De cognitionibus libri
Ex libro V
Ad Dig. 4,2,13Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 123, Note 1.Callistrat. lib. V. de Cognition. Es gibt nämlich eine Verordnung des höchstseligen Marcus folgenden Inhalts: Es ist das Rathsamste (optimum), wenn du diejenigen Forderungen, welche du zu haben meinest, durch Klagen geltend zu machen suchest. Als [nun] Marcianus äusserte: Ich habe keine Gewalt ausgeübt, sprach sich der Kaiser so aus: Hältst du blos das für Gewalt, wenn Menschen verwundet werden? Gewalt findet auch dann Statt, so oft Jemand, was ihm nach seiner Meinung geschuldet wird, nicht durch den Richter einfordert. Jeder also, hinsichtlich dessen mir erwiesen werden wird, dass er irgend eine Sache seines Schuldners, oder die ihm schuldige Summe, ohne sie vom Schuldner selbst aus freiem Willen erhalten zu haben, grundlos ohne irgend einen Richter [zu Hülfe genommen zu haben] besitze oder [von einem Andern] in Empfang genommen und demnach in dieser Sache sich selbst Recht gesprochen habe, wird sein Forderungsrecht verlieren.
Übersetzung nicht erfasst.
Ad Dig. 42,1,33ROHGE, Bd. 5 (1872), S. 213: Rescission eines auf eine falsche Urkunde gestützten Erkenntnisses. Einfluß des prozessualen Anerkenntnisses der Echtheit der Urkunde.Idem lib. V. Cognit. An den Kaiser Hadrian wandte sich Julius Tarentinus mit einer Bittschrift, und zeigte an, dass durch falsche Zeugnisse, indem durch Ränke der Gegner die Zeugen bestochen worden, die Gewissenhaftigkeit des Richters betrogen worden sei. Darauf rescribirte der Kaiser mit folgenden Worten, dass die Sache in den vorigen Stand zu setzen sei: Ich lasse dir eine Abschrift des Schreibens zugehen, das bei mir Julius Tarentinus eingereicht hat. Wenn er dir erweist, dass er durch Ränke der Gegner und bestochene Zeugen unterdrückt worden sei, so verfahre in der Sache mit aller Schärfe, und falls der Richter Etwas deshalb, weil er auf solche schlimme Weise hintergangen worden, geurtheilt hat, so setze die Sache in vorigen Stand11Vgl. Unterholzner Verjährungslehre Th. II. S. 17. Note 538..
Callistrat. lib. V. de cognition. Durch das Ackergesetz, welches Cajus Cäsar wider Diejenigen gab, welche die aufgestellten Grenzzeichen aus ihrer Stelle22Gradus, s. Bynkershoek Obs. l. V. c. 10. und über die Grenzen in böser Absicht gerückt haben, ist eine Geldstrafe verordnet worden; denn es befiehlt, für jedes einzelne Grenzzeichen, welches sie herausgenommen und von seiner Stelle verrückt haben, funfzig Goldstücke an die öffentlichen Cassen zu zahlen, und stellt Jedem, wer da will, frei, diese Klage zu erheben. 1In einem andern Ackergesetz, welches Divus Nerva gegeben hat, ist verordnet, dass, wenn ein Sclave oder eine Sclavin ohne Wissen des Herrn [etwas der Art] arglistigerweise gethan haben, die Todesstrafe erfolgen soll, wenn nicht der Herr oder die Herrin die Geldstrafe erlegen wollen. 2Auch Diejenigen, welche, um die Fragen über die Grenzen zu verwirren, das Aeussere der Gegenden verändern, z. B. aus einem Baume einen Strauch, oder aus einem Walde eine Rodung, oder irgend der Art Etwas machen, müssen mit Rücksicht auf ihre Person, ihren Stand und die Strafbarkeit ihrer That gestraft werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.