De cognitionibus libri
Ex libro V
Ad Dig. 4,2,13Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 123, Note 1.Callistrat. lib. V. de Cognition. Es gibt nämlich eine Verordnung des höchstseligen Marcus folgenden Inhalts: Es ist das Rathsamste (optimum), wenn du diejenigen Forderungen, welche du zu haben meinest, durch Klagen geltend zu machen suchest. Als [nun] Marcianus äusserte: Ich habe keine Gewalt ausgeübt, sprach sich der Kaiser so aus: Hältst du blos das für Gewalt, wenn Menschen verwundet werden? Gewalt findet auch dann Statt, so oft Jemand, was ihm nach seiner Meinung geschuldet wird, nicht durch den Richter einfordert. Jeder also, hinsichtlich dessen mir erwiesen werden wird, dass er irgend eine Sache seines Schuldners, oder die ihm schuldige Summe, ohne sie vom Schuldner selbst aus freiem Willen erhalten zu haben, grundlos ohne irgend einen Richter [zu Hülfe genommen zu haben] besitze oder [von einem Andern] in Empfang genommen und demnach in dieser Sache sich selbst Recht gesprochen habe, wird sein Forderungsrecht verlieren.
Übersetzung nicht erfasst.
Ad Dig. 42,1,33ROHGE, Bd. 5 (1872), S. 213: Rescission eines auf eine falsche Urkunde gestützten Erkenntnisses. Einfluß des prozessualen Anerkenntnisses der Echtheit der Urkunde.Idem lib. V. Cognit. An den Kaiser Hadrian wandte sich Julius Tarentinus mit einer Bittschrift, und zeigte an, dass durch falsche Zeugnisse, indem durch Ränke der Gegner die Zeugen bestochen worden, die Gewissenhaftigkeit des Richters betrogen worden sei. Darauf rescribirte der Kaiser mit folgenden Worten, dass die Sache in den vorigen Stand zu setzen sei: Ich lasse dir eine Abschrift des Schreibens zugehen, das bei mir Julius Tarentinus eingereicht hat. Wenn er dir erweist, dass er durch Ränke der Gegner und bestochene Zeugen unterdrückt worden sei, so verfahre in der Sache mit aller Schärfe, und falls der Richter Etwas deshalb, weil er auf solche schlimme Weise hintergangen worden, geurtheilt hat, so setze die Sache in vorigen Stand11Vgl. Unterholzner Verjährungslehre Th. II. S. 17. Note 538..
Callistrat. lib. V. de cognition. Durch das Ackergesetz, welches Cajus Cäsar wider Diejenigen gab, welche die aufgestellten Grenzzeichen aus ihrer Stelle22Gradus, s. Bynkershoek Obs. l. V. c. 10. und über die Grenzen in böser Absicht gerückt haben, ist eine Geldstrafe verordnet worden; denn es befiehlt, für jedes einzelne Grenzzeichen, welches sie herausgenommen und von seiner Stelle verrückt haben, funfzig Goldstücke an die öffentlichen Cassen zu zahlen, und stellt Jedem, wer da will, frei, diese Klage zu erheben. 1In einem andern Ackergesetz, welches Divus Nerva gegeben hat, ist verordnet, dass, wenn ein Sclave oder eine Sclavin ohne Wissen des Herrn [etwas der Art] arglistigerweise gethan haben, die Todesstrafe erfolgen soll, wenn nicht der Herr oder die Herrin die Geldstrafe erlegen wollen. 2Auch Diejenigen, welche, um die Fragen über die Grenzen zu verwirren, das Aeussere der Gegenden verändern, z. B. aus einem Baume einen Strauch, oder aus einem Walde eine Rodung, oder irgend der Art Etwas machen, müssen mit Rücksicht auf ihre Person, ihren Stand und die Strafbarkeit ihrer That gestraft werden.
Callistrat. lib. V. de cognition. Die Kaiserlichen Gebrüder haben rescribirt, die Erben der Ankläger dürfen nicht zur Ausführung der Criminalklagen genöthigt werden. 1Ebensowenig, hat Divus Hadrianus rescribirt, dürfe ein Ankläger Mehrere auf ein Mal in Anklagestand zu versetzen genöthigt werden.
Callistr. lib. V. de cognition. Wenn die Soldaten Gefangene sich haben entschlüpfen lassen, so gerathen sie selbst in Gefahr. Denn Divus Hadrianus hat an den Legaten Statilius Secundus rescribirt: dass, so oft den Soldaten ein Gefangener entsprungen, Untersuchung angestellt werden solle, ob die zu grosse Nachlässigkeit der Soldaten daran Schuld gewesen, oder ein Zufall, ob es einer von Mehreren gewesen, oder Mehrere zugleich, und dass die Soldaten, denen sie entsprungen, nur dann mit dem Tode gestraft werden dürfen, wenn sich ergäbe, dass ihre Schuld zu gross gewesen, sonst dürfen sie nur nach Maassgabe ihrer Schuld bestraft werden. Auch rescribirte derselbe Kaiser an den Salvius, Legaten von Aquitanien, also: Wider Den, der einen Gefangenen losgelassen, oder ihn wissentlich so gehabt hat, dass er aus dem Gefängniss entfliehen konnte, solle eine Strafe verhängt werden; sei es aber aus Trunkenheit oder Nachlässigkeit des Wächters geschehen, so müsse er gezüchtigt und degradirt werden; habe er ihn zufällig verloren, so sei nichts wider ihn vorzunehmen. 1Wenn ein Gefangener Civilpersonen entsprungen ist, so muss, meiner Ansicht nach, es eben darauf ankommen, wovon ich gesagt habe, dass es in Ansehung der Soldaten zu berücksichtigen sei.
