De cognitionibus libri
Ex libro III
Callistrat. lib. III. de Cognition. Der Kaiser Pius verordnete an die Vogelsteller: es ist unvernünftig, dass ihr auf fremden Grundstücken wider den Willen der Eigenthümer Vogelfang treibt.
Übersetzung nicht erfasst.
Callistrat. lib. III. de Cognit. Der höchstselige Marcus hat mit seinem Sohne rescribirt, dass ein [Sclave,] welcher so verkauft worden ist, dass er innerhalb einer bestimmten Zeit freigelassen werden sollte, wenn der Tag der zu leistenden Freiheit herangekommen sei, [und] der Verkäufer lebe, und bei derselben Willensmeinung verharre, ebenso angesehen werde, als wenn er von Dem, von welchem er hätte freigelassen werden sollen, freigelassen worden wäre; dass aber, wenn der Verkäufer gestorben, der Wille der Erben desselben nicht [weiter] zu erforschen sei.
Idem lib. III. Cognit. Wenn man auf kaiserliche Verordnungen sich beruft, und doch der Richter gegen sie urtheilt, weil er sie der Sache, in welcher er urtheilt, nicht günstig hält, so kann man nicht sagen, dass er sein Urtheil im Widerspruche mit den Verordnungen gesprochen habe; daher muss gegen ein solches Urtheil appellirt werden; sonst bleibt es bei Dem, was erkannt ist.
Callistrat. lib. III. de cognition. Divus Hadrianus hat folgendes Rescript erlassen: Es unterliegt keinem Zweifel, dass es ein strafwürdiges Vergehen ist, die der Grenzen halber aufgestellten Zeichen zu verrücken; die Strafe kann aber nach den persönlichen Eigenschaften und der Absicht des Thäters bestimmt werden. Denn wenn es Personen höhern Ranges sind, die [des Verbrechens] überführt werden, so können sie zweifelsohne, wenn sie es gethan haben, um fremde Grenzen zu überschreiten, auf Zeit, je nach eines Jeden Alter, verwiesen werden, d. h. je jünger er ist, desto länger, je älter, desto kürzer. Haben aber Andere die Geschäfte [der Betheiligten] geführt, und damit nur einen Dienst verrichtet, so sollen sie gezüchtigt, und zwei Jahre lang zu öffentlicher Strafarbeit verurtheilt werden; haben sie aber aus Unwissenheit oder zufälligerweise [Grenz-]Steine gestohlen, so wird das Ausprügeln derselben hinreichen.
Callistrat. lib. III. de cognition. Divus Pius hat an Claudius rescribirt: Es ist nach den erschwerenden Umständen eines jeden Verbrechens wider Diejenigen [das Maass der Strafe] zu bestimmen, welche den Richtern Urkunden vorgelegt haben, deren Echtheit sie nicht darthun können. Wenn es aber scheint, dass sie grössere Strafe verdient haben, als die Grenzen der richterlichen Gewalt reichen, so soll dem Kaiser davon Bericht erstattet werden, damit er ermessen möge, womit sie gestraft werden müssen. Allein Divus Marcus hat mit seinem Bruder, seiner Milde gemäss, dies dahin ermässigt, dass, wenn, wie es meistentheils geschieht, dergleichen Urkunden aus Irrthum vorgelegt werden, Denen, die dies gethan, Verzeihung zu Theil werden solle.
Callistrat. lib. III. de cognition. Wenn man die Ackerbauer oder die Fischer anhalten wollte, ihre Waaren selbst in die Stadt zu bringen und zu verkaufen, so würde die Getreideerzeugung leiden, da die Landleute von ihrer Arbeit abgehalten würden; diese müssen sofort, nachdem sie die Waare überbracht haben, sie aushändigen und zu ihren Arbeiten zurückkehren. So hat zum Beispiel11Denique. S. Note 53. der ungemein weise und bei den Griechen in grossem Ansehen stehende Plato, in der Unterweisung, wie man gut und glücklich im Staate leben könne, die Kaufleute für vorzüglich nothwendig erachtet; denn er sagt im zweiten Buche der πολιτεία (Vom Staate): Δεῖ γὰρ πλειόνων ἄρα γεωργῶν τε, καὶ τῶν ἄλλων δημιουργῶν, καὶ τῶν ἄλλων διακόνων, τῶνγε εἰσαξόντων καὶ ἐξαξόντων ἕκαστα, οὗτοι δὲ εἰσιν ἔμποροι22Ἔμπορος, Grosshändler, sonst entgegengesetzt dem κάπηλος, Höker und Trödler, hier wohl im Allgemeinen für jeden Kaufmann.. Κομίσας δὲ ὁ γεωργὸς εἰς τὴν ἀγορὰν τι, ὧν ποιεῖ, ἤ τις ἄλλος τῶν δημιουργῶν, ἐὰν μὴ εἰς τὸν αὐτὸν χρόνον ἥκη τοῖς δεομένοις τὰ παρ᾿ αὐτοῦ διαλ λαξασθαι, ἀργήσει τῆς αὐτοῦ δημιουργίας καθήμενος ἐν τῇ ἀγορᾶ; οὐδαμῶς· ἀλλ᾽ εἰσὶν, οἱ τοῦτο ὁρῶντες ἑαυτοὺς ἐπὶ τὴν διακονίαν τάττουσι ταύτην.33Es bedarf nemlich Mehrerer, und zwar der Ackerbauer, dann Anderer als Arbeiter, und wieder Anderer als Dienstleistender, welche Alles einführen und ausführen; dieses aber sind die Kaufleute. Wenn nun der Ackerbauer oder ein anderer Arbeiter etwas von seinen Erzeugnissen auf den Markt bringt, wir er dann, dafern er nicht zu gleicher Zeit mit Denen anlangt, die den Eintausch Dessen, was er hat, bedürfen, auf dem Markte sitzend seine Arbeit versäumen? Keinesweges; sondern es giebt Leute, die dieses einsehend, sich diesem Dienste widmen.