De iure fisci et populi libri
Ex libro I
Übersetzung nicht erfasst.
Callistrat. lib. I. de jure Fisci. Zuerst unter Allen hat der höchstselige Nerva durch ein Edict verboten, fünf Jahre nach dem Tode irgend Jemandes, dessen Rechtszustand zu untersuchen. Aber auch der höchstselige Claudius hat an den Claudianus rescribirt, dass wenn durch eine Untersuchung über eine Geldangelegenheit für den Rechtszustand ein Nachtheil zu entstehen scheine, die Untersuchung wegfalle.
Callistrat. lib. I. de jure Fisci. Durch die Verurtheilung wird das Vermögen confiscirt, sobald entweder das Leben, oder das Bürgerrecht abgesprochen, oder die Herabsetzung zum Sclaven ausgesprochen wird. 1Auch Diejenigen, welche vorher empfangen und nach der Verurtheilung geboren worden sind, erhalten ihren Antheil11D. h. die Hälfte, die den Kindern zugestanden wird. an dem Vermögen ihrer verurtheilten Väter. 2Den Kindern wird aber nur dann ein Antheil zugestanden, wenn sie in rechtmässiger Ehe geboren worden sind. 3Den Kindern Dessen, dem nur die Hälfte seines Vermögens genommen worden ist, werden keine Antheile gegeben, und das haben auch die kaiserlichen Gebrüder rescribirt.
Callistrat. lib. I. de jure fisci. Es giebt verschiedene Gründe, wegen deren Anmeldung beim Fiscus zu geschehen pflegt. Denn entweder erklärt Jemand selbst, dass er Dasjenige, was ihm stillschweigend hinterlassen wurde, nicht erwerben könne, oder es kommt ihm ein Anderer zuvor und giebt ihn an, oder [es geschieht deshalb] weil der Tod [des Erblassers] von den Erben nicht gerächt wird, oder weil ein Erbe für unwürdig erklärt wird, oder weil der Kaiser als Erbe eingesetzt und das Testament oder Codicill nach vorliegender Anzeige unterschlagen worden ist, oder weil Jemand einen Schatz gefunden, oder eine Sache von grossem Werthe um zu geringen Preis vom Fiscus erkauft hat, oder weil der Fiscus durch Prävarication einen Process verloren, oder in dem Fall, dass Jemand gestorben ist, der wegen eines Capitalverbrechens [angeklagt] worden, oder auch, dass Jemand [erst] nach seinem Tode angeklagt wurde,22Man vergl. l. 20. D. de accus. oder dass ein Haus niedergerissen worden,33Man vergl. l. 52. D. de cont. emt. vend. oder dass Einer von einer Anklage abgestanden, oder eine im Streit befangene Sache verkauft hat, oder dem Fiscus aus einem Privatcontract eine [Conventional]Strafe gebührt, oder dass eine gesetzwidrige Handlung begangen worden ist. 1Ad Dig. 49,14,1,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 622, Note 3.Es wurde die Frage aufgeworfen, ob ein Nachlass, der nicht zahlungsfähig ist, dem Rechte selbst zufolge44D. h. ohne dass z. B. der Fiscus die Erbschaft anzutreten braucht. dem Fiscus gehöre. Labeo schreibt: auch derjenige [Nachlass], welcher nicht zahlungsfähig sei, gehöre dem Rechte selbst zufolge dem Fiscus. Aber gegen seine Meinung hat das immerwährende Edict entschieden, wornach55Quod = quo. Accurs. der Nachlass in dem Falle verkauft wird, wenn aus demselben nichts für den Fiscus zu erwerben ist. 2Divus Pius hat an Coelius Amarantus also rescribirt: Die Angebung einer erblosen Erbschaft gehe in vier Jahren zu Ende, und dieser Zeitraum müsse von dem Tage an berechnet werden, wo es gewiss zu werden begann, dass weder ein Erbe, noch ein Nachlassbesitzer vorhanden sei. 3Die Verjährung von zwanzig Jahren aber, welche auch hinsichtlich des Vermögens Derjenigen gilt, die als öffentlich zu Ladende bezeichnet worden sind, pflegt in Gemässheit der Constitution des Divus Titus von da an gerechnet zu werden, wo etwas dem Fiscus zufallen konnte. 4Die Umstände aber, welche rechtzeitig angezeigt und über das zwanzigste Jahr hinausgedehnt wurden, können auch nach dem zwanzigsten Jahre fortgeführt werden. 5Auch diejenigen Umstände, welche vom ersten Angeber bereits angegeben worden, können selbst nach Verlauf der Jahre, nach welchen unserer Behauptung zufolge die Verjährung eintritt, dem Fiscus [von Neuem] angezeigt werden.66Es ist nemlich hier eine gespielte praevaricatio oder corruptio des Nunicatoris mit der Glosse zu verstehen. A. d. R.
