De cognitionibus libri
Ex libro I
Callistrat. lib. I. de Cognition. Es wird überhaupt, allemal, so oft der Kaiser dem Provincialpräsidenten Geschäfte durch Rescripte überträgt, wie z. B. du kannst dich an denjenigen, welcher der Provinz vorsteht, wenden, oder mit dem Zusatz: dieser wird erwägen, was er zur thun hat, dem Proconsul oder Legaten nicht die Nothwendigkeit, die Untersuchung selbst zu leiten, auferlegt, wenn auch nicht hinzugesetzt ist: dieser wird erwägen, was er zu thun hat, sondern er kann wählen, ob er selbst erkennen, oder einen Richter bestellen will.
Callistr. lib. I. de Cogn. Wer Recht spricht, der möge darauf achten, dass er den Zutritt zu sich zwar nicht erschwere, aber sich auch nicht geringschätzende begegnen lasse. Es wird daher in den Bestallungen hinzugesetzt, dass die Provincialpräsidenten mit den Provinzeinwohnern keinen vertraulichen Umgang haben sollen; denn aus einer Gleichsstellung im täglichen Umgang entsteht Geringschätzung der Würde. 1Bei Untersuchungen darf er sich weder durch Hitze wider diejenigen, welche er für Bösewichter hält, hinreissen, noch durch Bitten der Unglücklichen rühren lassen; denn derjenige ist kein unerschütterlicher und tüchtiger Richter, dessen Gemüthsbewegung seine Mienen ausdrücken. Er muss überhaupt beim Rechtsspruch so verfahren, dass er das Ansehen seiner Würde durch seine Einsicht [in der Entscheidung] bereichere.
Callistrat. lib. I. Cognitionum. oder die, welche einen Leichenzug begleiten, was auch durch ein Rescript der höchstseligen kaiserlichen Gebrüder gebilligt zu sein scheint,
Callistratus lib. I. Cognit. Zuweilen muss die Untersuchung und Entscheidung aus rechtmässigen Gründen und bei gewissen Personen verzogen werden, z. B. wenn Urkunden über den Streit in dem Besitz derer sein sollen, welche Staatswegen abwesend sind; dies haben die kaiserlichen Gebrüder in diesen Worten verordnet: „es ist billig, wegen Zufälligkeiten einen Verzug zu geben, z. B. wenn ein im Process befangener Vater einen Sohn oder eine Tochter, oder eine Gattin den Gatten, oder ein Sohn den Vater verloren hat, und in ähnlichen Fällen die Entscheidung einigermaassen aufzuschieben.“ 1Hat ein Senator in der Provinz sich der Geschäfte eines Andern unterzogen, so kann er sich der Klage wegen Geschäftsführung nicht entziehen, sondern Julian erachtet, dass er sich auf die Klage einlassen müsse, da er sich diese Verbindlichkeit freiwillig zuzog.
Callistrat. lib. I. de cognition. Das Verbrechen oder die Strafe des Vaters kann dem Sohn keinen Makel anhängen. Denn es verfällt ein Jeder seinem Geschick nach seiner That, und Niemand wird Nachfolger eines fremden Verbrechens; dies haben die Kaiserlichen Brüder den Hieropolitanern rescribirt.
Callistrat. lib. I. de cognition. Die Rechtsverhältnisse aller Einwohner, welche irgend eine Stadt als die ihrigen in Anspruch nimmt, sind von den Statthaltern der Provinzen zu erörtern. Wenn aber Jemand leugnet, Einwohner zu sein, so muss er seine Sache vor demjenigen Provinzstattbalter ausführen, welchem die Stadt, die ihn zu Diensten berufen will, untergeben ist, nicht da, woher er selbst gebürtig zu sein behauptet. Dieses hat Kaiser Hadrian an eine Frau rescribirt, die an einem andern Orte, als woher sie gebürtig, verheirathet war. 1Ich bin der Meinung, dass die Freigelassenen an dem Orte Dienste übernehmen müssen, wo die Freilasserin her ist, und an dem, wo sie selbst ihren Wohnort haben11S. o. fr. 22. §. 2. h. t.. 2Frauen, die eine nicht gesetzmässige Heirath eingegangen sind, dürfen, dies ist zu merken, nicht an den Orten zu Uebernahme von Diensten angehalten werden, wo ihre Männer her sind, sondern an denen, woher sie selbst gebürtig sind; dies haben die kaiserlichen Brüder22S. o. Note 11. u. vgl. fr. 38. §. 3. h. t. rescribirt.
Callistrat. lib. I. Cognit. Nicht blos in zartem Alter, sondern auch in hohen Jahren Stehende dürfen nicht zu Decurionen erwählt werden; jene sind, als unfähig dem Gemeinwesen vorzustehen, einstweilen überhoben, diese aber für immer ausgeschlossen33Amoventur. Nach fr. 2. §. ult. h. t. sind über 55 Jahr alte Leute zwar nicht wider ihren Willen verpflichtet, wohl aber fähig, Decurionen zu werden. Callistratus scheint auch Letzteres nicht anzunehmen.. Nicht so andere ältere Männer; damit nicht durch Entschuldigung der Alten die Jüngern allein beschwert werden, indem sie zu Uebernahme aller öffentlichen Dienste allein übrig bleiben. Es können nemlich weder die noch nicht Fiinfundzwanzigjährigen, es sei denn aus einer [besondern] Ursache, noch Die, welche das fünfundfunfzigste Jahr zurückgelegt haben, zu Decurionen gewählt werden. Bisweilen wird auch die lange hierin beobachtete Gewohnheit zu berücksichtigen sein, worauf zu halten unsere Fürsten44Sept. Severus und Caracalla. durch Rescript anbefohlen haben, als wegen Aufnahme von Männern dieses Alters in den Rath von Nicomedien angefragt wurde.
