De iure fisci et populi libri
Ex libro I
Übersetzung nicht erfasst.
Callistrat. lib. I. de jure Fisci. Zuerst unter Allen hat der höchstselige Nerva durch ein Edict verboten, fünf Jahre nach dem Tode irgend Jemandes, dessen Rechtszustand zu untersuchen. Aber auch der höchstselige Claudius hat an den Claudianus rescribirt, dass wenn durch eine Untersuchung über eine Geldangelegenheit für den Rechtszustand ein Nachtheil zu entstehen scheine, die Untersuchung wegfalle.
Callistrat. lib. I. de jure Fisci. Durch die Verurtheilung wird das Vermögen confiscirt, sobald entweder das Leben, oder das Bürgerrecht abgesprochen, oder die Herabsetzung zum Sclaven ausgesprochen wird. 1Auch Diejenigen, welche vorher empfangen und nach der Verurtheilung geboren worden sind, erhalten ihren Antheil11D. h. die Hälfte, die den Kindern zugestanden wird. an dem Vermögen ihrer verurtheilten Väter. 2Den Kindern wird aber nur dann ein Antheil zugestanden, wenn sie in rechtmässiger Ehe geboren worden sind. 3Den Kindern Dessen, dem nur die Hälfte seines Vermögens genommen worden ist, werden keine Antheile gegeben, und das haben auch die kaiserlichen Gebrüder rescribirt.
Callistrat. lib. I. de jure fisci. Es giebt verschiedene Gründe, wegen deren Anmeldung beim Fiscus zu geschehen pflegt. Denn entweder erklärt Jemand selbst, dass er Dasjenige, was ihm stillschweigend hinterlassen wurde, nicht erwerben könne, oder es kommt ihm ein Anderer zuvor und giebt ihn an, oder [es geschieht deshalb] weil der Tod [des Erblassers] von den Erben nicht gerächt wird, oder weil ein Erbe für unwürdig erklärt wird, oder weil der Kaiser als Erbe eingesetzt und das Testament oder Codicill nach vorliegender Anzeige unterschlagen worden ist, oder weil Jemand einen Schatz gefunden, oder eine Sache von grossem Werthe um zu geringen Preis vom Fiscus erkauft hat, oder weil der Fiscus durch Prävarication einen Process verloren, oder in dem Fall, dass Jemand gestorben ist, der wegen eines Capitalverbrechens [angeklagt] worden, oder auch, dass Jemand [erst] nach seinem Tode angeklagt wurde,22Man vergl. l. 20. D. de accus. oder dass ein Haus niedergerissen worden,33Man vergl. l. 52. D. de cont. emt. vend. oder dass Einer von einer Anklage abgestanden, oder eine im Streit befangene Sache verkauft hat, oder dem Fiscus aus einem Privatcontract eine [Conventional]Strafe gebührt, oder dass eine gesetzwidrige Handlung begangen worden ist. 1Ad Dig. 49,14,1,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 622, Note 3.Es wurde die Frage aufgeworfen, ob ein Nachlass, der nicht zahlungsfähig ist, dem Rechte selbst zufolge44D. h. ohne dass z. B. der Fiscus die Erbschaft anzutreten braucht. dem Fiscus gehöre. Labeo schreibt: auch derjenige [Nachlass], welcher nicht zahlungsfähig sei, gehöre dem Rechte selbst zufolge dem Fiscus. Aber gegen seine Meinung hat das immerwährende Edict entschieden, wornach55Quod = quo. Accurs. der Nachlass in dem Falle verkauft wird, wenn aus demselben nichts für den Fiscus zu erwerben ist. 2Divus Pius hat an Coelius Amarantus also rescribirt: Die Angebung einer erblosen Erbschaft gehe in vier Jahren zu Ende, und dieser Zeitraum müsse von dem Tage an berechnet werden, wo es gewiss zu werden begann, dass weder ein Erbe, noch ein Nachlassbesitzer vorhanden sei. 3Die Verjährung von zwanzig Jahren aber, welche auch hinsichtlich des Vermögens Derjenigen gilt, die als öffentlich zu Ladende bezeichnet worden sind, pflegt in Gemässheit der Constitution des Divus Titus von da an gerechnet zu werden, wo etwas dem Fiscus zufallen konnte. 4Die Umstände aber, welche rechtzeitig angezeigt und über das zwanzigste Jahr hinausgedehnt wurden, können auch nach dem zwanzigsten Jahre fortgeführt werden. 5Auch diejenigen Umstände, welche vom ersten Angeber bereits angegeben worden, können selbst nach Verlauf der Jahre, nach welchen unserer Behauptung zufolge die Verjährung eintritt, dem Fiscus [von Neuem] angezeigt werden.66Es ist nemlich hier eine gespielte praevaricatio oder corruptio des Nunicatoris mit der Glosse zu verstehen. A. d. R.