Ex libro II
Callistrat. lib. II. de jure fisci. In einigen Fällen erleidet der Ruf Derjenigen, welche sich mit Angebungen befassen, keinen Nachtheil, wie z. B. Derer, welche nicht um eine Belohnung zu erhalten, ingleichen Derjenigen, welche der Rache wegen ihren Gegner angeben, oder wenn Jemand im Namen seiner Stadtgemeinde eine Sache anhängig macht; und dass dies also gehalten werde, ist vielfach in den Kaiserlichen Constitutionen verordnet. 1Divus Hadrianus rescribirte an Flavius Arrianus mit diesen Worten: „Es waltet kein Zweifel darüber ob, dass Derjenige, welcher Urkunden, die auf eine Streitsache des Fiscus Bezug haben, nicht ausliefert, obgleich er sie ausliefern kann, strafbar sei, und dass, wenn die Wahrheit nicht auf andere Weise zu ermitteln ist, jene [Urkunden] für unterschlagen angesehen werden, wenn sie seiner Sache77D. h. des Fiscus Sache. schaden sollten; es erleidet aber auch anderer Seits keinen Zweifel, dass sie nicht einer andern Sache, als derjenigen, in welcher sie verlangt worden sind, Schaden bringen dürfen.“ 2Eben so rescribirten die Kaiserlichen Brüder auf die Vorstellung des Cornelius Rufus: Urkunden müssten immer herausgegeben werden, so oft es sich um das Recht der Ersitzung,88Capiendi = usucapiendi. oder um das Eigenthumsrecht, oder um eine andere ähnliche Geldsache streite, aber nicht, wenn es sich um eine Capitalsache handle. 3Der Senat verordnete, dass, wenn weder der Angeber, noch der Besitzer auf dreimalige Vorladung erschienen, zwar die Bürgen des Angebers verbindlich bleiben, und ihm das Recht, in einer öffentlichen Sache eine Anzeige zu machen, für die Zukunft benommen sei, das Recht des Besitzers aber ebenso ungekränkt bleiben soll, als ob derselbe gar nicht angegeben worden wäre. 4So oft jedoch der Angeber auf den Befehl, zu erscheinen, ausbleibt, und nicht erwiesen wird, dass solches durch Arglist des Besitzers veranstaltet worden, so, verordnete Divus Hadrianus, soll zu Gunsten des Besitzers erkannt werden, in der Art, dass im Erkenntnisse ausgedrückt werden solle, dass auch in das Edict [worin] der Angeber [geladen worden] dies [Androhungsweise] aufgenommen worden sei.99Die Glosse umschreibt den dunkeln Schlussatz „etiam delatores edicto id comprehendisse“ delatores fecisse per edictum, quo fuerunt citati, i. e. propter contumaciam, ut absolveretur possessor. [Allein für die Construction und die sprachliche Verständniss des Satzes ist damit nichts gewonnen: mir scheint Cujac. (Obs. XIX. 2.) Conjectur, statt delatores, delatoris zu lesen, sehr beifallswürdig; comprehendisse wäre dann vom judex zu verstehen. A. d. R.] 5Divus Pius rescribirte an Cäcilius Maximus: Die Constitution seines Vaters, nach welcher der Angeber den Anstifter zu benennen gezwungen, und wenn er ihn nicht genannt, ins Gefängniss geworfen werden sollte, bezwecke nicht, dass der Angeber, wenn ein Anstifter vorhanden sei, der Strafe entzogen, sondern dass auch der Anstifter ebenso bestraft werden solle, als wenn er selbst allein angegeben hätte. 6Unser Kaiser Severus Augustus verordnete, dass Sclaven als Angeber ihrer Herren nicht gehört, sondern durch Strafen davon abgehalten werden sollten. Auch Freigelassene, welche eine Anklage wider ihre Freilasser veranlassen, sollten von den Provinzialpräsidenten mit einer Strafe belegt werden. 7Es sind mehrere kaiserliche Rescripte vorhanden, in welchen verordnet wird, dass Niemandem der Irrthum schade, dass er unbekannt mit seinem Recht sich selbst angegeben. Es ist aber ein Rescript derselben Kaiser vorhanden, nach welchem sich die Behauptung, dass es Niemandem schade, sich angegeben zu haben, lediglich alsdann rechtfertigen zu lassen scheint, wenn es eine Person der Art ist, welcher wegen Geschäftsunkunde1010Rusticitas. oder wegen ihres Geschlechts als Weib die Rechtskenntniss erlassen ist.
