Digestorum libri
Ex libro XXVI
Celsus lib. XXVI. Dig. Die Gesetze verstehen, heisst nicht, deren Worte im Gedächtnisse haben, sondern ihren Sinn und ihren Zweck.
Übersetzung nicht erfasst.
Celsus lib. XXVI. Dig. Wenn ich mir so stipulirt habe: Gelobst du dich zu stellen, und wenn du dich nicht stellen solltest, einen Hippocentaur zu geben? so gilt dies ebensoviel, als wenn ich mir, dass du dich stellen wollest, stipulirt hätte. 1Ad Dig. 45,1,97,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 361, Note 3.Ich kann von dir gültig so stipuliren: Willst du für den Titius Zahlung leisten? und diese Stipulation ist keineswegs der gleich: Gelobst du, dafür zu sorgen, dass Titius es geben wird? Jedoch werde ich aus dieser Stipulation, [nur] wenn ich ein Interesse dabei habe, klagen können11Nemlich nicht auf die Leistung des Titius selbst, sondern alternativ auf Vertretung wie oben in l. 67. §. 1. Die Stellung eines reus locuples wird daher den Verpflichteten befreien, aber es bedarf deren gar nicht, wenn Titius selbst locuples ist.. Und wenn daher Titius zahlungsfähig ist, so werde ich aus dieser Stipulation nichts erlangen können; denn was habe ich für ein Interesse dabei, dass du dabei thätig seiest, da ich, auch wenn du nichts thätest, doch auf gleiche Weise wegen der Summe gesichert bin? 2[Wenn so stipulirt worden ist:] Wenn ich dich geheirathet habe, gelobst du hundert zu geben, ist, glaube ich, nur nach Erörterung der Sache die Klage zu versagen, da nicht selten eine solche Stipulation auch einen zu billigenden Grund hat. Desgleichen wenn ein Mann von einer Frau sich auf diese Weise Etwas nicht als Heirathsgut stipulirt hat22Duarenus. Si mulier a viro aut vir a muliere pecuniam stipuletur, conferendo obligationem in tempus nuptiarum, potest utilis esse haec stipulatio. Veluti si dotis causa vel antiphernorum vel ex aliis hujusmodi justa causa promittatur. Sed videndum est, ne in fraudem legis, donationem inter conjuges prohibentis, facta sit: quo casu deneganda est actio. Hic mihi videtur esse sensus hujus capitis, cui consentaneum est rescriptum Gordiani Cod. de don. ante nupt. Quod sponsae ea lege donatur, ut tunc dominium ejus adipiscatur, cum nuptiae fuerint secutae, sine effectu est..
Idem lib. XXVI. Dig. Was auf einen bestimmten Termin versprochen worden ist, kann auch sogleich gegeben werden; denn man nimmt an, dass die ganze Zwischenzeit dem Versprecher zum Zahlen freigelassen werde.