Quaestionum libri
Ex libro I
Callistrat. lib. I. Quaest. Denn unser Kaiser Severus rescribierte, dass bei den aus dem Gesetz entstandenen Zweideutigkeiten, die Gewohnheit oder die Auctorität stets ähnlich entschiedener Fälle Gesetzeskraft haben solle.
Callistrat. lib. I. Quaest. Es muss darauf geachtet werden, dass nicht derjenige als Richter bestellt werde, den ein Theil namentlich verlangt; denn dies, rescribirte der Kaiser Hadrian, sei unbillig, es werde denn vom Kaiser, in Betracht der Ehrwürdigkeit des verlangten Richters, dazu eine besondere Erlaubniss ertheilt.
Callistrat. lib. I. Quaest. Wenn also die Genossen angefangen haben, getrennt zu handeln und Jeder derselben für sich Geschäfte macht, so ist ohne Zweifel das Rechtsverhältniss der Genossenschaft aufgehoben.
Callistrat. lib. I. Quaest. Divus Claudius hat durch das Edict vorgeschrieben: Es sei dem Cornelischen Gesetz der Zusatz beizufügen, dass, wenn Jemand, während er eines Andern Testament oder Codicill schriftlich aufsetzte, sich mit eigener Hand ein Vermächtniss ausgesetzt habe, er ebenso hafte, als wenn er dem Cornelischen Gesetze zuwidergehandelt habe, und nicht einmal Denen Verzeihung zu Theil werden dürfe, welche vorgeben, die Strenge des Edicts nicht gekannt zu haben; ein Vermächtniss, müsse man aber annehmen, schreibe sich nicht blos Der zu, wer es mit eigener Hand gethan, sondern auch wer durch seinen Sclaven, oder Sohn, den er in seiner Gewalt hat, während der Testator dictirt, mit einem Vermächtniss bedacht wird. 1Durch die kaiserlichen Constitutionen ist aber vorgeschrieben worden, wenn der Testator bei seiner Unterschrift ausdrücklich erklärt habe, er habe Jemandes Sclaven dictirt, dass dessen Herrn von seinen Erben ein Vermächtniss entrichtet werden solle, so habe dies Gültigkeit; allein die Unterschrift des Testators ohne weitern Beisatz gelte wider die Auctorität des Senatsbeschlusses nicht, und darum müsse das Vermächtniss für nicht ausgesetzt erachtet, und dem Sclaven, der auch sich selbst ein Vermächtniss zugeschrieben, Verzeihung zu Theil werden. Ich halte es für sicherer, vom Kaiser die Verzeihung einzuholen, nemlich von Seiten Derer, die sich des ihnen Hinterlassenen enthalten haben. 2Ingleichen hat der Senat gemeint: Wenn ein Sclave auf Befehl seines Herrn in dessen Testamente oder Codicill sich die Freiheit zugeschrieben habe, er darum, dass es von seiner eigenen Hand geschrieben worden, nicht weniger frei sein, sondern die Freiheit ihm auf den Grund des Fideicommisses gewährt werde, sobald nur der Testator das Testament oder Codicill nach sothaner Anordnung eigenhändig unterschrieben hat. 3Insofern der einzige Fall einer fideicommissweise ertheilten Freiheit in diesem Senatsbeschluss ausgenommen ward, rescribirte Divus Pius, sei vielmehr der Sinn desselben als seine Worte zu berücksichtigen; denn wenn die Sclaven ihren Herren Gehorsam leisten, so werden sie durch die Nothwendigkeit deren Gewalt entschuldigt, wenn nemlich des Herrn Auctorität hinzukommt, welcher darunter schreibt, er habe dies dictirt, und wiederbelesen; denn, sagt er, es erscheine alsdann als von des Herrn eigener Hand geschrieben, mit dessen Willen es geschrieben worden sei; aber, sagt er, auf die freien Personen, über welche der Testator kein Recht hatte, darf dies nicht ausgedehnt werden, doch muss allerdings auch in Betracht gezogen werden, ob etwa eine ähnliche Nothwendigkeit, Folge zu leisten, und eine anständige Entschuldigung für Diejenigen vorhanden sei, die Das nicht thun wollten, was ihnen nicht erlaubt war. 4Auch der Mutter, der durch ihren Sclaven, während der Sohn dictirte, ein Vermächtniss zugeschrieben worden ist, muss, hat man angenommen, die Verzeihung des Cornelischen Gesetzes zu Theil werden. 5Das Nemliche meinte der Senat von einer Tochter, die, während ihre Mutter ihr dictirte, aus Unkunde des Rechts sich ein Vermächtniss zugeschrieben hatte. 6Wenn Jemand Zwei zu Erben eingesetzt, und hinzugefügt hat, dass, wenn Einer von ihnen ohne Kinder versterben würde, dem Ueberlebenden, falls er Kinder habe, die Erbschaft herausgegeben werden, oder, wenn Beide ohne Kinder gestorben wären, dieselbe dem Schreiber des Testaments, der ein Anderer als der Testator gewesen, herausgegeben werden solle, so, hat man angenommen, werde die Strafe des Cornelischen Gesetzes dem Testamentsschreiber erlassen. Es ist aber auch billig, dass er auf gleiche Weise das Vorhergedachte erhalten müsse.