Callistrat. lib. II. de jure fisci. Im Betreff desjenigen Angebers, welcher die Sache allein zu führen begonnen hatte, ohne eines Auftraggebers Erwähnung zu thun, rescribirten die kaiserlichen Gebrüder, dass derselbe zu bestrafen sei, wenn er später, unter dem Vorgeben, der Auftraggeber der Anklage sei gestorben, [davon] abstehe.
Ex libro III
Callistrat. lib. III. de jure fisci. Wer offen1111Palam, d. h. geradezu, ohne Verheimlichung. gebeten worden ist, etwas herauszugeben, wird nicht betrachtet, als habe er das Gesetz umgangen. Als aber Jemand in seinem Testamente so geschrieben hatte: „Ich bitte Euch, dass Ihr redlich handelt in Dem, was ich von Euch verlangte, und beschwöre Euch bei Gott, es zu thun,“ und angefragt wurde, ob dies als eine öffentliche Aufforderung zu betrachten sei? gab Julianus zum Bescheid: es erhelle zwar nicht, was mit diesen Worten von den Erben verlangt worden sei, es pflege aber die Frage aufgeworfen zu werden, wann von Jemand anzunehmen sei, dass er mit Umgebung des Gesetzes sein Wort gegeben habe?1212Nemlich Einem, der aus Testamenten nichts erwerben kann, einen Theil von Dem, was er empfing, zu geben. und man habe insgemein angenommen, dass es als Umgehung des Gesetzes zu betrachten sei, so oft Jemand weder in einem Testamente, noch in einem Codicille gebeten würde, sondern sich in einer Privatversicherung und Handschrift verpflichtete, Demjenigen, der nicht erwerbsfähig ist, etwas zu entrichten; und daher könne man behaupten, dass nach den oben angeführten Worten das Gesetz nicht umgangen worden sei. 1Es wurde die Frage erhoben, wenn Jemand [zuerst] öffentlich, und [später] stillschweigend gebeten worden,1313Nemlich ein Fideicommiss an einen Erwerbsunfähigen zu entrichten. was mehr gelte? ob gerade das zum Schaden gereiche, dass er stillschweigend gebeten worden, oder das zu Gut komme, dass es öffentlich verlangt worden? Und Divus Hadrianus verordnete: es sei hinsichtlich Dessen, was Jemands Redlichkeit öffentlich überlassen worden, nicht anzunehmen, dass derselbe mit Umgehung des Gesetzes sein Wort gegeben habe. 2Was aber unter Umgehung des Gesetzes zu verstehen sei, bleibt zu untersuchen, d. h. ob auf den Erfolg, oder auf die Absicht zu sehen ist, wenn etwa damals, als das Fideicommiss stillschweigend auferlegt wurde, Derjenige, an welchen die Herausgabe anbefohlen ward, erwerbsunfähig, zur Zeit des Todes aber erwerbsfähig war, oder umgekehrt? Und man hat die Meinung angenommen, es sei auf den Erfolg zu sehen. 3Stillschweigende Fideicommisse aber werden häufig auf die Weise entdeckt, wenn eine Handschrift vorgezeigt wird, worin Derjenige, dem das Fideicommiss auferlegt wird, sich anheischig gemacht hat, dass er Dasjenige, was von der Erbschaft des Verstorbenen an ihn gekommen, herausgeben wolle. Doch geschieht dasselbe auch vermittelst anderer deutlicher Beweise. 4Wenn in Folge eines stillschweigenden Fideicommisses eine Erbschaft dem Fiscus zufällt, so gilt Alles, was im Testamente auf rechtsförmliche Weise hinterlassen worden ist; und also hat Divus Pius verordnet. 