Quaestionum libri
Ex libro I
Callistrat. lib. I. Quaest. Denn unser Kaiser Severus rescribierte, dass bei den aus dem Gesetz entstandenen Zweideutigkeiten, die Gewohnheit oder die Auctorität stets ähnlich entschiedener Fälle Gesetzeskraft haben solle.
Callistrat. lib. I. Quaest. Es muss darauf geachtet werden, dass nicht derjenige als Richter bestellt werde, den ein Theil namentlich verlangt; denn dies, rescribirte der Kaiser Hadrian, sei unbillig, es werde denn vom Kaiser, in Betracht der Ehrwürdigkeit des verlangten Richters, dazu eine besondere Erlaubniss ertheilt.
Callistrat. lib. I. Quaest. Wenn also die Genossen angefangen haben, getrennt zu handeln und Jeder derselben für sich Geschäfte macht, so ist ohne Zweifel das Rechtsverhältniss der Genossenschaft aufgehoben.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Callistr. lib. II. Quaest. Wenn Waaren zu Erleichterung eines beladenen Schiffes, weil es mit der Ladung nicht in einen Fluss oder Hafen einlaufen konnte, in ein Boot gebracht werden, damit das Schiff nicht, entweder ausserhalb des Flusses, oder in der Mündung oder dem Hafen selbst in Gefahr komme, und nun dieses Boot untergeht, so müssen die, deren Waaren auf dem Schiffe geborgen sind, mit denen, welche die ihrigen im Boote verloren haben, sich eben so berechnen, als ob dieselben über Bord geworfen worden wären; und dies billigt auch Sabinus in zweiten Buch der Responsa. Hingegen wenn das Boot mit einem Theile der Waaren geborgen, das Schiff aber untergegangen ist, so können die, so im Schiff etwas verloren haben, nichts berechnen, weil der Seewurf [nur] dann vertheilt wird, wenn das Schiff gerettet ist. 1Dass aber, wenn ein Schiff, das durch Auswerfen der Waaren Eines Kaufmanns erleichtert worden ist, an einem andern Orte untergeht, und die Waaren einiger Kaufleute durch Taucher gegen Lohn geborgen worden sind, diejenigen, die in der Folge das Ihrige durch die Taucher gerettet haben, mit dem, dessen Waaren während der Fahrt zu Erleichterung des Schiffs ausgeworfen worden sind, sich berechnen müssen, hat ebenfalls Sabinus begutachtet. Dagegen brauche der, welcher auf der Fahrt den Seewurf gemacht hat, Jenen, die solchergestalt etwas gerettet haben, deshalb, weil etwa Einiges von seinen Waaren durch Taucher geborgen worden ist, nichts zu vergüten, denn die Waaren Jener können nicht als zur Rettung des Schiffs geworfen gelten, da dieses untergegangen ist. 2Wenn aber aus einem Schiffe ein Seewurf geschehen ist, und Jemandes Waaren, die im Schiffe geblieben, beschädigt worden sind, so ist zu untersuchen, ob er zu einem Beitrag anzuhalten sei; da ihm nicht doppelter Schade aufgebürdet werden kann, der des Beitrags und der der Verschlechterung seiner Waaren. Es ist aber zu billigen, dass dieser nach dem gegenwärtigen Werthe der Waaren beitragen müsse, also z. B. wenn die Waaren eines Jeden von Zweien Zwanzig werth gewesen, und die des Einen durch Bespülung der Wogen auf den Werth von Zehn gesunken sind, so hat Jener, dessen Waaren unversehrt geblieben, nach Verhältniss von Zwanzig beizutragen, dieser von Zehn. Man kann jedoch auch so urtheilen, dass man unterscheidet, durch welche Ursache die Waaren beschädigt worden sind, das heisst, ob der Schade entstanden ist, weil die Sachen durch Wegnahme der ausgeworfenen blossgelegt worden sind, oder aus einer andern Ursache, wie wenn sie anderwärts in irgend einem Winkel lagen und das Wasser eingedrungen ist; denn dann wird er beitragen müssen. Aber wird er im erstern Falle von der Beitragslast frei zu lassen sein, weil der Seewurf auch ihm geschadet hat? Ferner: muss er etwas tragen, wenn auch durch Anspülung in Folge des Seewurfs die Waaren schlechter geworden sind? Man muss nun genau unterscheiden, ob der Schade oder der Beitrag mehr ausmache; z. B. es seien die Sachen Zwanzig werth gewesen, und die Vertheilung ergebe Zehn, der Schaden aber betrage Zwei: so muss er nach Abzug dieses erlittenen Schadens das Uebrige beitragen. Wie nun, wenn der Schade mehr ausmacht, als der Beitrag; z. B. es seien die Waaren um zehn Goldstücke verschlechtert und der Beitrag bestehe in zweien? Ohne Zweifel darf er nicht beides tragen. Hier ist aber zu untersuchen, ob ihm nicht selbst eine Entschädigung gebühre; denn was ist dazwischen für ein Unterschied, ob ich das Meinige durch den Wurf verloren, oder, weil es blossgelegt worden, an dessen Werthe eingebüsst habe? sowie dem, der um das Seinige ganz gekommen ist, geholfen wird, so muss auch dem geholfen werden, dessen Waaren aus Anlass des Wurfs schlechter geworden sind; dies hat Papirius Fronto so begutachtet.