Callistrat. lib. I. Quaest. Durch Kaiserliche an die Präsidenten erlassene Mandate, wird verordnet, dass Niemand zu immerwährendem Gefängniss verurtheilt werden soll; das hat auch Divus Hadrianus rescribirt.
Ex libro II
Callistr. lib. II. Quaest. Wenn Waaren zu Erleichterung eines beladenen Schiffes, weil es mit der Ladung nicht in einen Fluss oder Hafen einlaufen konnte, in ein Boot gebracht werden, damit das Schiff nicht, entweder ausserhalb des Flusses, oder in der Mündung oder dem Hafen selbst in Gefahr komme, und nun dieses Boot untergeht, so müssen die, deren Waaren auf dem Schiffe geborgen sind, mit denen, welche die ihrigen im Boote verloren haben, sich eben so berechnen, als ob dieselben über Bord geworfen worden wären; und dies billigt auch Sabinus in zweiten Buch der Responsa. Hingegen wenn das Boot mit einem Theile der Waaren geborgen, das Schiff aber untergegangen ist, so können die, so im Schiff etwas verloren haben, nichts berechnen, weil der Seewurf [nur] dann vertheilt wird, wenn das Schiff gerettet ist. 1Dass aber, wenn ein Schiff, das durch Auswerfen der Waaren Eines Kaufmanns erleichtert worden ist, an einem andern Orte untergeht, und die Waaren einiger Kaufleute durch Taucher gegen Lohn geborgen worden sind, diejenigen, die in der Folge das Ihrige durch die Taucher gerettet haben, mit dem, dessen Waaren während der Fahrt zu Erleichterung des Schiffs ausgeworfen worden sind, sich berechnen müssen, hat ebenfalls Sabinus begutachtet. Dagegen brauche der, welcher auf der Fahrt den Seewurf gemacht hat, Jenen, die solchergestalt etwas gerettet haben, deshalb, weil etwa Einiges von seinen Waaren durch Taucher geborgen worden ist, nichts zu vergüten, denn die Waaren Jener können nicht als zur Rettung des Schiffs geworfen gelten, da dieses untergegangen ist. 2Wenn aber aus einem Schiffe ein Seewurf geschehen ist, und Jemandes Waaren, die im Schiffe geblieben, beschädigt worden sind, so ist zu untersuchen, ob er zu einem Beitrag anzuhalten sei; da ihm nicht doppelter Schade aufgebürdet werden kann, der des Beitrags und der der Verschlechterung seiner Waaren. Es ist aber zu billigen, dass dieser nach dem gegenwärtigen Werthe der Waaren beitragen müsse, also z. B. wenn die Waaren eines Jeden von Zweien Zwanzig werth gewesen, und die des Einen durch Bespülung der Wogen auf den Werth von Zehn gesunken sind, so hat Jener, dessen Waaren unversehrt geblieben, nach Verhältniss von Zwanzig beizutragen, dieser von Zehn. Man kann jedoch auch so urtheilen, dass man unterscheidet, durch welche Ursache die Waaren beschädigt worden sind, das heisst, ob der Schade entstanden ist, weil die Sachen durch Wegnahme der ausgeworfenen blossgelegt worden sind, oder aus einer andern Ursache, wie wenn sie anderwärts in irgend einem Winkel lagen und das Wasser eingedrungen ist; denn dann wird er beitragen müssen. Aber wird er im erstern Falle von der Beitragslast frei zu lassen sein, weil der Seewurf auch ihm geschadet hat? Ferner: muss er etwas tragen, wenn auch durch Anspülung in Folge des Seewurfs die Waaren schlechter geworden sind? Man muss nun genau unterscheiden, ob der Schade oder der Beitrag mehr ausmache; z. B. es seien die Sachen Zwanzig werth gewesen, und die Vertheilung ergebe Zehn, der Schaden aber betrage Zwei: so muss er nach Abzug dieses erlittenen Schadens das Uebrige beitragen. Wie nun, wenn der Schade mehr ausmacht, als der Beitrag; z. B. es seien die Waaren um zehn Goldstücke verschlechtert und der Beitrag bestehe in zweien? Ohne Zweifel darf er nicht beides tragen. Hier ist aber zu untersuchen, ob ihm nicht selbst eine Entschädigung gebühre; denn was ist dazwischen für ein Unterschied, ob ich das Meinige durch den Wurf verloren, oder, weil es blossgelegt worden, an dessen Werthe eingebüsst habe? sowie dem, der um das Seinige ganz gekommen ist, geholfen wird, so muss auch dem geholfen werden, dessen Waaren aus Anlass des Wurfs schlechter geworden sind; dies hat Papirius Fronto so begutachtet.
