Digestorum libri
Ex libro II
Celsus lib. II. Digest. Weil wer noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt ist, wider denjenigen, gegen welchen er die Vormundschaftsklage erhoben hat, in den vorigen Stand wieder eingesetzt wird, so ist doch deshalb nicht der Vormund wegen seiner Gegenklage aus der Vormundschaftsverwaltung (contrarium tutelae judicium) in den frühern Stand einzusetzen.
Ad Dig. 4,8,37ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 311: Der Schiedsrichter tritt an Stelle des Staatsgerichts, er wird gezwungen, der übernommenen Verpflichtung zu genügen, sein Spruch beendigt den Streit. Verwirklichung durch Klage und Execution.Celsus lib. Digest. Wenn ein Erbe, obschon der Schiedsrichter verboten hat, dass die eine [Partei] von der andern etwas fordere, dennoch eine Forderung macht, so wird er in Strafe verfallen; denn nicht um Rechststreitigkeiten zu verzögern, sondern um sie völlig aufzuheben, wendet man sich an Schiedsrichter.