De iure fisci et populi libri
Ex libro II
Callistrat. lib. II. de jure fisci. In einigen Fällen erleidet der Ruf Derjenigen, welche sich mit Angebungen befassen, keinen Nachtheil, wie z. B. Derer, welche nicht um eine Belohnung zu erhalten, ingleichen Derjenigen, welche der Rache wegen ihren Gegner angeben, oder wenn Jemand im Namen seiner Stadtgemeinde eine Sache anhängig macht; und dass dies also gehalten werde, ist vielfach in den Kaiserlichen Constitutionen verordnet. 1Divus Hadrianus rescribirte an Flavius Arrianus mit diesen Worten: „Es waltet kein Zweifel darüber ob, dass Derjenige, welcher Urkunden, die auf eine Streitsache des Fiscus Bezug haben, nicht ausliefert, obgleich er sie ausliefern kann, strafbar sei, und dass, wenn die Wahrheit nicht auf andere Weise zu ermitteln ist, jene [Urkunden] für unterschlagen angesehen werden, wenn sie seiner Sache11D. h. des Fiscus Sache. schaden sollten; es erleidet aber auch anderer Seits keinen Zweifel, dass sie nicht einer andern Sache, als derjenigen, in welcher sie verlangt worden sind, Schaden bringen dürfen.“ 2Eben so rescribirten die Kaiserlichen Brüder auf die Vorstellung des Cornelius Rufus: Urkunden müssten immer herausgegeben werden, so oft es sich um das Recht der Ersitzung,22Capiendi = usucapiendi. oder um das Eigenthumsrecht, oder um eine andere ähnliche Geldsache streite, aber nicht, wenn es sich um eine Capitalsache handle. 3Der Senat verordnete, dass, wenn weder der Angeber, noch der Besitzer auf dreimalige Vorladung erschienen, zwar die Bürgen des Angebers verbindlich bleiben, und ihm das Recht, in einer öffentlichen Sache eine Anzeige zu machen, für die Zukunft benommen sei, das Recht des Besitzers aber ebenso ungekränkt bleiben soll, als ob derselbe gar nicht angegeben worden wäre. 4So oft jedoch der Angeber auf den Befehl, zu erscheinen, ausbleibt, und nicht erwiesen wird, dass solches durch Arglist des Besitzers veranstaltet worden, so, verordnete Divus Hadrianus, soll zu Gunsten des Besitzers erkannt werden, in der Art, dass im Erkenntnisse ausgedrückt werden solle, dass auch in das Edict [worin] der Angeber [geladen worden] dies [Androhungsweise] aufgenommen worden sei.33Die Glosse umschreibt den dunkeln Schlussatz „etiam delatores edicto id comprehendisse“ delatores fecisse per edictum, quo fuerunt citati, i. e. propter contumaciam, ut absolveretur possessor. [Allein für die Construction und die sprachliche Verständniss des Satzes ist damit nichts gewonnen: mir scheint Cujac. (Obs. XIX. 2.) Conjectur, statt delatores, delatoris zu lesen, sehr beifallswürdig; comprehendisse wäre dann vom judex zu verstehen. A. d. R.] 5Divus Pius rescribirte an Cäcilius Maximus: Die Constitution seines Vaters, nach welcher der Angeber den Anstifter zu benennen gezwungen, und wenn er ihn nicht genannt, ins Gefängniss geworfen werden sollte, bezwecke nicht, dass der Angeber, wenn ein Anstifter vorhanden sei, der Strafe entzogen, sondern dass auch der Anstifter ebenso bestraft werden solle, als wenn er selbst allein angegeben hätte. 6Unser Kaiser Severus Augustus verordnete, dass Sclaven als Angeber ihrer Herren nicht gehört, sondern durch Strafen davon abgehalten werden sollten. Auch Freigelassene, welche eine Anklage wider ihre Freilasser veranlassen, sollten von den Provinzialpräsidenten mit einer Strafe belegt werden. 7Es sind mehrere kaiserliche Rescripte vorhanden, in welchen verordnet wird, dass Niemandem der Irrthum schade, dass er unbekannt mit seinem Recht sich selbst angegeben. Es ist aber ein Rescript derselben Kaiser vorhanden, nach welchem sich die Behauptung, dass es Niemandem schade, sich angegeben zu haben, lediglich alsdann rechtfertigen zu lassen scheint, wenn es eine Person der Art ist, welcher wegen Geschäftsunkunde44Rusticitas. oder wegen ihres Geschlechts als Weib die Rechtskenntniss erlassen ist.
Callistrat. lib. II. de jure fisci. Im Betreff desjenigen Angebers, welcher die Sache allein zu führen begonnen hatte, ohne eines Auftraggebers Erwähnung zu thun, rescribirten die kaiserlichen Gebrüder, dass derselbe zu bestrafen sei, wenn er später, unter dem Vorgeben, der Auftraggeber der Anklage sei gestorben, [davon] abstehe.