De cognitionibus libri
Ex libro VI
Callistrat. lib. VI. de Cognit. Das Recht zu deportiren, haben die Procuratoren des Kaisers nicht, weil sie kein Recht haben, diese Strafe zu verhängen. 1Wenn sie aber Jemanden, als einen Störenfried, oder der sich widerrechtlicher Handlungen gegen des Kaisers Pächter schuldig gemacht, verbieten, die kaiserlichen Güter zu betreten, so muss er dem Folge leisten; dies hat der Kaiser Pius an den Julius rescribirt. 2Sie können aber auch Niemanden nachher die Rückkehr erlauben; dies haben unsere Kaiser Severus und Antoninus auf den Antrag der Hermia rescribirt.
Callistrat. lib. VI. Cognit. Diejenigen, welche blos davon gelaufen sind, müssen ihren Herren zurückgegeben, wenn sie sich aber als Freie aufgeführt haben, pflegen sie härter bestraft zu werden.
Callistrat. lib. VI. de cognition. Rücksichtlich der Schafe bestimmt den Begriff Dieb oder Viehdieb die Anzahl der weggetriebenen Thiere. Manche nehmen an, zehn Schafe seien eine Heerde; bei Schweinen aber sei schon, wenn fünf oder vier fortgetrieben worden, das Verbrechen des Viehdiebstahls vorhanden, bei Pferden und Rindvieh aber, wenn ein Stück. 1Auch Derjenige wird härter bestraft, der zahmes Vieh aus dem Stall geholt hat, und nicht aus dem Walde, oder von der Heerde. 2Wer öfters Vieh fortgetrieben hat, ist, wenn er auch nur immer ein oder das andere Stück Vieh gestohlen hat, doch ein Viehdieb. 3Mit welcher Strafe die Hehler der Viehdiebe bestraft werden müssen, ist in einem Brief des Divus Trajanus verordnet, und zwar sollen sie aus Italien zehn Jahre lang verwiesen werden.
Idem lib. VI. de cognition. Wider Diejenigen, die ins Gefängniss gesetzt, ein Complott angezettelt haben, ihre Fesseln zu sprengen, den Kerker zu erbrechen und zu entspringen, ist eine härtere Strafe zu verhängen, als der Grund, aus dem sie festgesetzt worden, nachsichzieht, und wenn sie auch als rücksichtlich des Verbrechens unschuldig befunden werden, dessenwegen sie in das Gefängniss gesetzt worden sind, so müssen sie doch gestraft werden. Diejenigen hingegen, welche ihr Complott entdeckt haben, müssen Verzeihung erhalten.
Callistrat. lib. VI. de cognition. Divus Hadrianus hat folgendermaassen rescribirt: bei Missethaten wird auf den Willen und nicht auf den Erfolg gesehen11S. Bynkershoek Obs. III. 10..
Callistrat. lib. VI. de cognition. Dass, wer wegen des Verbrechens des Diebstahls an weggefangenen fremden Sclaven hafte, nicht gleich ein Plagiarier sei, hat Divus Hadrianus in folgenden Worten rescribirt: Ob Der, wer fremde Sclaven veranlasst, [von ihrem Herrn zu bleiben], oder weggefangen hat, sich dadurch des ihm bezüchtigten Verbrechens des Plagiums schuldig mache, oder nicht, diese Frage ist thatsächlich, und darum braucht man nicht Mich darüber zu befragen, sondern der Richter hat sich darnach zu richten, was im gegenwärtigen Fall als das Wahrscheinlichste erscheint. Allerdings aber muss er wissen, dass Jemand wegen des Verbrechens des Diebstahls an fremden weggefangenen Sclaven haften könne, ohne deshalb gleich als ein Plagiarier betrachtet zu werden. 1Derselbe Kaiser erliess über den nemlichen Gegenstand ein Rescript in folgenden Worten: Der, bei dem einer oder der andere flüchtige Sclave vorgefunden worden, welcher seinen Dienst gegen Unterhalt vermiethet hatte, und besonders wenn derselbe schon vorher bei Andern Dienste verrichtet habe, könne mit Recht nicht für einen Plagiarier gehalten werden. 2Durch das Fabische Gesetz ist vorgeschrieben worden, dass, welcher Freie einen freigeborenen Menschen oder einen Freigelassenen wider seinen Willen verborgen und im Gefängniss gehalten, ihn wissentlich und mit Arglist gekauft, wer an irgend einer dieser Thatsachen Theil haben werde, wer, einen fremden Sclaven oder eine Sclavin überredet habe, ihrem Herrn davonzulaufen, oder ihn oder sie wider Wissen und Willen ihres Herrn oder ihrer Herrin verborgen und im Gefängniss gehalten, oder wissentlich und mit Arglist gekauft habe, oder hieran Theil nehmen werde, die Strafe desselben erleiden solle.