Callistr. lib. II. Quaest. Wenn mehrere Grundstücke besonders und namentlich, so [jedoch], dass eine einzige Kaufurkunde aufgesetzt wurde, verkauft sein werden, so scheint durchaus nicht das eine Grundstück ein Theil des andern zu sein, sondern viele Grundstücke sind in einem einzigen Kaufe enthalten; und auf eben die Weise, auf welche, wenn Jemand mehrere Sclaven zusammen, so [jedoch], dass eine einzige Kaufurkunde aufgesetzt wurde, verkauft haben wird, die Entwährungsklage bei jedem einzelnen Sclaven in Betracht kommt, und so wie auch, wenn ein einziger Kauf von mehreren andern Sachen zusammen geschlossen [und] eine einzige Kaufurkunde aufgesetzt worden ist, es aber soviel Entwährungsklagen gibt, als auch einzelne Individuen von Sachen vorhanden sind, welche in dem Kauf begriffen sind, so wird auch im vorliegenden Falle der Käufer, wenn eins von diesen Grundstücken entwährt worden ist, [dadurch] durchaus nicht abgehalten werden, den Verkäufer zu belangen, dass er die mehreren Grundstücke, welche er gekauft hat, in einer einzigen Kaufverschreibung zusammengefasst hat.
Callistr. lib. II. Quaest. Der Senat hat verordnet, dass ein Freigelassener, der zugleich Vormund einer Mündel ist, deshalb, weil sie an ihn, der ihr Vormund ist, oder an den Sohn desselben verheirathet worden ist, zu relegiren sei. 1Ich glaube, dass in dem Sinn des Senatsschlusses, durch welchen die Vormünder und die Söhne derselben abgehalten werden, ihre Mündel zu heirathen, auch der nicht zur Familie des Vormunds gehörige Erbe desselben begriffen sei; weil [der Senat] darum dergleichen Ehen verboten hat, damit die Mündel nicht in Betreff ihres Vermögens von denen verkürzt werden sollen, welche ihnen Rechnung über die geführte Vormundschaft abzulegen angehalten werden. 2Der Vormund eines Mündels wird aber nicht abgehalten, seine Tochter seinem Mündel zur Ehe zu geben.
Callistrat. lib. II. Quaest. aber wenn dies nicht augenscheinlich beabsichtigt sein wird, so muss man glauben, es werde das beabsichtigt, dass die Sachen sogleich [Eigenthum] des Verlobten werden, und, wenn die Ehe nicht erfolgt sei, zurückgegeben werden sollen.
Callistrat. lib. II. Quaest. Wenn in einer Urkunde über das Heirathsgut eine Stipulation so eingegangen sein sollte, dass das Heirathsgut für die Kinder bei dem Ehemanne bleiben sollte, so wird das Heirathsgut auch für die Enkel zurückbehalten werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Callistrat. lib. II. Quaest. Eine Privatübereinkunft kann Niemanden zum Sclaven, oder zum Freigelassenen von irgend Jemand machen.
Callistr. lib. II. Quaest. Ein Schuldner, der nach dem Trebellianischen Senatsschluss11Ohne Abzug des Viertheils, der nach dem Pegasianischen freistand. die ganze Erbschaft erstattet, kann nicht so angesehen werden, als ob er den Theil, den er hätte behalten können, zu Hintergehung seiner Gläubiger veräussert hätte, sondern muss vielmehr nur als rechtschaffen handelnd gelten22S. Note. 241..
Übersetzung nicht erfasst.
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