Callistrat. lib. I. de cognition. Eine städtische (municipalis) Ehrenstelle (honor) ist eine Verwaltung des Gemeinwesens, verbunden mit der Würde eines gewissen Ranges, sie erfodere nun Aufwand oder mache keine Ausgaben nöthig. 1Ein Dienst (munus) ist entweder ein öffentlicher oder ein Privatdienst. Ein öffentlicher Dienst heisst dasjenige, was man bei Verwaltung des Gemeinwesens, mit Aufwand, ohne Anspruch auf Rangwürde, übernimmt. 2Wegbesserungen, Steuern der Grundstücke sind keine persönlichen, sondern dingliche (locorum) Dienste. 3Wenn die Uebernahme von Ehrenstellen und [bürgerlichen] Diensten in Frage ist, so ist hauptsächlich auf die Person Dessen, dem eine Ehrenstelle oder ein Dienst zu verwalten zufällt, zu sehen, sowie auf seine Herkunft, auch darauf, ob seine Vermögensumstände dem übertragenen Dienste gewachsen seien, ferner auf das Gesetz (Stadtrecht), nach welchem die Verbindlichkeit eines Jeden zur Uebernahme von Diensten sich richtet.55Vgl. u. a. fr. 11. h. t. u. §. 5. h. fr. 4Der Haussohn eines Unadelichen (plebeji) ist [zur Annahme von Ehrenstellen] auf Gefahr Dessen, der ihn ernannt,66S. fr. 2. §. 3. fr. 11. §. 1. ad munic. 50. 1. verbunden; dahin hat unser Kaiser Severus folgendermassen rescribirt: Wenn dein Sohn zu den Plebejern gehört, so kannst du zwar nicht wider deinen Willen zu Ehrenstellen desselben herangezogen werden,77S. fr. 2. pr. ad munic. fr. 17. h. t. doch kannst du dagegen, dass er auf die Gefahr Dessen, der ihn ernannt hat, der Vaterstadt sich hergebe, dich vermöge der väterlichen Gewalt nicht widersetzen. 5Zu Führung von Ehrenstellen findet nicht allgemeine Fähigkeit ohne Unterschied statt; sondern es ist dafür eine gewisse Ordnung bestimmt; es kann nemlich Einer weder ein höheres Amt (magistratus) vorher verwalten, ehe er einem niedern vorgestanden hat, auch [kann er es] nicht in jedem Alter, und keiner darf Aemter, Ehrenstellen [ununterbrochen]88Die Aemter dauerten ein Jahr, und es musste nach der Abdankung ein Jahr vergangen sein, ehe man wieder zu demselben Amte gewählt werden konnte. fortführen. 6Wenn zu Uebernahme von Ehrenstellen sonst Niemand vorhanden ist, so müssen, nach der Bestimmung sehr vieler kaiserlicher Verordnungen, Diejenigen dazu angehalten werden, die dieselben schon verwaltet haben. Auch Kaiser Hadrian hat in Betreff der wiederholten Uebertragung von Aemtern folgendergestalt rescribirt: Ich genehmige, dass, wenn andre Tüchtige zu Uebernahme dieses Dienstes nicht vorhanden sind, aus Denen, die denselben schon verwaltet haben, die Wahl dazu getroffen werde.
Callistrat. lib. I. de cognition. Stets war in unserm Staate das Alter ehrwürdig gehalten; denn unsre Vorfahren bewiesen den Greisen beinahe die nemliche Ehre, wie den Staatsbeamten. Auch in Ansehung der Uebernahme städtischer Dienste ist dem Greisenalter dieselbe Ehre gewährt worden. Wenn aber Jemand im Alter reich geworden ist und vorher keinen öffentlichen Dienst verrichtet hat, so lässt sich behaupten, dass er durch das Vorrecht des Alters von einer solchen Last nicht befreit sei, zumal wenn die Verrichtung des ihm angeheissenen Dienstes nicht sowohl körperliche Beschwerde, als vielmehr Geldaufwand mit sich bringt und in der Stadt, zu welcher er gehört, Männer, die den öffentlichen Diensten gewachsen, nicht leicht zu finden sind. 1Es muss auch das Gesetz eines jeden Ortes berücksichtigt werden, ob, wenn dasselbe gewisse Befreiungen namentlich angiebt, auch von der Zahl der Jahre darin Erwähnung geschehe, und dieses kann auch ersehen werden aus einem Briefe des Kaisers Pius, den er an Ennius, Proconsul der Provinz Africa, gesendet hat. 2Vielfältig und nicht undeutlich geht aus den Rescripten des Kaisers Helvius Pertinax hervor, dass die Kinderzahl zur Entschuldigung von städtischen Diensten gereiche; er hat nemlich an den Salvius Candidus folgendermaassen rescribirt: Εἰ καὶ μὴ πασῶν λειτουργιῶν ἀφίησιν τοὺς πατέρας ὁ τῶν τέκνων ἀριθμὸς, ἀλλ᾽ οὖν ἐπειδὴ ἑκκαίδεκα παῖδας ἔχειν διὰ τοῦ βιβλίου ἐδήλωσας, οὐκ ἔστιν ἄλογον, ὥστε συγχωρῆσαι σχολάζειν τῇ παιδοτροφίᾳ, καὶ ἀνεῖσθαί σε τῶν λειτουργιών.99Wenngleich die Kinderzahl die Väter nicht von allen bürgerlichen Diensten frei macht, so ist es doch, nachdem du in Deiner Bittschrift gezeigt hast, dass du sechzehn Kinder abest, nicht unangemessen, dass dir zur Kindererziehung freie Musse gegeben und die bürgerlichen Dienste dir erlassen werden. 3Die Kaufleute, welche die Getreidezufuhr nach Rom befördern, so auch die Schiffer, die ebenderselben dienen, geniessen Freiheit von öffentlichen Diensten auf so lange, als sie auf diese Weise thätig sind; denn man hat mit Recht dafür gehalten, ihnen ihre Gefahren vergelten, ja durch Belohnungen dazu aufmuntern zu müssen, indem diese Leute, die sich, und zwar für den Staat, in der Fremde gefährlichen und mühseligen Arbeiten unterziehen, von Beschwerden und Kosten in der Heimath frei blieben; da man nicht unpassend sagen kann, dass auch sie in Staatsangelegenheiten verreist sind, indem sie der Getreidezufuhr nach Rom sich widmen. 