De iure fisci et populi libri
Ex libro III
Callistrat. lib. III. de jure fisci. Wer offen11Palam, d. h. geradezu, ohne Verheimlichung. gebeten worden ist, etwas herauszugeben, wird nicht betrachtet, als habe er das Gesetz umgangen. Als aber Jemand in seinem Testamente so geschrieben hatte: „Ich bitte Euch, dass Ihr redlich handelt in Dem, was ich von Euch verlangte, und beschwöre Euch bei Gott, es zu thun,“ und angefragt wurde, ob dies als eine öffentliche Aufforderung zu betrachten sei? gab Julianus zum Bescheid: es erhelle zwar nicht, was mit diesen Worten von den Erben verlangt worden sei, es pflege aber die Frage aufgeworfen zu werden, wann von Jemand anzunehmen sei, dass er mit Umgebung des Gesetzes sein Wort gegeben habe?22Nemlich Einem, der aus Testamenten nichts erwerben kann, einen Theil von Dem, was er empfing, zu geben. und man habe insgemein angenommen, dass es als Umgehung des Gesetzes zu betrachten sei, so oft Jemand weder in einem Testamente, noch in einem Codicille gebeten würde, sondern sich in einer Privatversicherung und Handschrift verpflichtete, Demjenigen, der nicht erwerbsfähig ist, etwas zu entrichten; und daher könne man behaupten, dass nach den oben angeführten Worten das Gesetz nicht umgangen worden sei. 1Es wurde die Frage erhoben, wenn Jemand [zuerst] öffentlich, und [später] stillschweigend gebeten worden,33Nemlich ein Fideicommiss an einen Erwerbsunfähigen zu entrichten. was mehr gelte? ob gerade das zum Schaden gereiche, dass er stillschweigend gebeten worden, oder das zu Gut komme, dass es öffentlich verlangt worden? Und Divus Hadrianus verordnete: es sei hinsichtlich Dessen, was Jemands Redlichkeit öffentlich überlassen worden, nicht anzunehmen, dass derselbe mit Umgehung des Gesetzes sein Wort gegeben habe. 2Was aber unter Umgehung des Gesetzes zu verstehen sei, bleibt zu untersuchen, d. h. ob auf den Erfolg, oder auf die Absicht zu sehen ist, wenn etwa damals, als das Fideicommiss stillschweigend auferlegt wurde, Derjenige, an welchen die Herausgabe anbefohlen ward, erwerbsunfähig, zur Zeit des Todes aber erwerbsfähig war, oder umgekehrt? Und man hat die Meinung angenommen, es sei auf den Erfolg zu sehen. 3Stillschweigende Fideicommisse aber werden häufig auf die Weise entdeckt, wenn eine Handschrift vorgezeigt wird, worin Derjenige, dem das Fideicommiss auferlegt wird, sich anheischig gemacht hat, dass er Dasjenige, was von der Erbschaft des Verstorbenen an ihn gekommen, herausgeben wolle. Doch geschieht dasselbe auch vermittelst anderer deutlicher Beweise. 4Wenn in Folge eines stillschweigenden Fideicommisses eine Erbschaft dem Fiscus zufällt, so gilt Alles, was im Testamente auf rechtsförmliche Weise hinterlassen worden ist; und also hat Divus Pius verordnet. 5Die Kaiserlichen Gebrüder haben verordnet: bei fiscalischen Verkäufen sei vom Procurator Redlichkeit und Aufmerksamkeit zu fodern, und rechtmässige Preise würden nicht nach dem früheren Kaufe, sondern nach dem gegenwärtigen Werthe bestimmt; denn gleichwie durch fleissige Cultur die Preise der Landgüter erhöht werden, also müssten sie sich verringern, wenn dieselben zu sehr vernachlässigt worden. 6Wenn der Zeitraum von fünf Jahren, auf dessen Dauer sich Jemand für einen Staatspächter verbürgt hat, verlaufen ist, so hat derselbe für die Folgezeit keine Haftung mehr, und dies ist in kaiserlichen Rescripten ausgesprochen. Auch Divus Hadrianus hat folgendermaassen beschieden: „es ist ein sehr unmenschlicher Gebrauch, nach welchem die Pächter von Zöllen und Ländereien an den Pacht gebunden sind, wenn diese [nach Beendigung der Pachtzeit] nicht [wieder] ebenso hoch verpachtet werden können; denn es werden sich auch leichter Pächter vorfinden, wenn sie wissen, dass sie nicht gebunden sind, wenn sie nach Verlauf von fünf Jahren den Pacht aufgeben wollen.“ 7Wenn der Fiscus an die Stelle eines nachstehenden Gläubigers tritt, so geniesst er dasselbe Recht, welches Derjenige genossen haben würde, an dessen Stelle er getreten ist. 8Es sind viele kaiserliche Rescripte vorhanden, in welchen verordnet wird, dass der Fiscus lediglich alsdann die Schuldner seiner Schuldner belangen [könne], wenn die Hauptschuldner zahlungsunfähig geworden,44L. 4. C. quando fisc. vel priv. oder klar erwiesen wird, dass die Foderungen mit dem Gelde55Ratione = pecunia. Glosse. des Fiscus erworben worden sind, oder diese aus dem mit dem Fiscus abgeschlossenen Contracte als Schuldner belangt werden.66Die Glosse will hier verstehen, dass früher geklagt werde, als der Hauptschuldner verurtheilt worden; allein das hebt die Schwierigkeit nicht; ich verstehe den hier gemeinten contractus fiscalis als denselben des Hauptschuldners, also: Diejenigen, welche Schuldner des letztern in Folge des fiscalischen Contracts geworden sind. A. d. R. 9Divus Hadrianus rescribirte an Flavius Proculus: „Wenn Jemand, welcher als zu einer dem Fiscus zugefallenen Erbschaft gehörig benannt wird, die Freiheit in Anspruch nimmt, so wird die Klage in Gegenwart und mit Zuziehung Derjenigen als handelnder Personen ertheilt, welche die Geschäfte des Fiscus zu besorgen pflegen. Und wenn dergleichen Freiheitsprocesse ohne Dazwischenkunft des Anwaltes des Fiscus entschieden worden sind, so werden dieselben in den vorigen Stand zurückgestellt.“ 10Die kaiserlichen Gebrüder verordneten, dass, wenn Schätze auf Plätzen, die dem Fiscus gehören, oder auf öffentlichen, oder Bräbnisspläzzen gefunden worden, die Hälfte davon für den Fiscus in Anspruch genommen werden solle; ebenso sei, wenn ein solcher auf des Kaisers Besitzthum gefunden worden, ein gleicher Theil für den Fiscus in Anspruch zu nehmen. 11Aber Niemand ist gehalten, sich darum anzugeben, weil er einen Schatz gefunden hat, wenn nicht ein Theil vom Schatze dem Fiscus gebührt. Wer aber, nachdem er auf einem Platze des Fiscus einen Schatz gefunden, den dem Fiscus gehörenden Theil zurückgehalten hat, muss den ganzen Schatz doppelt zahlen.