Digestorum libri
Ex libro XXV
Cels. lib. XXV. Dig. Wenn der, welcher als Protutor die Geschäfte führte, da er nicht Vormund war, eine Sache des Mündels verkauft hat, und dieselbe [vom Käufer] nicht ersessen worden ist, so wird der Mündel dieselbe fordern, obgleich demselben [vom Protutor] Sicherheit bestellt worden ist; denn es hat ein solcher nicht dieselbe Verwaltung der Sachen des Mündels, wie ein Vormund.
Ad Dig. 43,19,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 163, Note 6.Cels. lib. XXV. Dig. Wenn Jemand weder gewaltsam, noch heimlich, noch bittweise gegangen ist, jedoch nicht in der Meinung, als thue er es in Folge eines ihm zustehenden Rechts, sondern es unterlassen haben würde, wenn es ihm verboten worden wäre, so ist ihm das Interdict in Betreff des Weges ohne Nutzen, denn dazu, dass dieses Interdict Jemandem zuständig sei, gehört, dass er ein Recht an dem Landgute besessen habe.
Cels. lib. XXV. Dig. Wer einen noch nicht schlagbaren Schlagwald gehauen hat, der haftet durch das Interdict Was gewaltsam oder heimlich; wenn er einen schlagbaren gehauen, ohne den Eigenthümer in Schaden zu bringen, so wird er nichts zu ersetzen haben. 1Es ist nicht ohne Grund zum Gutachten ertheilt worden, dass, wenn du eine Behörde darum ersucht, deinen Gegner vor Gericht vorzuladen, damit er dir nicht Einspruch wegen Neubaus erheben möge, du das unterdessen errichtete Werk heimlich errichtet zu haben scheinest.
Idem lib. XXV. Dig. Wenn Etwas bittweise gegeben wird, und man dahin übereinkommt, dass der bittweise Besitz bis zum ersten Juli dauern solle, muss dem Andern, da mit einer Einrede geholfen werden, damit ihm der Besitz nicht früher entzogen werde? — Allein dieses Uebereinkommen ist ohne Wirkung, dass Jemand eine fremde Sache solle wider des Eigenthümers Willen besitzen dürfen. 1Ein bittweises Ersuchen geht [in seiner Wirkung] auch auf den Erben Dessen, der ihm Folge gegeben, über, auf den Erben Dessen, der darum gebeten, aber nicht, weil nur ihm und nicht auch dem Erben der Besitz zugestanden worden ist.
Cels. lib. XXV. Dig. Das Meeresufer (litus) ist, bis wohin die grösste Fluth vom Meere reicht, und man sagt, dass dies zuerst Marcus Tullius, als er Richter war, bestimmt habe. 1Dass Grundstücke Einigen gehören, sagen wir nicht nur wenn sie dieselben gemeinschaftlich haben, sondern auch wenn jeder ein anderes hat33Cujac. l. l. ad h. l. bezieht diese Stelle auf die Frage: wer das auf dem Meeresufer und das auf den Ufern eines Flusses Gebaute erwerbe?.
Cels. lib. XXV. Dig. Cascellius sagte, dass wir bei der Anwendung des Rechts häufig einer Benennung in der Einzahl uns bedienten, wenn wir mehrere Gegenstände derselben Gattung bezeichnen wollten; denn wir sagen [z. B.] der Mensch sei nach Rom in grosser Anzahl gekommen, und der Fisch sei wohlfeil.44Multum hominem venisse Romam, et piscem vilem esse. Das Erstere ist freilich im Deutschen nicht so gebräuchlich, wie das Letztere. Ebenso genügt es uns beim Stipuliren, wenn wir uns wegen des Erben Sicherheit verschaffen, [z. B.] wenn diese Sache zu meinen oder meines Erben Gunsten durch das Urtheil entschieden sein wird, und wieder: was du oder dein Erbe wegen dieser Sache; nemlich auch wenn mehrere Erben vorhanden sein sollten, sind sie auf gleiche Weise in der Stipulation enthalten.