Ad Dig. 48,7,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 123, Note 1.Callistrat. lib. V. de cognition. Wenn Gläubiger wider ihre Schuldner klagen, so müssen sie Das, was sie glauben, dass ihnen geschuldet werde, durch den Richter zurückfodern; sonst, wenn sie ohne Jemandes Erlaubniss dazu sich in des Schuldners Vermögensbesitz gesetzt haben, so, hat Divus Marcus decretirt, sollen sie kein Recht aus ihrer Foderung weiter haben. Die Worte des Decrets lauten also: Es ist am besten, dass, wenn du glaubst Anfoderungen zu haben, du dich deiner Klagen bedienest; inzwischen muss jener im Besitz bleiben, und du Kläger sein. Und als Marcianus entgegnete, ich habe keine Gewaltthätigkeit verübt, so erwiderte der Kaiser: du glaubst also, dass nur das Gewaltthätigkeit sei, wenn Menschen verwundet werden? Gewaltthätigkeit ist auch dann vorhanden, so oft Jemand Das, was er glaubt, dass ihm verschuldet werde, nicht durch richterliche Hülfe zurückfodert; ich glaube aber, dass es weder deiner Bescheidenheit, noch deiner Würde entspreche, etwas ohne Recht zu thun. Jedweder nun, von dem mir angezeigt werden wird, dass er irgend eine Sache seines Schuldners, welche ihm von demselben nicht übergeben worden, ohne alle richterliche Hülfe gefährlicherweise besitze, und sich in Ansehung derselben selbst Recht gesprochen habe, der wird ferner kein Foderungsrecht haben.
Callistrat. lib. V. de cognition. Ein freier Mensch, der in seinem Zeugniss sich keiner Doppelzüngigkeit schuldig macht, darf nicht zur peinlichen Frage gezogen werden. 1Auch wer noch nicht vierzehn Jahr alt ist, darf, hat Divus Pius an Maecilius rescribirt, wider eines Andern Person nicht zur peinlichen Frage gezogen werden, besonders dann nicht, wenn die Anklage nicht ausserdem durch besondere Gründe unterstützt wird; es folgt aber hieraus nicht, dass ihm auch ohne Tortur geglaubt werde; denn das Alter, sagt er, welches sie für den Augenblick gegen die Grausamkeit der peinlichen Frage zu schützen scheint, erweckt auf der andern Seite auch um so mehr Verdacht wider sie, dass sie sich zur Lüge hinneigen. 2Wer Dem, der einen Sclaven eigenthümlich in Anspruch nimmt, Sicherheit bestellt, muss an Stelle des Herrn gehalten werden, und darum können [solche] Sclaven nicht wider seine Person torquirt werden, hat Divus Pius folgendermaassen rescribirt: Du musst Deine Sache mit andern Beweismitteln versehen; denn die Sclaven dürfen nicht zur peinlichen Frage gezogen werden, da der Besitzer der Erbschaft, welcher dem Kläger Bürgschaft geleistet hat, inzwischen an des Herrn Stelle ist.
Callistrat. lib. V. de cognition. Die Kaiserlichen Brüder haben an Aruntius Silo rescribirt: Die Provinzialpräsidenten pflegen in der Regel die selbstausgesprochenen Erkenntnisse nicht wieder aufzuheben. Auch rescribirten sie an die Italierin Vetina: es könne Niemand sein eigenes Erkenntniss ändern, und es sei dies etwas völlig Ungewöhnliches. Hat jedoch Jemand von sich selbst Unwahrheiten angegeben, oder ist er darum mit der Strafe belegt worden, weil er keine Beweismittel hatte, er hat diese aber nachher aufgefunden, so ist zufolge einiger Kaiserlichen Rescripte, entweder eine Strafminderung, oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden; allein das kann nur von Seiten der Kaiser geschehen. 1In Ansehung von Decurionen und der Principalen33Savigny Geschichte d. R. R. im Mittelalter, Band I. S. 71. f.: Nach der herrschenden Meinung, gab es einen engern Ausschuss unter den Decurionen, die Principalen, um einen gewissen Theil der Geschäfte allein zu führen. Allein diese Meinung ist unrichtig. Zuweilen führt nemlich diesen Titel der erste der Decurionen durch Wahl oder Alter im Dienst; zuweilen sind die Duumvirn gemeint. In andern Stellen werden sie den Decurionen augenscheinlich entgegengesetzt, sodass die decem primi gemeint sind. Dieser Unsicherheit wegen lässt sich dieser Ausdruck meist auf keine bestimmte Bedeutung zurückführen, allein die Ansicht vom engern Ausschuss ist gewiss unrichtig. der Provinzialstädte, die ein Capitalverbrechen begangen haben, wird durch Kaiserliche Mandate vorgeschrieben, dass, wenn es scheine, als habe einer etwas begangen, weshalb er ausserhalb der Provinz auf eine Insel verwiesen werden müsse, der Präsident an den Kaiser mit Beifügung des Erkenntnisses berichten solle. 2In einem andern Hauptstücke der Mandate ist folgende Vorschrift enthalten: wenn einige von den Principalen einer Provinzialstadt einen Strassenraub oder ein anderes Verbrechen begangen haben, sodass sie eine Capitalstrafe verdient zu haben scheinen, so wirst du sie gefesselt verwahren, und mir Bericht erstatten, und hinzufügen, was ein jeder begangen habe.