Callistrat. lib. VI. de cognition. z. B. die Züchtigung mit Prügeln, mit Peitschen und mit der Knute22Fustium admonitio, flagellorum castigatio, vinculorum verberatio. Mit diesen Worten haben sich verschiedene Interpreten bemühet. Ich bin Bynkershoek Obs. I. 21. gefolgt. Von den verschiedenen Erklärungen, die er über das vinculorum verberatio giebt, scheint mir doch die beste die, vincula für ein Instrument zum Züchtigen zu verstehen, und zwar für die entsprechendste.,
Idem lib. VI. de cognition. Folgendes sind die Grade der Civilstrafen: als die schwerste Strafe erscheint die Verurtheilung zum Galgen, ingleichen das Lebendigverbrennen (das zwar mit Recht unter der Benennung der schwersten Strafe begriffen wird, aber darum, weil diese Art von Strafen erst später erfunden worden ist, jünger als die erstere erscheint) und die Enthauptung. Der Todesstrafe zunächst steht die Verurtheilung zu Bergwerksarbeit; hierauf folgt die Deportation auf eine Insel. 1Die übrigen Strafen beziehen sich blos auf den guten Ruf, und bezwecken keine Gefahr des Lebens [in natürlicher oder bürgerlicher Bedeutung], wie z. B. die Verweisung auf Zeit, oder für immer, oder auf eine Insel, oder die Verurtheilung zu öffentlicher Strafarbeit, oder Züchtigung mit Prügeln. 2Mit Prügeln wird nicht Jeder ohne Unterschied gezüchtigt, sondern nur Freie, und zwar Leute niedern Standes; Leute aus höhern Ständen werden den Prügeln nicht unterworfen, und das ist in Kaiserlichen Rescripten ausdrücklich so verordnet worden. 3Leute, die sich gewöhnlich Jünglinge nennen, pflegen in manchen Städten sich zu geräuschvollen Beifallsbezeugungen bei öffentlichen Schauspielen herzugeben; wenn diese nichts weiter begehen und nicht vorher vom Präsidenten gewarnt worden sind, so werden sie mit Prügeln ausgehauen und entlassen; werden sie, nach solchergestalt erlittener Züchtigung, von Neuem dabei betroffen, so müssen sie mit der Verbannung bestraft werden, zuweilen auch mit der Capitalstrafe, nemlich, wenn sie sich öfters aufrührerisch und tumultuirend benommen, und schon ein Mal ergriffen, nachsichtiger behandelt worden, in derselben Verwegenheit ihrer Absichten beharrt haben. 4Sclaven pflegen, nachdem sie ausgeprügelt worden, ihren Herren zurückgegeben zu werden. 5Im Allgemeinen kann man als Regel aufstellen, dass alle Diejenigen, welche mit Prügeln zu züchtigen verboten ist, dieselbe Ehrenbezeugung geniessen müssen, wie die Decurionen; denn es ist die grösste Inconsequenz, dass Derjenige, den die Kaiserlichen Constitutionen mit Prügeln zu züchtigen verboten haben, zu Bergwerksarbeit verurtheilt werden könne. 6Divus Hadrianus hat folgende Worte rescribirt: Zu Bergwerksarbeit kann Niemand auf Zeit verurtheilt werden, sondern, wer auf Zeit verurtheilt worden, der darf, auch wenn er Bergwerksarbeit verrichtet, nicht als zu Bergwerksarbeit verurtheilt angesehen werden; denn diesem verbleibt die Freiheit ebensowohl, als Denen, die nicht zu immerwährender Strafarbeit verurtheilt werden. Daher gebären auf diese Weise verurtheilte Weiber auch Freie. 7Zur Beschimpfung Jemandes zu einer Statue oder einem Bilde des Kaisers seine Zuflucht zu nehmen, ist verboten, denn da die Gesetze allen Menschen gleichmässig Sicherheit versprechen, so hat man mit Recht angenommen, dass Der, welcher die Zuflucht zur Statue oder zum Bilde des Kaisers nimmt, dies vielmehr zur Beschimpfung eines Andern, als zum eigenen Schutz thue, ausser wer, von Mächtigern festgehalten, aus einem Gefangniss, oder Verwahrung zu einem Schutz der Art seine Zuflucht genommen hat; diesen muss Verzeihung ertheilt werden. Dass aber Niemand zu Statuen und Bildern seine Zuflucht nehmen solle, hat der Senat beschlossen; auch hat Divus Pius rescribirt, dass, wer zu eines Andern Schimpf des Kaisers Bild umhergetragen habe, in ein öffentliches Gefängniss gesteckt werden soll. 8Jedes Vergehen wider den Freilasser, des Freilassers Sohn, Vater, Verwandten, Ehemann, Ehefrau und andere engverbundene Personen muss härter bestraft werden, als wider fremde Personen. 9Giftmischer33Venenarii, s. Duker. l. l. p. 426. müssen mit dem Tode bestraft, oder, wenn die Achtung vor ihrer Würde Rücksichten gebietet, deportirt werden. 