De cognitionibus libri
Ex libro III
Callistrat. lib. III. de Cognition. Der Kaiser Pius verordnete an die Vogelsteller: es ist unvernünftig, dass ihr auf fremden Grundstücken wider den Willen der Eigenthümer Vogelfang treibt.
Übersetzung nicht erfasst.
Callistrat. lib. III. de Cognit. Der höchstselige Marcus hat mit seinem Sohne rescribirt, dass ein [Sclave,] welcher so verkauft worden ist, dass er innerhalb einer bestimmten Zeit freigelassen werden sollte, wenn der Tag der zu leistenden Freiheit herangekommen sei, [und] der Verkäufer lebe, und bei derselben Willensmeinung verharre, ebenso angesehen werde, als wenn er von Dem, von welchem er hätte freigelassen werden sollen, freigelassen worden wäre; dass aber, wenn der Verkäufer gestorben, der Wille der Erben desselben nicht [weiter] zu erforschen sei.
Idem lib. III. Cognit. Wenn man auf kaiserliche Verordnungen sich beruft, und doch der Richter gegen sie urtheilt, weil er sie der Sache, in welcher er urtheilt, nicht günstig hält, so kann man nicht sagen, dass er sein Urtheil im Widerspruche mit den Verordnungen gesprochen habe; daher muss gegen ein solches Urtheil appellirt werden; sonst bleibt es bei Dem, was erkannt ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.