4Der Befreiung, welche den Schiffern zugestanden wird, ist eine gewisse Maasse gegeben. Dieselbe haben nur sie selbst, nicht aber wird sie auch ihren Kindern oder Freigelassenen gewährt; dieses ist in kaiserlichen Verordnungen ausgesprochen. 5Kaiser Hadrian hat rescribirt: Die Freiheit wegen der Seeschiffe kommt nur Denen zu, welche zur Getreidezufuhr nach Rom mitwirken. 6Wenn Jemand auch in der Gilde der Schiffer ist, aber keine Schiffe oder kein Schiff hat und nicht alles das bei ihm eintrifft, was in den kaiserlichen Verordnungen bestimmt ist, so kann er des den Schiffern zugestandenen Vorrechts sich nicht bedienen; dieses haben auch die kaiserlichen Brüder1010S. Note 11. Tit. 1. folgendermaassen rescribirt: Ἦσαν καὶ ἄλλοι τινὲς ἐπὶ προφάσει τῶν ναυκλήρων, καὶ τὸν σῖτον καὶ ἔλαιον ἐμπορευομένων εἰς τὴν ἀγορὰν τοῦ δήμου τοῦ ῥωμαικοῦ ὄντων ἀτελῶν, ἀξιοῦντες τὰς λειτουργίας διαδιδράσκειν, μήτε ἐπιπλέοντες, μήτε τὸ πλέον μέρος τῆς οὐσίας ἐν ταῖς ναυκληρίαις καὶ ταῖς, ἐμπορίαις ἔχοντες· ἀφαιρεθήτω τῶν τοιούτων ἡ ἀτέλεια.1111Es waren auch einige Andere, welche unter dem Vorwande, dass die Schiffe und die Zufuhren des Getreides und Oels auf den markt des Römischen Volks Befreiung genössen, den bürgerlichen Diensten sich zu entziehen glaubten, da sie doch weder [selbst] schifften, noch den grössten Theil ihres Vermögens in der Schifffahrt und den Zufuhren stecken hatten. Solchen soll die Befreiung genommen werden. 7In Betreff der Befreiungen ist zu bemerken, dass, wenn Jemand zu städtischen Diensten schon berufen war, ehe er anfing, Handel1212Mit Getreide, nach Rom. zu treiben, oder ehe er in eine Innung aufgenommen wurde, mit welcher Befreiung verbunden ist, oder ehe er siebzig Jahr alt wurde, oder ehe er öffentlich lehrte, oder ehe er Kinder bekam, derselbe zu Verwaltung seiner Ehrenstelle anzuhalten ist. 8Der [Getreide-]Handel muss1313Wenn er die Befreiung gewähren soll. nach dem Zuwachse des Vermögens betrieben werden; sonst wenn Jemand, der mit dem grössten Theile seines Vermögens den Handel trieb, auch nachdem er reich geworden, bei demselben Umfange des Geschäfts stehen bleibt, so ist er zu den Diensten verpflichtet, so gut als Reiche, die durch Ankauf von Schiffen für eine1414Wenn er die Befreiung gewähren soll. nicht beträchtliche Summe sich den öffentlichen Diensten zu entziehen versuchen, zu Uebernahme derselben verpflichtet; dass dieses so gehalten werden solle, ist in einem Schreiben Kaiser Hadrians verordnet. 9Auch Kaiser Pius hat rescribirt: so oft von einem Schiffer die Rede sei, solle untersucht werden, ob er etwa blos um den [bürgerlichen] Leistungen auszuweichen, sich das Ansehen eines Schiffers gebe. 10Auch die Pächter der Zölle des Fiscus unterliegen nicht der Nothwendigkeit [bürgerliche] Dienste zu über nehmen; dass dies so zu halten sei, haben die kaiserlichen Brüder1515S. Note 11. Tit. 1. rescribirt. Aus diesem fürstlichen Rescripte ist zu ersehen, dass es nicht, um die Pächter zu ehren, eingeführt ist, sie nicht zu städtischen Leistungen heranzuziehen, sondern damit nicht ihr Vermögen verringert werde, welches dem Fiscus verhaftet ist. Daher kann man fragen, ob der Statthalter oder Procurator des Kaisers, auch wenn sie freiwillig sich zu städtischen Diensten erbieten, solches ihnen verwehren müsse? Und es ist richtiger, dies zu behaupten, dafern sie nicht mit dem Fiscus die Rechnung schon ausgeglichen haben. 11Auch die Gutspächter des Kaisers sind frei von städtischen Diensten, damit sie zur Bewirthschaftung der Kammergüter desto tüchtiger seien. 12Manchen Innungen oder Zünften, welchen das Recht, sich zu einigen, vom Gesetze ertheilt ist1616Fr. 1. pr. quod cujusc. univ. nom. 3. 4., wird Befreiung zugestanden, nemlich solchen Innungen oder Zünften, worin man wegen seiner Kunstfertigkeit aufgenommen wird, wie die Zunft der Metallarbeiter und andre, die gleichen Ursprung haben. Dies ist deswegen eingeführt, damit sie die unentbehrlichen Arbeiten zum gemeinen Besten verrichten können. Es wird auch nicht Allen insgemein, die in eine solche Innung aufgenommen sind, die Befreiung gestattet, sondern nur den Künstlern. Auch können nicht Leute von jedem Alter darin aufgenommen werden, wie Kaiser Pius rescribirt hat, welcher Menschen von einem Alter, worin man allzu lenksam oder zu schwach ist, ausschloss. Nach vielfältigen Verordnungen können auch nicht einmal Solche, die ihr Vermögen vermehrt haben und zu Tragung der städtischen Leistungen in Stande sind, die Vorrechte, welche den dürftigern in die Zünfte vertheilten Leuten gegönnt sind, für sich anziehen. 13Diejenigen, welche in Innungen aufgenommen sind, die Befreiung gewähren, wie die der Schiffer, müssen, wenn sie die Ehre des Decurionats angenommen haben, zu Leistung öffentlicher Dienste angehalten werden, wie ich dies aus Erfahrung weiss und es auch durch ein Rescript des Kaisers Pertinax als bestätigt erscheint.
