier wird ein geschickter Richter in Betracht der Personen und der Sache verschiedenfach zu erkennen haben. Denn nimm an, dass der Eigenthümer dasselbe gethan haben würde; dann muss er, um das Grundstück zu erhalten, die Kosten insoweit wieder erstatten, um wieviel es am Werth gewonnen, und wenn dasselbe einen grössern Werth [als die Kosten betragen]11Glosse. erhalten hat, nur den Kostenbetrag. Nimm an, dass es ein armer Mann sei, der, wenn er zur Zurückerstattung gezwungen würde, es sich an seiner nothdürftigsten häuslichen Einrichtung entbrechen müsste; hier ist es hinreichend, dir zu erlauben, wieder wegzunehmen, so viel du kannst, wenn es nur so geschieht, dass das Grundstück nicht schlechter wird, als wenn von Anfang an gar nicht gebauet worden wäre. [Umgekehrt] haben wir den Grundsatz angenommen, dass, wenn der Eigenthümer soviel zu zahlen bereit ist, wie der Besitzer, wenn das [Hinzugethane] wieder getrennt worden, erhalten würde, ihm dies freistehn solle; und man muss hier der Bosheit nicht freien Spielraum lassen, wenn Jemand z. B. eine ausgelegte Gypsbekleidung oder Gemälde wieder abkratzen wollte, ohne davon weiter etwas zu haben, und nur um es zu zerstören. Nimm an, dass der Eigenthümer in Begriff steht, das wieder erlangte Grundstück in kurzem zu verkaufen; gibt er dir da nicht das heraus, was er, wie wir vorher gesagt haben, herausgeben muss, so kannst du nur mit dessen Abzug verurtheilt werden.
Celsus lib. III. Digestor. Ich habe dir Geld gegeben, damit du mir den Stichus geben solltest; gilt diese Contractsgattung für einen Theil eines Kaufs und Verkaufs, oder ist hier keine andere Verbindlichkeit vorhanden, als die von [etwas] wegen einer Sache Gegebenen, da die Sache nicht erfolgt ist? Dahin neige ich mich mehr; und darum kann ich, wenn Stichus gestorben ist, zurückfordern, was ich dir darum gegeben habe, damit du mir den Stichus geben solltest. Denke dir, Stichus sei ein fremder [Sclav], aber du habest ihn doch übergeben; [dann] werde ich von dir das Geld zurückfordern können, weil du den Menschen nicht [zum Eigenthum] des Empfängers gemacht hast; und wiederum, wenn Stichus dein ist, und du nichts für die Entwährung desselben versprechen willst, so wirst du nicht [davon] befreit werden, dass ich von dir das Geld zurückfordern könne.
Cels. lib. III. Dig. Wenn Derjenige, welchem Titius Zehn, Sejus Funfzehn schuldete, vom Attius stipulirt hat, dass ihm Das, was dieser oder was jener schulde, gegeben werden solle, so ist nicht Beides novirt, sondern es steht in der Macht des Attius, für welchen er zahlen und welchen er dadurch befreien wolle. Wir müssen uns aber denken, es sei das ausgemacht worden, dass er Eins von Beiden geben sollte; denn sonst scheint er Beides stipulirt zu haben, und Beides novirt worden zu sein, wenn das [Versprechen] in der Absicht, zu noviren, geschah.