De cognitionibus libri
Ex libro VI
Callistrat. lib. VI. de Cognit. Das Recht zu deportiren, haben die Procuratoren des Kaisers nicht, weil sie kein Recht haben, diese Strafe zu verhängen. 1Wenn sie aber Jemanden, als einen Störenfried, oder der sich widerrechtlicher Handlungen gegen des Kaisers Pächter schuldig gemacht, verbieten, die kaiserlichen Güter zu betreten, so muss er dem Folge leisten; dies hat der Kaiser Pius an den Julius rescribirt. 2Sie können aber auch Niemanden nachher die Rückkehr erlauben; dies haben unsere Kaiser Severus und Antoninus auf den Antrag der Hermia rescribirt.
Callistrat. lib. VI. Cognit. Diejenigen, welche blos davon gelaufen sind, müssen ihren Herren zurückgegeben, wenn sie sich aber als Freie aufgeführt haben, pflegen sie härter bestraft zu werden.
Callistrat. lib. VI. de cognition. Rücksichtlich der Schafe bestimmt den Begriff Dieb oder Viehdieb die Anzahl der weggetriebenen Thiere. Manche nehmen an, zehn Schafe seien eine Heerde; bei Schweinen aber sei schon, wenn fünf oder vier fortgetrieben worden, das Verbrechen des Viehdiebstahls vorhanden, bei Pferden und Rindvieh aber, wenn ein Stück. 1Auch Derjenige wird härter bestraft, der zahmes Vieh aus dem Stall geholt hat, und nicht aus dem Walde, oder von der Heerde. 2Wer öfters Vieh fortgetrieben hat, ist, wenn er auch nur immer ein oder das andere Stück Vieh gestohlen hat, doch ein Viehdieb. 3Mit welcher Strafe die Hehler der Viehdiebe bestraft werden müssen, ist in einem Brief des Divus Trajanus verordnet, und zwar sollen sie aus Italien zehn Jahre lang verwiesen werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.