Callistrat. lib. I. de cognition. Die Cognitionen1717Die ausserordentlichen Erörterungen mit rascherem Verfahren, wovon in diesem Titel die Rede ist. können, da sie auf verschiedene Ursachen sich gründen, nicht leicht in Classen getheilt werden, wenn man nicht blos obenhin eintheilt. Alle Cognitionen können nun ziemlich in vier Classen getheilt werden; es wird nemlich dabei entweder von Uebernahme der Ehrenstellen und [bürgerlichen] Dienste1818In den Municipien. gehandelt, oder um Geldangelegenheiten gestritten, oder über die Ehre eines Menschen Erörterung angestellt, oder wegen eines Capitalverbrechens Untersuchung geführt. 1Die Ehre (existimatio) ist der Zustand unverletzter Würde, welcher auf Gesetze und Sitten sich stützt, welcher aber durch ein Verbrechen den Gesetzen nach entweder geschmälert oder vernichtet wird. 2Geschmälert wird die Ehre, wenn man, unbeschadet der Freiheit, eine Strafe am Zustand seiner Würde leidet, wie wenn Jemand verwiesen, oder aus dem Rathe (Decurionenstande) gestossen, oder von Verwaltung öffentlicher Ehrenämter ausgeschlossen, oder wenn ein Unadelicher (plebejus) mit Stockschlägen oder Zwangsarbeit bestraft wird, oder wenn Jemand in eine solche Lage kommt, welche in dem bleibenden Edict1919S. Zimmern a. a. O. S. 119. als Ursache der Ehrlosigkeit angegeben ist.2020S. B. III. Tit. 2. 3Vernichtet wird die Ehre, so oft die grosse Capitisdeminution eintritt, das heisst, wenn Einem die Freiheit genommen wird, z. B. wenn er von Wasser und Feuer ausgeschlossen wird, was bei den Deportirten stattfindet, oder wenn ein Unadelicher zur Bergwerksarbeit oder in das Bergwerk2121D. h. unter diejenigen Sträflinge, die das Bergwerk nicht verliessen. verurtheilt wird; denn es ist da kein Unterschied und die Strafe der [Bergwerks]arbeit von der des Bergwerks nicht verschieden, ausser dass die von der Arbeit Entflohenen nicht zum Tode, sondern ins Bergwerk verurtheilt werden.
Ex libro II
Callistr. lib. II. Cognit. Schuldnern muss Frist zur Zahlung auf Bitten nicht nur eingeräumt, sondern auch, wenn die Umstände es erfordern, verlängert werden. Wenn jedoch solche mehr aus Hartnäckigkeit, als weil sie das Geld dazu nicht flott machen können, die Bezahlung verzögern, so sind sie durch Auspfändung zur Befriedigung [der Gläubiger] anzuhalten, auf die Weise, wovon Kaiser Pius an den Proconsul Cassius mit folgenden Worten rescribirt hat: Denen, welche ihrer Schuld geständig, oder vermöge rechtskräftigen Urtheils zur Wiedererstattung verbunden sind, soll zur Zahlung eine Frist gegeben werden, welche nach dem Vermögen eines Jeden hinreichend scheint. Diejenigen, welche in der entweder anfänglich gesetzten oder aus solcher Ursache nachher verlängerten Frist nicht zahlen, sind auszupfänden, und die Pfänder, wenn sie binnen zwei Monaten nicht bezahlen, zu verkaufen; bleibt von dem Kaufpreise Etwas übrig, so ist es Demjenigen, dem die verkauften Pfänder angehören, herauszugeben.
Callistrat. lib. II. de cognition. Kaiser Hadrianus hat an die Nikomedier rescribirt, was der Rath einmal beschlossen habe, dürfe nicht umgestossen werden, es wäre denn aus Gründen, nemlich wenn die Aufhebung eines frühern Beschlusses zum gemeinen Besten gereiche.
Callistrat. lib. II. de cognition. Kaiser Pius hat rescribirt: Geld, welches zu Neubauen vermacht worden, müsse lieber zur Erhaltung der schon bestehenden Gebäude angewendet, als für den Anfang eines Baues ausgegeben werden, wenn nemlich die Stadt genug Gebäude hat und zu deren Ausbesserung nicht leicht Geld aufzutreiben ist. 1Wenn Jemand ein von einem Andern errichtetes Gebäude mit Marmor zu verzieren oder sonst Etwas nach den Willen des Volkes zu machen verheissen hat, doch so, dass sein Name daran geschrieben werde, so muss, dies hat der Senat beschlossen, solches so geschehen, dass die Inschriften der Namen der Uebrigen, die selbige Gebäude erbaut haben, stehen bleiben. Haben Privatleute zu Bauen, die auf öffentliche Kosten geschehen, aus ihren Mitteln eine Summe beigesteuert, so soll nach denselben Befehlen ihnen der Gebrauch der Inschrift insoweit zustehen, dass sie auf das Gebäude setzen können, welche Summen sie dazu beigetragen haben.
Ex libro III
Callistrat. lib. III. de Cognition. Der Kaiser Pius verordnete an die Vogelsteller: es ist unvernünftig, dass ihr auf fremden Grundstücken wider den Willen der Eigenthümer Vogelfang treibt.
Übersetzung nicht erfasst.
Callistrat. lib. III. de Cognit. Der höchstselige Marcus hat mit seinem Sohne rescribirt, dass ein [Sclave,] welcher so verkauft worden ist, dass er innerhalb einer bestimmten Zeit freigelassen werden sollte, wenn der Tag der zu leistenden Freiheit herangekommen sei, [und] der Verkäufer lebe, und bei derselben Willensmeinung verharre, ebenso angesehen werde, als wenn er von Dem, von welchem er hätte freigelassen werden sollen, freigelassen worden wäre; dass aber, wenn der Verkäufer gestorben, der Wille der Erben desselben nicht [weiter] zu erforschen sei.
Idem lib. III. Cognit. Wenn man auf kaiserliche Verordnungen sich beruft, und doch der Richter gegen sie urtheilt, weil er sie der Sache, in welcher er urtheilt, nicht günstig hält, so kann man nicht sagen, dass er sein Urtheil im Widerspruche mit den Verordnungen gesprochen habe; daher muss gegen ein solches Urtheil appellirt werden; sonst bleibt es bei Dem, was erkannt ist.
Callistrat. lib. III. de cognition. Divus Hadrianus hat folgendes Rescript erlassen: Es unterliegt keinem Zweifel, dass es ein strafwürdiges Vergehen ist, die der Grenzen halber aufgestellten Zeichen zu verrücken; die Strafe kann aber nach den persönlichen Eigenschaften und der Absicht des Thäters bestimmt werden. Denn wenn es Personen höhern Ranges sind, die [des Verbrechens] überführt werden, so können sie zweifelsohne, wenn sie es gethan haben, um fremde Grenzen zu überschreiten, auf Zeit, je nach eines Jeden Alter, verwiesen werden, d. h. je jünger er ist, desto länger, je älter, desto kürzer. Haben aber Andere die Geschäfte [der Betheiligten] geführt, und damit nur einen Dienst verrichtet, so sollen sie gezüchtigt, und zwei Jahre lang zu öffentlicher Strafarbeit verurtheilt werden; haben sie aber aus Unwissenheit oder zufälligerweise [Grenz-]Steine gestohlen, so wird das Ausprügeln derselben hinreichen.