Callistr. lib. II. Quaest. Wenn mehrere Grundstücke besonders und namentlich, so [jedoch], dass eine einzige Kaufurkunde aufgesetzt wurde, verkauft sein werden, so scheint durchaus nicht das eine Grundstück ein Theil des andern zu sein, sondern viele Grundstücke sind in einem einzigen Kaufe enthalten; und auf eben die Weise, auf welche, wenn Jemand mehrere Sclaven zusammen, so [jedoch], dass eine einzige Kaufurkunde aufgesetzt wurde, verkauft haben wird, die Entwährungsklage bei jedem einzelnen Sclaven in Betracht kommt, und so wie auch, wenn ein einziger Kauf von mehreren andern Sachen zusammen geschlossen [und] eine einzige Kaufurkunde aufgesetzt worden ist, es aber soviel Entwährungsklagen gibt, als auch einzelne Individuen von Sachen vorhanden sind, welche in dem Kauf begriffen sind, so wird auch im vorliegenden Falle der Käufer, wenn eins von diesen Grundstücken entwährt worden ist, [dadurch] durchaus nicht abgehalten werden, den Verkäufer zu belangen, dass er die mehreren Grundstücke, welche er gekauft hat, in einer einzigen Kaufverschreibung zusammengefasst hat.
Callistr. lib. II. Quaest. Der Senat hat verordnet, dass ein Freigelassener, der zugleich Vormund einer Mündel ist, deshalb, weil sie an ihn, der ihr Vormund ist, oder an den Sohn desselben verheirathet worden ist, zu relegiren sei. 1Ich glaube, dass in dem Sinn des Senatsschlusses, durch welchen die Vormünder und die Söhne derselben abgehalten werden, ihre Mündel zu heirathen, auch der nicht zur Familie des Vormunds gehörige Erbe desselben begriffen sei; weil [der Senat] darum dergleichen Ehen verboten hat, damit die Mündel nicht in Betreff ihres Vermögens von denen verkürzt werden sollen, welche ihnen Rechnung über die geführte Vormundschaft abzulegen angehalten werden. 2Der Vormund eines Mündels wird aber nicht abgehalten, seine Tochter seinem Mündel zur Ehe zu geben.
Callistrat. lib. II. Quaest. aber wenn dies nicht augenscheinlich beabsichtigt sein wird, so muss man glauben, es werde das beabsichtigt, dass die Sachen sogleich [Eigenthum] des Verlobten werden, und, wenn die Ehe nicht erfolgt sei, zurückgegeben werden sollen.
Callistrat. lib. II. Quaest. Wenn in einer Urkunde über das Heirathsgut eine Stipulation so eingegangen sein sollte, dass das Heirathsgut für die Kinder bei dem Ehemanne bleiben sollte, so wird das Heirathsgut auch für die Enkel zurückbehalten werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Callistrat. lib. II. Quaest. Eine Privatübereinkunft kann Niemanden zum Sclaven, oder zum Freigelassenen von irgend Jemand machen.
Callistr. lib. II. Quaest. Ein Schuldner, der nach dem Trebellianischen Senatsschluss11Ohne Abzug des Viertheils, der nach dem Pegasianischen freistand. die ganze Erbschaft erstattet, kann nicht so angesehen werden, als ob er den Theil, den er hätte behalten können, zu Hintergehung seiner Gläubiger veräussert hätte, sondern muss vielmehr nur als rechtschaffen handelnd gelten22S. Note. 241..
