Ad edictum monitorium libri
Ex libro I
Callistrat. lib. I. ad Edictum monitorium. gleichfalls für die Freilasserin, oder ihre Kinder, oder die Frau, oder Schwiegertochter; denn dann soll jeder Bürge, wie er auch sei, angenommen werden. Und gegen den, welcher ihn nicht angenommen, obwohl er diese Verwandschaft der Personen kannte, steht eine Klage auf 50 Goldstücke zu,
Callistrat. lib. I. Edicti Monitorii. Frauen scheinen von dem Berufe eines Geldhändlers ausgeschlossen zu sein, weil dies eine nur für Männer passende Beschäftigung ist.
Callistrat. lib. I. Ed. Monitorii. Ich weiss, dass es von Einigen in Obacht genommen wird, es solle wegen einer gar zu geringen Sache oder Summe, wenn dabei eine grössere Sache oder Summe beeinträchtiget werde, derjenige nicht gehört werden, welcher wieder in den vorigen Stand eingesetzt zu werden verlangt.
Callistrat. lib. I. Edicti monitor. Auch demjenigen, welcher, noch bevor er geboren wurde, etwas durch Verjährung verloren hat, ist rücksichtlich seiner Klage Herstellung des frühern Rechtsstandes zu gewähren. 111Hier beginnt nach der Vulgata, welche die Lesart: Imperatores Titus et Antoninus rescripserunt hat, schon das fr. 46. Der Kaiser Titus Antoninus hat rescribirt, es solle derjenige, welcher etwa behauptete, sein Gegner sei durch den Betrug des Vormundes freigesprochen worden, und gegen ihn von neuem klagen wollte, die Erlaubniss haben, zuvor gegen den Vormund zu klagen.
Callistrat. lib. I. Edicti monitor. Da durch das Julische Gesetz verordnet worden ist, dass wer noch nicht zwanzig Jahre alt ist, ein Urtheil zu fällen nicht gezwungen werden solle, so sei es [nimmt man an] Niemandem erlaubt, einen, der jünger ist als zwanzig Jahre, durch ein Compromiss zum Richter zu wählen: daher verfällt durch seine Entscheidung auf keine Weise eine Strafe. Dass jedoch einem, der zwar älter als zwanzig, allein jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, aus diesem Grunde Beistand geleistet werden müsse, wenn er leichtsinniger Weise das Richteramt übernommen haben sollte, haben Viele gesagt.
Callistrat. lib. I. Ed. mon. Es ist Regel, dass, sobald die Einleitung des Verfahrens erfolgt ist, jeder Rechtsstreit auf die Erben und ähnliche Personen übergeht.
Callistr. lib. I. Ed. monitor. Das Ganze wird nicht gezahlt, nicht weniger rücksichtlich des Betrags, als des Termins22D. h. nicht blos Der, welcher nicht die ganze schuldige Summe, sondern auch Der, welcher nicht zur rechten Zeit zahlt, zahlt nicht das Ganze..
Übersetzung nicht erfasst.