Callistrat. lib. III. de cognition. Divus Pius hat an Claudius rescribirt: Es ist nach den erschwerenden Umständen eines jeden Verbrechens wider Diejenigen [das Maass der Strafe] zu bestimmen, welche den Richtern Urkunden vorgelegt haben, deren Echtheit sie nicht darthun können. Wenn es aber scheint, dass sie grössere Strafe verdient haben, als die Grenzen der richterlichen Gewalt reichen, so soll dem Kaiser davon Bericht erstattet werden, damit er ermessen möge, womit sie gestraft werden müssen. Allein Divus Marcus hat mit seinem Bruder, seiner Milde gemäss, dies dahin ermässigt, dass, wenn, wie es meistentheils geschieht, dergleichen Urkunden aus Irrthum vorgelegt werden, Denen, die dies gethan, Verzeihung zu Theil werden solle.
Callistrat. lib. III. de cognition. Wenn man die Ackerbauer oder die Fischer anhalten wollte, ihre Waaren selbst in die Stadt zu bringen und zu verkaufen, so würde die Getreideerzeugung leiden, da die Landleute von ihrer Arbeit abgehalten würden; diese müssen sofort, nachdem sie die Waare überbracht haben, sie aushändigen und zu ihren Arbeiten zurückkehren. So hat zum Beispiel2222Denique. S. Note 53. der ungemein weise und bei den Griechen in grossem Ansehen stehende Plato, in der Unterweisung, wie man gut und glücklich im Staate leben könne, die Kaufleute für vorzüglich nothwendig erachtet; denn er sagt im zweiten Buche der πολιτεία (Vom Staate): Δεῖ γὰρ πλειόνων ἄρα γεωργῶν τε, καὶ τῶν ἄλλων δημιουργῶν, καὶ τῶν ἄλλων διακόνων, τῶνγε εἰσαξόντων καὶ ἐξαξόντων ἕκαστα, οὗτοι δὲ εἰσιν ἔμποροι2323Ἔμπορος, Grosshändler, sonst entgegengesetzt dem κάπηλος, Höker und Trödler, hier wohl im Allgemeinen für jeden Kaufmann.. Κομίσας δὲ ὁ γεωργὸς εἰς τὴν ἀγορὰν τι, ὧν ποιεῖ, ἤ τις ἄλλος τῶν δημιουργῶν, ἐὰν μὴ εἰς τὸν αὐτὸν χρόνον ἥκη τοῖς δεομένοις τὰ παρ᾿ αὐτοῦ διαλ λαξασθαι, ἀργήσει τῆς αὐτοῦ δημιουργίας καθήμενος ἐν τῇ ἀγορᾶ; οὐδαμῶς· ἀλλ᾽ εἰσὶν, οἱ τοῦτο ὁρῶντες ἑαυτοὺς ἐπὶ τὴν διακονίαν τάττουσι ταύτην.2424Es bedarf nemlich Mehrerer, und zwar der Ackerbauer, dann Anderer als Arbeiter, und wieder Anderer als Dienstleistender, welche Alles einführen und ausführen; dieses aber sind die Kaufleute. Wenn nun der Ackerbauer oder ein anderer Arbeiter etwas von seinen Erzeugnissen auf den Markt bringt, wir er dann, dafern er nicht zu gleicher Zeit mit Denen anlangt, die den Eintausch Dessen, was er hat, bedürfen, auf dem Markte sitzend seine Arbeit versäumen? Keinesweges; sondern es giebt Leute, die dieses einsehend, sich diesem Dienste widmen.
Ex libro IV
Callistr. lib. IV. de Cognitionib. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen ist genau zu prüfen. Und darum werden in Betreff der Person derselben vorzüglich die Verhältnisse eines jeden auszuforschen sein, ober ein Decurio, oder ein Plebejer sei, und ob er von ehrbarem und tadellosem Lebenswandel, oder mit einem Schandfleck bezeichnet und tadelhaft, oder ob er reich oder arm sei, so dass er sich leicht Etwas um eines Gewinns willen zu Schulden kommen lässt, oder ob er ein Feind desjenigen sei, gegen den er das Zeugniss ablegt, oder ob er ein Freund desjenigen sei, für den er Zeugniss gibt, denn wenn das Zeugniss frei von Verdacht ist, sowohl in Betreff der Person, von welcher es abgelegt wird, indem sie ehrbar ist, als auch in Betreff des Grundes, weil weder zum Gewinn, noch zur Gunst, noch zur Feindschaft ein Grund vorhanden ist, so ist [der Zeuge] zuzulassen. 1Und darum hat der höchstselige Hadrianus an den Vivius Varus, den Legat in der Provinz Cilicia, rescribirt, dass der, welcher richtet, besser wissen könne, wieviel Glaubwürdigkeit den Zeugen beizumessen sei. Die Worte des Schreibens sind diese: Du kannst besser wissen, wieviel Glaubwürdigkeit den Zeugen beizumessen sei, wer sie und von welcher Würde und bürgerlicher Achtung sie seien, und welche aufrichtig gesprochen zu haben scheinen, ob sie eine und dieselbe Rede sich überdacht und vorgebracht haben, oder auf das, was du gefragt hattest, unvorbereitet Wahrscheinliches geantwortet haben. 2Es ist auch ein Rescript desselben Kaisers an den Valerius Varus über die Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugen vorhanden, welches so lautet: Es kann auf keine sichere Weise hinlänglich bestimmt werden, welche Beweisgründe und in welchem Maasse sie zum Beweis irgend einer Sache hinreichen; [denn] sowie nicht immer so wird doch oft die Wahrheit einer Sache ohne öffentliche Denkmäler erkannt; bald bestätigt die Zahl, bald die Würde und das Ansehen der Zeugen, bald zum Beispiel ein übereinstimmendes Gerücht die Glaubwürdigkeit der Sache, um welche es sich handelt. Ich kann dir also blos dies im Allgemeinen rescribiren, dass man durchaus nicht die Untersuchung sogleich an eine einzige Art des Beweises binden müsse, sondern dass du nach deiner inneren Ueberzeugung abwägen musst, was du entweder glauben, oder für zu wenig bewiesen halten sollst. 3Derselbe höchstselige Hadrianus hat an den Junius Rufinus, Proconsul von Macedonien, rescribirt, dass er den Zeugen, nicht den [schriftlichen] Zeugnissen glauben würde. Die hierher gehörigen Worte des Schreibens sind diese: Weil Alexander bei mir dem Aper Verbrechen vorgeworfen hatte, und weil er sie nicht bewies, auch keine Zeugen vorführte, sondern sich [schriftlicher] Zeugnisse bedienen wollte, die bei mir nicht gelten, — denn ich pflege [die Zeugen] selbst zu fragen — so habe ich denselben an den Präses der Provinz verwiesen, damit dieser die Glaubwürdigkeit der Zeugen untersuchen sollte, and [Alexander,] wenn er das, was er behauptet hatte, nicht bewiesen hätte, relegirt würde. 4Derselbe Kaiser hat auch an den Gabinius Maximus folgendermaassen rescribirt: Die Beweiskraft gegenwärtiger Zeugen ist eine andere, als die von [schriftlichen] Zeugnissen, welche vorgelesen zu werden pflegen; daher überlege dir [die Sache], damit du den [Zeugen], wenn du sie zurückbehalten willst, die Kosten ersetzen mögest. 