5Die Kaiserlichen Gebrüder haben verordnet: bei fiscalischen Verkäufen sei vom Procurator Redlichkeit und Aufmerksamkeit zu fodern, und rechtmässige Preise würden nicht nach dem früheren Kaufe, sondern nach dem gegenwärtigen Werthe bestimmt; denn gleichwie durch fleissige Cultur die Preise der Landgüter erhöht werden, also müssten sie sich verringern, wenn dieselben zu sehr vernachlässigt worden. 6Wenn der Zeitraum von fünf Jahren, auf dessen Dauer sich Jemand für einen Staatspächter verbürgt hat, verlaufen ist, so hat derselbe für die Folgezeit keine Haftung mehr, und dies ist in kaiserlichen Rescripten ausgesprochen. Auch Divus Hadrianus hat folgendermaassen beschieden: „es ist ein sehr unmenschlicher Gebrauch, nach welchem die Pächter von Zöllen und Ländereien an den Pacht gebunden sind, wenn diese [nach Beendigung der Pachtzeit] nicht [wieder] ebenso hoch verpachtet werden können; denn es werden sich auch leichter Pächter vorfinden, wenn sie wissen, dass sie nicht gebunden sind, wenn sie nach Verlauf von fünf Jahren den Pacht aufgeben wollen.“ 7Wenn der Fiscus an die Stelle eines nachstehenden Gläubigers tritt, so geniesst er dasselbe Recht, welches Derjenige genossen haben würde, an dessen Stelle er getreten ist. 8Es sind viele kaiserliche Rescripte vorhanden, in welchen verordnet wird, dass der Fiscus lediglich alsdann die Schuldner seiner Schuldner belangen [könne], wenn die Hauptschuldner zahlungsunfähig geworden,1414L. 4. C. quando fisc. vel priv. oder klar erwiesen wird, dass die Foderungen mit dem Gelde1515Ratione = pecunia. Glosse. des Fiscus erworben worden sind, oder diese aus dem mit dem Fiscus abgeschlossenen Contracte als Schuldner belangt werden.1616Die Glosse will hier verstehen, dass früher geklagt werde, als der Hauptschuldner verurtheilt worden; allein das hebt die Schwierigkeit nicht; ich verstehe den hier gemeinten contractus fiscalis als denselben des Hauptschuldners, also: Diejenigen, welche Schuldner des letztern in Folge des fiscalischen Contracts geworden sind. A. d. R. 9Divus Hadrianus rescribirte an Flavius Proculus: „Wenn Jemand, welcher als zu einer dem Fiscus zugefallenen Erbschaft gehörig benannt wird, die Freiheit in Anspruch nimmt, so wird die Klage in Gegenwart und mit Zuziehung Derjenigen als handelnder Personen ertheilt, welche die Geschäfte des Fiscus zu besorgen pflegen. Und wenn dergleichen Freiheitsprocesse ohne Dazwischenkunft des Anwaltes des Fiscus entschieden worden sind, so werden dieselben in den vorigen Stand zurückgestellt.“ 10Die kaiserlichen Gebrüder verordneten, dass, wenn Schätze auf Plätzen, die dem Fiscus gehören, oder auf öffentlichen, oder Bräbnisspläzzen gefunden worden, die Hälfte davon für den Fiscus in Anspruch genommen werden solle; ebenso sei, wenn ein solcher auf des Kaisers Besitzthum gefunden worden, ein gleicher Theil für den Fiscus in Anspruch zu nehmen. 11Aber Niemand ist gehalten, sich darum anzugeben, weil er einen Schatz gefunden hat, wenn nicht ein Theil vom Schatze dem Fiscus gebührt. Wer aber, nachdem er auf einem Platze des Fiscus einen Schatz gefunden, den dem Fiscus gehörenden Theil zurückgehalten hat, muss den ganzen Schatz doppelt zahlen.