Digestorum libri
Ex libro XXIV
Cels. lib. XXIV. Dig. Wenn Mehrere zu Vertretern des Vermögens Eines Menschen bestellt sind, so wird gegen jeden von ihnen, gegen welchen der Kläger will, die Klage aufs Ganze gestattet, indem Jeder von ihnen für Alle handelt.
Cels. lib. XXIV. Dig. Wenn du einen Sclaven, an welchem ein Anderer den Niessbrauch hat, und welcher dem Titius verpfändet war, zum Schadenersatz ausgeliefert hast, so wird Der, welchem du verurtheilt worden bist, gegen dich mit der Klage aus dem Urtheil klagen; auch werden wir nicht darauf warten, dass der [Pfand] Gläubiger demselben den [Sclaven] entwähre. Aber wenn der Niessbrauch aufgehört hat, oder das Pfandverhältniss aufgelöst sein wird, dann glaube ich, werde Befreiung eintreten.
Idem lib. XXIV. Dig. Was entwährt wird, gehört nicht zum Vermögen.