De cognitionibus libri
Ex libro II
Callistr. lib. II. Cognit. Schuldnern muss Frist zur Zahlung auf Bitten nicht nur eingeräumt, sondern auch, wenn die Umstände es erfordern, verlängert werden. Wenn jedoch solche mehr aus Hartnäckigkeit, als weil sie das Geld dazu nicht flott machen können, die Bezahlung verzögern, so sind sie durch Auspfändung zur Befriedigung [der Gläubiger] anzuhalten, auf die Weise, wovon Kaiser Pius an den Proconsul Cassius mit folgenden Worten rescribirt hat: Denen, welche ihrer Schuld geständig, oder vermöge rechtskräftigen Urtheils zur Wiedererstattung verbunden sind, soll zur Zahlung eine Frist gegeben werden, welche nach dem Vermögen eines Jeden hinreichend scheint. Diejenigen, welche in der entweder anfänglich gesetzten oder aus solcher Ursache nachher verlängerten Frist nicht zahlen, sind auszupfänden, und die Pfänder, wenn sie binnen zwei Monaten nicht bezahlen, zu verkaufen; bleibt von dem Kaufpreise Etwas übrig, so ist es Demjenigen, dem die verkauften Pfänder angehören, herauszugeben.
Callistrat. lib. II. de cognition. Kaiser Hadrianus hat an die Nikomedier rescribirt, was der Rath einmal beschlossen habe, dürfe nicht umgestossen werden, es wäre denn aus Gründen, nemlich wenn die Aufhebung eines frühern Beschlusses zum gemeinen Besten gereiche.
Callistrat. lib. II. de cognition. Kaiser Pius hat rescribirt: Geld, welches zu Neubauen vermacht worden, müsse lieber zur Erhaltung der schon bestehenden Gebäude angewendet, als für den Anfang eines Baues ausgegeben werden, wenn nemlich die Stadt genug Gebäude hat und zu deren Ausbesserung nicht leicht Geld aufzutreiben ist. 1Wenn Jemand ein von einem Andern errichtetes Gebäude mit Marmor zu verzieren oder sonst Etwas nach den Willen des Volkes zu machen verheissen hat, doch so, dass sein Name daran geschrieben werde, so muss, dies hat der Senat beschlossen, solches so geschehen, dass die Inschriften der Namen der Uebrigen, die selbige Gebäude erbaut haben, stehen bleiben. Haben Privatleute zu Bauen, die auf öffentliche Kosten geschehen, aus ihren Mitteln eine Summe beigesteuert, so soll nach denselben Befehlen ihnen der Gebrauch der Inschrift insoweit zustehen, dass sie auf das Gebäude setzen können, welche Summen sie dazu beigetragen haben.