De cognitionibus libri
Ex libro III
Callistrat. lib. III. de Cognition. Der Kaiser Pius verordnete an die Vogelsteller: es ist unvernünftig, dass ihr auf fremden Grundstücken wider den Willen der Eigenthümer Vogelfang treibt.
Übersetzung nicht erfasst.
Callistrat. lib. III. de Cognit. Der höchstselige Marcus hat mit seinem Sohne rescribirt, dass ein [Sclave,] welcher so verkauft worden ist, dass er innerhalb einer bestimmten Zeit freigelassen werden sollte, wenn der Tag der zu leistenden Freiheit herangekommen sei, [und] der Verkäufer lebe, und bei derselben Willensmeinung verharre, ebenso angesehen werde, als wenn er von Dem, von welchem er hätte freigelassen werden sollen, freigelassen worden wäre; dass aber, wenn der Verkäufer gestorben, der Wille der Erben desselben nicht [weiter] zu erforschen sei.
Idem lib. III. Cognit. Wenn man auf kaiserliche Verordnungen sich beruft, und doch der Richter gegen sie urtheilt, weil er sie der Sache, in welcher er urtheilt, nicht günstig hält, so kann man nicht sagen, dass er sein Urtheil im Widerspruche mit den Verordnungen gesprochen habe; daher muss gegen ein solches Urtheil appellirt werden; sonst bleibt es bei Dem, was erkannt ist.
Callistrat. lib. III. de cognition. Divus Hadrianus hat folgendes Rescript erlassen: Es unterliegt keinem Zweifel, dass es ein strafwürdiges Vergehen ist, die der Grenzen halber aufgestellten Zeichen zu verrücken; die Strafe kann aber nach den persönlichen Eigenschaften und der Absicht des Thäters bestimmt werden. Denn wenn es Personen höhern Ranges sind, die [des Verbrechens] überführt werden, so können sie zweifelsohne, wenn sie es gethan haben, um fremde Grenzen zu überschreiten, auf Zeit, je nach eines Jeden Alter, verwiesen werden, d. h. je jünger er ist, desto länger, je älter, desto kürzer. Haben aber Andere die Geschäfte [der Betheiligten] geführt, und damit nur einen Dienst verrichtet, so sollen sie gezüchtigt, und zwei Jahre lang zu öffentlicher Strafarbeit verurtheilt werden; haben sie aber aus Unwissenheit oder zufälligerweise [Grenz-]Steine gestohlen, so wird das Ausprügeln derselben hinreichen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.