Quaestionum libri
Ex libro I
Callistrat. lib. I. Quaest. Denn unser Kaiser Severus rescribierte, dass bei den aus dem Gesetz entstandenen Zweideutigkeiten, die Gewohnheit oder die Auctorität stets ähnlich entschiedener Fälle Gesetzeskraft haben solle.
Callistrat. lib. I. Quaest. Es muss darauf geachtet werden, dass nicht derjenige als Richter bestellt werde, den ein Theil namentlich verlangt; denn dies, rescribirte der Kaiser Hadrian, sei unbillig, es werde denn vom Kaiser, in Betracht der Ehrwürdigkeit des verlangten Richters, dazu eine besondere Erlaubniss ertheilt.
Callistrat. lib. I. Quaest. Wenn also die Genossen angefangen haben, getrennt zu handeln und Jeder derselben für sich Geschäfte macht, so ist ohne Zweifel das Rechtsverhältniss der Genossenschaft aufgehoben.
Callistrat. lib. I. Quaest. Divus Claudius hat durch das Edict vorgeschrieben: Es sei dem Cornelischen Gesetz der Zusatz beizufügen, dass, wenn Jemand, während er eines Andern Testament oder Codicill schriftlich aufsetzte, sich mit eigener Hand ein Vermächtniss ausgesetzt habe, er ebenso hafte, als wenn er dem Cornelischen Gesetze zuwidergehandelt habe, und nicht einmal Denen Verzeihung zu Theil werden dürfe, welche vorgeben, die Strenge des Edicts nicht gekannt zu haben; ein Vermächtniss, müsse man aber annehmen, schreibe sich nicht blos Der zu, wer es mit eigener Hand gethan, sondern auch wer durch seinen Sclaven, oder Sohn, den er in seiner Gewalt hat, während der Testator dictirt, mit einem Vermächtniss bedacht wird. 1Durch die kaiserlichen Constitutionen ist aber vorgeschrieben worden, wenn der Testator bei seiner Unterschrift ausdrücklich erklärt habe, er habe Jemandes Sclaven dictirt, dass dessen Herrn von seinen Erben ein Vermächtniss entrichtet werden solle, so habe dies Gültigkeit; allein die Unterschrift des Testators ohne weitern Beisatz gelte wider die Auctorität des Senatsbeschlusses nicht, und darum müsse das Vermächtniss für nicht ausgesetzt erachtet, und dem Sclaven, der auch sich selbst ein Vermächtniss zugeschrieben, Verzeihung zu Theil werden. Ich halte es für sicherer, vom Kaiser die Verzeihung einzuholen, nemlich von Seiten Derer, die sich des ihnen Hinterlassenen enthalten haben. 2Ingleichen hat der Senat gemeint: Wenn ein Sclave auf Befehl seines Herrn in dessen Testamente oder Codicill sich die Freiheit zugeschrieben habe, er darum, dass es von seiner eigenen Hand geschrieben worden, nicht weniger frei sein, sondern die Freiheit ihm auf den Grund des Fideicommisses gewährt werde, sobald nur der Testator das Testament oder Codicill nach sothaner Anordnung eigenhändig unterschrieben hat. 3Insofern der einzige Fall einer fideicommissweise ertheilten Freiheit in diesem Senatsbeschluss ausgenommen ward, rescribirte Divus Pius, sei vielmehr der Sinn desselben als seine Worte zu berücksichtigen; denn wenn die Sclaven ihren Herren Gehorsam leisten, so werden sie durch die Nothwendigkeit deren Gewalt entschuldigt, wenn nemlich des Herrn Auctorität hinzukommt, welcher darunter schreibt, er habe dies dictirt, und wiederbelesen; denn, sagt er, es erscheine alsdann als von des Herrn eigener Hand geschrieben, mit dessen Willen es geschrieben worden sei; aber, sagt er, auf die freien Personen, über welche der Testator kein Recht hatte, darf dies nicht ausgedehnt werden, doch muss allerdings auch in Betracht gezogen werden, ob etwa eine ähnliche Nothwendigkeit, Folge zu leisten, und eine anständige Entschuldigung für Diejenigen vorhanden sei, die Das nicht thun wollten, was ihnen nicht erlaubt war. 4Auch der Mutter, der durch ihren Sclaven, während der Sohn dictirte, ein Vermächtniss zugeschrieben worden ist, muss, hat man angenommen, die Verzeihung des Cornelischen Gesetzes zu Theil werden. 5Das Nemliche meinte der Senat von einer Tochter, die, während ihre Mutter ihr dictirte, aus Unkunde des Rechts sich ein Vermächtniss zugeschrieben hatte. 6Wenn Jemand Zwei zu Erben eingesetzt, und hinzugefügt hat, dass, wenn Einer von ihnen ohne Kinder versterben würde, dem Ueberlebenden, falls er Kinder habe, die Erbschaft herausgegeben werden, oder, wenn Beide ohne Kinder gestorben wären, dieselbe dem Schreiber des Testaments, der ein Anderer als der Testator gewesen, herausgegeben werden solle, so, hat man angenommen, werde die Strafe des Cornelischen Gesetzes dem Testamentsschreiber erlassen. Es ist aber auch billig, dass er auf gleiche Weise das Vorhergedachte erhalten müsse.
Callistrat. lib. I. Quaest. Durch Kaiserliche an die Präsidenten erlassene Mandate, wird verordnet, dass Niemand zu immerwährendem Gefängniss verurtheilt werden soll; das hat auch Divus Hadrianus rescribirt.