5Durch das Julische Gesetz von der Gewalt wird bestimmt, dass es folgenden Personen nicht erlaubt sein soll, ein Zeugniss gegen den nach diesem Gesetze Angeklagten2525Ne hac lege in reum testim. dicere nach der Erklärung des Accursius. abzulegen: wer von demselben oder dem Vater desselben die Freiheit erlangt haben wird, oder die, welche unmündig sein werden, und wer in einem öffentlichen (peinlichen) Process verurtheilt sein wird, wer nicht in den vorigen Stand wieder eingesetzt sein wird, oder wer in Banden oder in öffentlichem Gewahrsam sein wird, oder wer seine Dienste vermiethet haben wird, um mit den Bestien zu kämpfen, oder eine solche, welche öffentlich mit ihrem Körper Gewinn treiben oder getrieben haben wird, oder wer verurtheilt oder überführt sein wird, dass er dafür, dass er ein Zeugniss ablegen oder nicht ablegen sollte, Geld erhalten habe. Denn Einige sind wegen der Ehrfurcht der Personen2626D. h. wegen der von ihnen dem Angeschuldigten zu erzeigenden Ehrfurcht, z. B. Freigelassene im Verhältniss zum Freilasser., Andere wegen ihrer Unbedachtsamkeit im Ueberlegen, noch Andere wegen des Schandflecks und der Infamie ihres Lebenswandels zum Zeugniss nicht zuzulassen. 6Die Zeugen sind nicht ohne Grund weither vorzufordern; und noch viel weniger sind Soldaten von ihren Feldzeichen und Diensten abzurufen, um ein Zeugniss zu geben, und das hat der höchstselige Hadrianus rescribirt. Aber auch die höchstseligen Brüder haben rescribirt: Was das Vorfordern der Zeugen betrifft, so ist es [Gegenstand der] Achtsamkeit des Richters, sich darnach zu erkundigen, welche Gewohnheit in der Provinz, in welcher er richtet, gegolten habe; denn wenn es bewiesen werden wird, dass oft sehr Viele nach einer andern Stadt um eines Zeugnisses willen vorgefordert worden seien, so ist kein Bedenken zu tragen, dass diejenigen aufzurufen seien, [deren Gegenwart] der, welcher richtet, als nothwendig bei der Untersuchung selbst erkannt haben wird.
Callistrat. lib. IV. de Cognit. Von Vormündern und Curatoren der Pflegbefohlenen wird dieselbe Sorgfalt hinsichtlich der Verwaltung der Mündelsachen erheischet, welche ein redlicher Hausvater bei seinen Angelegenheiten anwenden muss. 1Das Amt der Vormünder hört auf, sobald Curatoren bestellt sind. Deshalb fallen alle bereits angefangenen Geschäfte [von jetzt an] der Treue der Curatoren anheim. Dies verfügte auch der göttliche Marcus mit seinem Sohne Commodus. 2Auch den Erben der Mündel steht ebenso, wie den Mündeln selbst die Wahl zu, an welche von den Vormündern sie sich besonders halten wollen. 3Die kaiserlichen Verordnungen erklären: Auf Auslagen, die redlicher Weise für die Vormundschaft, nicht für die Vormünder selbst gemacht werden, pflegt man Rücksicht zu nehmen, wenn nicht etwa von dem Bevormunder dem Vormunde eine bestimmte Vergütung festgesetzt wurde.
Callistr. lib. IV. de Cognit. weil die Sicherheitsleistung den boshaften Vorsatz des Vormundes nicht verändert, sondern ihm nur die Möglichkeit gibt, desto länger gegen das Vermögen des Mündels zu wüthen.
Callistr. lib. IV. de Cognition. Nicht nur auf die Grösse des Vermögens der drei übernommenen Vormundschaften, und der, welche übernommen werden solle, ist zu sehen, sondern auch das Alter der Mündel in Betracht zu ziehen; denn wenn das Alter der früheren Mündel, oder derjenigen, deren Vormundschaft [Jemand] zu übernehmen genöthigt wird, der Mündigkeit nahe ist, so dass nur die Zeit von einem halben Jahre übrig ist, so wird keine Entschuldigung gegeben werden; und das wird durch kaiserliche Constitutionen bestimmt. 1Den Trojanern ist sowohl wegen des hohen Ruhms [ihrer] Stadt, als auch wegen des mit den Römern gemeinschaftlichen Ursprungs, schon vor Alters sowohl durch Senatsschlüsse, als durch Constitutionen der Kaiser die vollständigste Befreiung ertheilt worden, so dass sie auch eine Eutschuldigung gegen die Vormundschaft haben, nämlich über solche Mündel, welche keine Trojaner sind, und das hat der höchstselige Pius rescribirt. 2Wir haben gesagt, dass die, welche in Zünften sind, z. B. in der der Schmiede, eine Befreiung haben; auch in Betreff der Verwaltung der Vormundschaften über Fremde werden sie eine Entschuldigung haben, wenn nicht ihre Vermögensumstände vermehrt sein sollten, so dass sie auch zur Uebernahme der übrigen öffentlichen Aemter genöthigt werden; und das wird durch kaiserliche Constitutionen bestimmt. 3Nicht alle Zünfte und Innungen haben jedoch eine Befreiung von Vormundschaften, wenn sie auch nicht zu Municipalämtern verpflichtet sein sollten, wenn ihnen nicht namentlich dieses Privilegium gegeben worden ist. 4Der, welcher die Aedilität bekleidet, kann zum Vormunde bestellt werden; aber (nam) die Aedilität wird zu den obrigkeitlichen Aemtern gerechnet, welche, einem Rescript des höchstseligen Marcus gemäss, eine Entschuldigung gegen Privatämter geben. 5Es ist sehr bekannt, dass es beliebt hat, dass denen, welche eine Ehrenstelle bekleiden, Befreiung von Vormundschaften gestattet werde; dass aber die frei seien, welche dann erst zur Uebernahme des Vormundschaftsamtes berufen werden, sonst ist es ebenso bekannt, dass die, welche sich schon in die Verwaltung gemischt haben, nicht einmal während der Zeit der Amtsführung frei sind. 6Die Eigenthümer von Schiffen scheinen unter [ihren] Privilegien [das] nicht zu haben2727Habere statt haberi. S. v. Glück XXXI. S. 472., dass sie von Vormundschaften frei sein sollen, und das hat der höchstselige Trajanus rescribirt. 7Die Einwohner eines Burgfleckens pflegen gegen die Vormundschaften entschuldigt zu werden, ausser [gegen die] über solche, welche selbst sowohl Einwohner sind, als auch sich in demselben Burgflecken und in derselben Lage befinden.