10Wegelagerer, die dabei auf Beute ausgehen, werden den Strassenräubern zunächst gehalten, und wenn sie die Absicht haben, mit Waffen anzugreifen und zu plündern, so werden sie mit dem Tode bestraft, nemlich wenn sie es öfter und an Wegen gethan haben; ausserdem werden sie zu Bergwerksarbeit verurtheilt, oder auf Inseln verwiesen. 11Zum Feuertode werden meistens Sclaven verurtheilt, die dem Leben ihrer Herren nachgestellt haben;44Activform von insidiari, Duker l. l. p. 329. ebenso munerare für munerari l. 6. de bon damnat. zuweilen auch freie Plebejer und Personen niedern Standes. 12Brandstifter werden mit dem Tode bestraft, wenn sie aus Feindschaft oder um Beute zu machen innerhalb einer Stadt Feuer angelegt haben, und werden meistens lebendig verbrannt; wenn aber eine einzelne Hütte oder ein Landhaus, so werden sie gelinder bestraft. Denn zufällig entstandene Feuersbrünste, welche hätten vermieden werden können, und durch die Nachlässigkeit Derer, bei denen sie entstanden, den Nachbarn zum Verderben gereicht haben, werden nur civiliter verfolgt, sodass Der, welcher Schaden gelitten, wegen seines Schadens Klage erheben mag, oder es findet eine gelinde Strafe statt. 13In Ansehung der Verwiesenen, ist die Stufenfolge der Strafe in einem Edicte des Divus Hadrianus bestimmt, sodass, wenn ein auf Zeit Verwiesener [vorher] zurückkehrt, er auf eine Insel verwiesen wird, wer auf eine Insel verwiesen sie verlassen hat, auf eine Insel deportirt wird, wer aber deportirt worden und entflohen ist, Todesstrafe erleidet. 14Dieselbe Stufenfolge hat derselbe Kaiser rescribirt, soll auch auf die Gefangenen angewendet werden, d. h. wer auf Zeit verurtheilt worden war, soll auf immer verurtheilt werden, wer auf immerwährend, zu Bergwerksarbeit, wer zu Bergwerksarbeit verurtheilt dies begangen hat, der wird mit dem Tode bestraft. 15Berichtigte Strassenräuber sollen da, wo sie ihr Wesen getrieben, an den Galgen gehenkt werden, wie die Meisten angenommen haben, damit sowohl Andere durch den Anblick von dergleichen Verbrechen abgeschreckt, als auch den Verwandten und Verschwägerten des Ermordeten dadurch, dass die Strafe an derselben Stelle gebüsst wird, wo die Strassenräuber die Mordthaten begangen haben, ein Trost zu Theil werde; Manche haben sie auch dazu verurtheilt, den wilden Thieren vorgeworfen zu werden. 16Unsere Vorfahren haben bei jeder Strafe Sclaven härter als Freie, und Infamirte schwerer als Leute unbescholtenen Rufes gestraft.
Idem lib. VI. de cognition. Nicht gleich, sobald Jemand in das Gefängniss gesetzt worden, darf ihm sein Vermögen genommen werden, sondern erst nach der Verurtheilung, und das hat Divus Hadrianus rescribirt.
Callistr. lib. VI. de cognition. Denjenigen, welche zu Bergwerksarbeit verurtheilt sind, wird die Freiheit entzogen, da sie auch durch Schläge, wie die Sclaven, im Zaum gehalten werden. Dass durch solche Personen dem Fiscus nichts erworben werde, hat Divus Pius verordnet; auch verordnete er, dass darum Dasjenige, was Jemandem vermacht worden war, der hernach zu Bergwerksarbeit verurtheilt worden war, dem Fiscus nicht anheimfalle, und sie seien, sagte er, mehr Strafsclaven, als des Fiscus.
Idem lib. VI. Cognition. Leute, die allerlei Waaren einkaufen und verkaufen, dürfen, obschon sie von den Aedilen55Die Bematen, welche die Marktpolizei versahen, wie in Rom. Schläge bekommen [können], doch nicht als niedrige Menschen zurückgesetzt werden. Es ist solchen Leuten sogar66Denique. J. P. Johannsen Diss. de usu atq. vi particulae denique apud veteres Romanor. ICtos. Heidelb. 1808. unverwehrt, um das Decurionat oder irgend eine Ehrenstelle in ihrer Vaterstadt sich zu bewerben; denn sie sind nicht ehrlos. Auch nicht einmal Diejenigen sind von Ehrenstellen ausgeschlossen, die von den Aedilen Peitschenhiebe bekommen haben, wenngleich die Aedilen ihr Amt mit Recht auf diese Weise verwaltet haben. Ich halte es jedoch für unanständig, dergleichen Personen, die Peitschenhiebe erlitten haben, in den Rath aufzunehmen, zumal in solchen Städten, die eine hinreichende Menge ehrbarer Männer haben; denn die geringe Zahl Derer, die zu öffentlichen Aemtern verpflichtet sind, bringt die städtischen Würden nothwendig auch an solche, sobald sie Vermögen besitzen.