Digestorum libri
Ex libro XXVII
Celsus lib. XXVII. Dig. Wenn der Kläger mehrere Erben hinterlassen und einer von diesen die Klage fortgesetzt hat11Judicio egerit. Glosse., so ist es nicht wahr, dass der ganze Gegenstand des vorigen Verfahrens in dieses hinübergeführt sei; denn Niemand kann eine fremde Klage wider Willen des Miterben fortführen.
Celsus. lib. XXVII. Dig. Das Recht, über ein Mehreren gehöriges Landgut zu gehen und zu fahren, kann mir von jedem besonders zugestanden werden; einem feinen Rechtsgrunde zu Folge erwirbt man es also nicht eher, als bis Alle dasselbe abtreten, und es werden durch das letzte Zugeständniss alle frühern erst bestätigt. Indessen ist es der Billigkeit gemässer, dass, auch bevor der Letzte das Zugeständniss abgibt, diejenigen, welche bereits eingewilligt haben, sich der Ausübung des abgetretenen Rechtes nicht widersetzen dürfen.
Celsus lib. XXVII. Dig. Wenn ich einen Fischzug gekauft habe, und der Fischer das Netz nicht auswerfen will, so findet eine unbestimmte Schätzung des Gegenstandes Statt; hat er Fische herausgenommen, und will er sie mir nicht wiedergeben, so müssen die herausgenommenen abgeschätzt werden.
Cels. lib. XXVII. Digest. Wenn mir Jemand das Recht durch ein Grundstück, welches er mit einem Andern gemeinschaftlich hatte, zu gehen [oder Vieh] zu treiben, gleich als ob er der alleinige Eigenthümer wäre, verkauft und abgetreten haben wird, so wird er, wenn die übrigen Eigenthümer [es] nicht [auch] abtreten, mir wegen der Entwährung gehalten sein.
Cels. lib. XXVII. Dig. Man nimmt an, dass wenn ich dir eine Sache, welche sich bei dir befand, verkauft hätte, ich wegen der Entwährung verbindlich gemacht werde, weil sie für übergeben gehalten wird22S. die Bem. zu L. 9. D. de reb. credit. 12. 1.. 1Wenn mehrere Erben desjenigen, welcher mir [Etwas] verkauft hat, geworden sind, so findet eine einzige Verbindlichkeit wegen der Entwährung Statt und [es muss] allen Anzeige gemacht werden33S. die Bem. zu L. 53. §. 1. h. t. und alle müssen vertheidigen; wenn sie mit Fleiss nicht ins Gericht gekommen sein werden, einer von ihnen jedoch in dem Streit, ausgehalten hat, so siegt er für alle oder wird [für alle] besiegt wegen der Kraft der Anzeige und der vorhin erwähnten Abwesenheit; und ich werde mit Recht gegen die übrigen klagen, weil sie wegen der Entwährung besiegt worden sind. 2Wenn du ein Grundstück, an welchem Titius den Niessbrauch hatte, welcher ihm auf so lange, als er leben wird, hinterlassen worden ist, nach Abzug des Niessbrauchs mir, der nichts [von dem Recht des Titius] wusste, verkauft haben wirst und Titius eine Veränderung der Rechtsfähigkeit erlitten haben, und Titius klagen wird, dass er ein Recht zum Niessbrauch habe, so steht mir gegen dich die Klage aus der Stipulation wegen der Entwährung zu, weil ich, wenn das wahr war, was du mir beim Verkauf gesagt hattest, mit Recht behauptete, dass Titius das Recht zum Niessbrauch nicht habe.
Idem lib. XXVII. Dig. Wenn ich mir oder dem Titius Zehn stipulirt habe, und Fünf annehmen sollte, so wird der Versprecher das Uebrige richtig dem Titius geben. 1Wenn der Bürge dem Procurator des Gläubigers gezahlt, und der Gläubiger es nach der Zeit, während welcher der Bürge hat befreit werden können44D. h. erst nach Ablauf der Zeit, während welcher der Bürge verbindlich war, indem entweder ein Vertrag bestimmt hatte, dass der Bürge nach einer gewissen Zeit befreit sein sollte, oder dies schon nach gesetzlicher Bestimmung der Fall war, was sich denken lässt, wenn man annimmt, dass hier ursprünglich vom sponsor oder fideiprommissor die Rede war. S. die Bem. zu l. 69. D. de fidej. 46. 1., genehmigt hat, so kann doch der Bürge [das Gezahlte] nicht zurückfordern, weil er damals gezahlt hat, als er noch aus dem Grund der Bürgschaft gehalten war; aber er kann auch nicht weniger gegen den Schuldner mit der Auftragsklage klagen, als wenn er es damals dem anwesenden [Gläubiger] gegeben hätte. 2Ad Dig. 46,3,71,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 74, Note 7.Desgleichen wird dann, wenn der Gläubiger, ohne zu wissen, dass seinem Procurator gezahlt worden sei, [die Schuld] dem Sclaven oder Sohn des Schuldners durch Acceptilation erlassen, nachher es aber erfahren und genehmigt haben sollte, die Zahlung bestätigt, und es ist ohne Wirkung, dass [die Schuld] durch Acceptilation erlassen worden ist. Umgekehrt wird, wenn er es nicht genehmigt haben sollte, das Erlassen [der Schuld] durch Acceptilation bestätigt. 3Aber wenn er, ohne zu wissen, dass gezahlt sei, die Litiscontestation vorgenommen hat, so muss Der, gegen welchen geklagt worden ist, freigesprochen werden, wenn [der Gläubiger] es, während der Rechtsstreit schwebt, genehmigt hat, wenn er es nicht genehmigt hat, muss er verurtheilt werden.