Idem lib. II. Quaest. Damit nichts von schiffbrüchigen Gütern geraubt werde, oder ein Dritter sich damit befasse, dieselben zu sammeln, ist vielfach vorgesehen worden. Denn so hat z. B. Divus Hadrianus verordnet, dass die Grundbesitzer längs der Seeküste wissen sollen, dass, wenn innerhalb der Grenzen ihrer Aecker ein Schiff gestrandet oder gescheitert sei, sie das schiffbrüchige Gut nicht rauben dürfen, und die Präsidenten wider sie Denen Klagen ertheilen sollen, welche sich beklagen, dass ihnen das Ihrige geraubt worden sei, sodass dieselben Alles, wovon sie nachweisen können, dass es ihnen beim Schiffbruch genommen worden, von den Besitzern zurückerhalten sollen: über Diejenigen, von denen nachgewiesen wird, dass sie geraubt haben, fälle der Präsident ein hartes Urtheil wie gegen Strassenräuber. Zur Erleichterung des Beweises solcher That, hat er Denen, welche sich beklagen, etwas der Art erlitten zu haben, gestattet, die Präfecten anzugehen, bei denselben in Gegenwart von Zeugen33Scip. Gentil. Parerg. ad Pand. l. I. c. 25. (T. O. IV. 1299.) ihre Sache anzubringen, und zu fodern, dass die Angeschuldigten nach Maassgabe ihrer Schuld entweder gefesselt oder gegen Bürgschaftsbestellung zum Präsidenten geführt werden. Auch wird dem Eigenthümer der Besitzung, wo die That als geschehen angegeben wird, Bürgschaft zu bestellen auferlegt, sich bei der Untersuchung miteinzufinden44S. Bynkershoek Obs. VIII. 25. §. 8.. Auch, sagt der Senat, könne er es nicht gutheissen, wenn sich Soldaten, oder Privatleute, Freigelassene oder Sclaven des Kaisers mit dem Sammeln schiffbrüchiger Güter befassen.
Callistrat. lib. II. Quaest. Unter der Benennung Kinder werden die Enkel und Urenkel, und die Uebrigen, welche von diesen abstammen, begriffen; denn alle diese umfasst das Gesetz der zwölf Tafeln mit der Benennung sui (Eigenerben). Denn die Gesetze halten es alle Mal dann für nothwendig, die Namen der einzelnen Verwandtschaftsverhältnisse, z. B. Sohn, Enkel, Urenkel oder der Uebrigen, welche von diesen abstammen, zu gebrauchen, wenn sie [ihre Bestimmungen] nicht Allen, welche noch auf sie folgen, zu Gute kommen lassen, sondern blos Denen zu Hülfe kommen wollen, welche sie namentlich aufzählen. Aber wenn [das durch die Gesetze Eingeführte] nicht bestimmten Personen, nicht einigen Graden, sondern Allen gewährt wird, welche aus demselben Geschlecht entsprungen sind, so werden sie unter der Benennung Kinder begriffen. 1Aber auch Papirius Fronto sagt im dritten Buche der Responsa: Dass, wenn ein Grundstück mit dem Gutsverwalter, der Schlafgenossin desselben und seinen Söhnen vermacht sei, auch die von den Söhnen erzeugten Enkel darin enthalten seien, wenn nicht die Absicht des Testators eine andere sei; denn man nehme an vielen Stellen an, dass unter der Benennung Sohn oft auch die Enkel verstanden würden. 2Auch der verewigte Marcus hat rescribirt: Dass Der nicht ohne Kinder verstorben zu sein scheine, welcher einen Enkel als Eigenerben hinterlasse. 3Ausser diesem Allen lehrt uns auch die Natur, dass zärtlichgesinnte Väter, welche mit der Absicht und dem Wunsche, Kinder zu zeugen, Ehefrauen nehmen, unter der Benennung Söhne Alle, welche von uns abstammen, begreifen; denn wir können ja unsere Enkel mit keinem zärtlicheren Namen, als mit dem Sohn, benennen; denn Söhne oder Töchter zeugen und bringen wir darum zur Welt, damit wir durch ihre Nachkommenschaft uns ein für alle Zeiten dauerndes Andenken hinterlassen.