Übersetzung nicht erfasst.
Callistrat. lib. IV. de Cognition. Wenn Jemand, da kein rechtmässiger Widersacher vorhanden war, für einen Freigeborenen erklärt worden ist, so ist das Decret ebenso kraftlos, als wenn keine Entscheidung Statt gefunden hätte; und das wird durch kaiserliche Constitutionen verordnet.
Callistrat lib. IV. de cognition. Unter der Benennung Kleid (vestis) wird sowohl ein männliches, als ein weibliches, auch ein theatralisches, auch wenn es für Tragiker oder Citherspieler bestimmt sein sollte, begriffen.
Ex libro V
Ad Dig. 4,2,13Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 123, Note 1.Callistrat. lib. V. de Cognition. Es gibt nämlich eine Verordnung des höchstseligen Marcus folgenden Inhalts: Es ist das Rathsamste (optimum), wenn du diejenigen Forderungen, welche du zu haben meinest, durch Klagen geltend zu machen suchest. Als [nun] Marcianus äusserte: Ich habe keine Gewalt ausgeübt, sprach sich der Kaiser so aus: Hältst du blos das für Gewalt, wenn Menschen verwundet werden? Gewalt findet auch dann Statt, so oft Jemand, was ihm nach seiner Meinung geschuldet wird, nicht durch den Richter einfordert. Jeder also, hinsichtlich dessen mir erwiesen werden wird, dass er irgend eine Sache seines Schuldners, oder die ihm schuldige Summe, ohne sie vom Schuldner selbst aus freiem Willen erhalten zu haben, grundlos ohne irgend einen Richter [zu Hülfe genommen zu haben] besitze oder [von einem Andern] in Empfang genommen und demnach in dieser Sache sich selbst Recht gesprochen habe, wird sein Forderungsrecht verlieren.
Übersetzung nicht erfasst.
Ad Dig. 42,1,33ROHGE, Bd. 5 (1872), S. 213: Rescission eines auf eine falsche Urkunde gestützten Erkenntnisses. Einfluß des prozessualen Anerkenntnisses der Echtheit der Urkunde.Idem lib. V. Cognit. An den Kaiser Hadrian wandte sich Julius Tarentinus mit einer Bittschrift, und zeigte an, dass durch falsche Zeugnisse, indem durch Ränke der Gegner die Zeugen bestochen worden, die Gewissenhaftigkeit des Richters betrogen worden sei. Darauf rescribirte der Kaiser mit folgenden Worten, dass die Sache in den vorigen Stand zu setzen sei: Ich lasse dir eine Abschrift des Schreibens zugehen, das bei mir Julius Tarentinus eingereicht hat. Wenn er dir erweist, dass er durch Ränke der Gegner und bestochene Zeugen unterdrückt worden sei, so verfahre in der Sache mit aller Schärfe, und falls der Richter Etwas deshalb, weil er auf solche schlimme Weise hintergangen worden, geurtheilt hat, so setze die Sache in vorigen Stand2828Vgl. Unterholzner Verjährungslehre Th. II. S. 17. Note 538..
Callistrat. lib. V. de cognition. Durch das Ackergesetz, welches Cajus Cäsar wider Diejenigen gab, welche die aufgestellten Grenzzeichen aus ihrer Stelle2929Gradus, s. Bynkershoek Obs. l. V. c. 10. und über die Grenzen in böser Absicht gerückt haben, ist eine Geldstrafe verordnet worden; denn es befiehlt, für jedes einzelne Grenzzeichen, welches sie herausgenommen und von seiner Stelle verrückt haben, funfzig Goldstücke an die öffentlichen Cassen zu zahlen, und stellt Jedem, wer da will, frei, diese Klage zu erheben. 1In einem andern Ackergesetz, welches Divus Nerva gegeben hat, ist verordnet, dass, wenn ein Sclave oder eine Sclavin ohne Wissen des Herrn [etwas der Art] arglistigerweise gethan haben, die Todesstrafe erfolgen soll, wenn nicht der Herr oder die Herrin die Geldstrafe erlegen wollen. 2Auch Diejenigen, welche, um die Fragen über die Grenzen zu verwirren, das Aeussere der Gegenden verändern, z. B. aus einem Baume einen Strauch, oder aus einem Walde eine Rodung, oder irgend der Art Etwas machen, müssen mit Rücksicht auf ihre Person, ihren Stand und die Strafbarkeit ihrer That gestraft werden.
Callistrat. lib. V. de cognition. Die Kaiserlichen Gebrüder haben rescribirt, die Erben der Ankläger dürfen nicht zur Ausführung der Criminalklagen genöthigt werden. 1Ebensowenig, hat Divus Hadrianus rescribirt, dürfe ein Ankläger Mehrere auf ein Mal in Anklagestand zu versetzen genöthigt werden.
