Digestorum libri
Ex libro I
Celsus lib. I. Digest. Ein Grossvater hat im Namen seiner Enkelin, welche ihm von seinem Sohn erzeugt war, eine Mitgift versprochen, und ausgemacht, dass die Mitgift weder von ihm, noch von seinem Sohne eingeklagt werde. Wenn nun diese vom Miterben des Sohnes verlangt wird, so wird dieser für sich zwar durch die Einrede des geschlossenen Vertrags nicht beschützt werden dürfen; der Sohn aber wird diese Einrede mit Recht gebrauchen; denn es ist erlaubt, auch für den Erben zu sorgen. Und dem steht keineswegs entgegen, dass ich nur für Einen in dem Falle sorge, dass er mein Erbe geworden ist, nicht aber für die Andern.
Celsus lib. I. Digest. Wenn ein Pactum11Es ist hier ein Erlassungsvertrag gemeint; in demselben war des Erben keine Erwähnung geschehen, dieser behauptete aber, dass auch ihm durch denselben die Schuld erlassen sei. Es fragt sich also: soll dies der Erbe (Beklagter), oder das Gegentheil der Gläubiger (Kläger) beweisen? S. v. Glück a. a. O. S. 283 ff. geschlossen sein sollte, in welchem des Erben keine Erwähnung geschieht, so fragt es sich, ob man das beabsichtigt habe, dass nur die Person [des Erblassers] selbst in demselben gemeint sei? Obwohl es nun aber wahr ist, dass der, welcher eine Einrede vorschützt, das, was in der Einrede vorgeschützt wird, beweisen müsse, so muss dennoch [in diesem Falle] der Forderer (Kläger) nicht der, welcher die Einrede vorschützt, beweisen, dass man nur in Betreff [des Erblassers] selbst, und nicht auch in Betreff des Erben desselben eine Uebereinkunft getroffen habe, weil wir gewöhnlich sowohl für unsere Erben, als für uns selbst durch Verträge sorgen.
Cels. lib. I. Dig. Ob der Mann das Geschäft [seiner] Ehefrau führend, oder durch seine Pflicht als Ehemann bewogen, [Etwas] auf die Sache derselben verwendet habe, ist eine Frage, die auf einer Thatsache, nicht auf dem Recht beruht. Ein muthmaasslicher Schluss in dieser Sache aus der Grösse und aus der Art des Aufwandes ist nicht schwer.
Cels. lib. I. Dig. Es kann Jemand ein altes Forderungsrecht nicht darum richtig noviren, weil ihm zuweilen richtig gezahlt wird; denn auch Denen, welche in unserer Gewalt stehen, wird Das, was von ihnen dargeliehen ist, zuweilen richtig gezahlt, da doch keiner von ihnen für sich ein früheres Forderungsrecht mit Recht noviren kann.