Callistr. lib. V. de cognition. Wenn die Soldaten Gefangene sich haben entschlüpfen lassen, so gerathen sie selbst in Gefahr. Denn Divus Hadrianus hat an den Legaten Statilius Secundus rescribirt: dass, so oft den Soldaten ein Gefangener entsprungen, Untersuchung angestellt werden solle, ob die zu grosse Nachlässigkeit der Soldaten daran Schuld gewesen, oder ein Zufall, ob es einer von Mehreren gewesen, oder Mehrere zugleich, und dass die Soldaten, denen sie entsprungen, nur dann mit dem Tode gestraft werden dürfen, wenn sich ergäbe, dass ihre Schuld zu gross gewesen, sonst dürfen sie nur nach Maassgabe ihrer Schuld bestraft werden. Auch rescribirte derselbe Kaiser an den Salvius, Legaten von Aquitanien, also: Wider Den, der einen Gefangenen losgelassen, oder ihn wissentlich so gehabt hat, dass er aus dem Gefängniss entfliehen konnte, solle eine Strafe verhängt werden; sei es aber aus Trunkenheit oder Nachlässigkeit des Wächters geschehen, so müsse er gezüchtigt und degradirt werden; habe er ihn zufällig verloren, so sei nichts wider ihn vorzunehmen. 1Wenn ein Gefangener Civilpersonen entsprungen ist, so muss, meiner Ansicht nach, es eben darauf ankommen, wovon ich gesagt habe, dass es in Ansehung der Soldaten zu berücksichtigen sei.
Ad Dig. 48,7,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 123, Note 1.Callistrat. lib. V. de cognition. Wenn Gläubiger wider ihre Schuldner klagen, so müssen sie Das, was sie glauben, dass ihnen geschuldet werde, durch den Richter zurückfodern; sonst, wenn sie ohne Jemandes Erlaubniss dazu sich in des Schuldners Vermögensbesitz gesetzt haben, so, hat Divus Marcus decretirt, sollen sie kein Recht aus ihrer Foderung weiter haben. Die Worte des Decrets lauten also: Es ist am besten, dass, wenn du glaubst Anfoderungen zu haben, du dich deiner Klagen bedienest; inzwischen muss jener im Besitz bleiben, und du Kläger sein. Und als Marcianus entgegnete, ich habe keine Gewaltthätigkeit verübt, so erwiderte der Kaiser: du glaubst also, dass nur das Gewaltthätigkeit sei, wenn Menschen verwundet werden? Gewaltthätigkeit ist auch dann vorhanden, so oft Jemand Das, was er glaubt, dass ihm verschuldet werde, nicht durch richterliche Hülfe zurückfodert; ich glaube aber, dass es weder deiner Bescheidenheit, noch deiner Würde entspreche, etwas ohne Recht zu thun. Jedweder nun, von dem mir angezeigt werden wird, dass er irgend eine Sache seines Schuldners, welche ihm von demselben nicht übergeben worden, ohne alle richterliche Hülfe gefährlicherweise besitze, und sich in Ansehung derselben selbst Recht gesprochen habe, der wird ferner kein Foderungsrecht haben.
Callistrat. lib. V. de cognition. Ein freier Mensch, der in seinem Zeugniss sich keiner Doppelzüngigkeit schuldig macht, darf nicht zur peinlichen Frage gezogen werden. 1Auch wer noch nicht vierzehn Jahr alt ist, darf, hat Divus Pius an Maecilius rescribirt, wider eines Andern Person nicht zur peinlichen Frage gezogen werden, besonders dann nicht, wenn die Anklage nicht ausserdem durch besondere Gründe unterstützt wird; es folgt aber hieraus nicht, dass ihm auch ohne Tortur geglaubt werde; denn das Alter, sagt er, welches sie für den Augenblick gegen die Grausamkeit der peinlichen Frage zu schützen scheint, erweckt auf der andern Seite auch um so mehr Verdacht wider sie, dass sie sich zur Lüge hinneigen. 2Wer Dem, der einen Sclaven eigenthümlich in Anspruch nimmt, Sicherheit bestellt, muss an Stelle des Herrn gehalten werden, und darum können [solche] Sclaven nicht wider seine Person torquirt werden, hat Divus Pius folgendermaassen rescribirt: Du musst Deine Sache mit andern Beweismitteln versehen; denn die Sclaven dürfen nicht zur peinlichen Frage gezogen werden, da der Besitzer der Erbschaft, welcher dem Kläger Bürgschaft geleistet hat, inzwischen an des Herrn Stelle ist.
Callistrat. lib. V. de cognition. Die Kaiserlichen Brüder haben an Aruntius Silo rescribirt: Die Provinzialpräsidenten pflegen in der Regel die selbstausgesprochenen Erkenntnisse nicht wieder aufzuheben. Auch rescribirten sie an die Italierin Vetina: es könne Niemand sein eigenes Erkenntniss ändern, und es sei dies etwas völlig Ungewöhnliches. Hat jedoch Jemand von sich selbst Unwahrheiten angegeben, oder ist er darum mit der Strafe belegt worden, weil er keine Beweismittel hatte, er hat diese aber nachher aufgefunden, so ist zufolge einiger Kaiserlichen Rescripte, entweder eine Strafminderung, oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden; allein das kann nur von Seiten der Kaiser geschehen. 1In Ansehung von Decurionen und der Principalen3030Savigny Geschichte d. R. R. im Mittelalter, Band I. S. 71. f.: Nach der herrschenden Meinung, gab es einen engern Ausschuss unter den Decurionen, die Principalen, um einen gewissen Theil der Geschäfte allein zu führen. Allein diese Meinung ist unrichtig. Zuweilen führt nemlich diesen Titel der erste der Decurionen durch Wahl oder Alter im Dienst; zuweilen sind die Duumvirn gemeint. In andern Stellen werden sie den Decurionen augenscheinlich entgegengesetzt, sodass die decem primi gemeint sind. Dieser Unsicherheit wegen lässt sich dieser Ausdruck meist auf keine bestimmte Bedeutung zurückführen, allein die Ansicht vom engern Ausschuss ist gewiss unrichtig. der Provinzialstädte, die ein Capitalverbrechen begangen haben, wird durch Kaiserliche Mandate vorgeschrieben, dass, wenn es scheine, als habe einer etwas begangen, weshalb er ausserhalb der Provinz auf eine Insel verwiesen werden müsse, der Präsident an den Kaiser mit Beifügung des Erkenntnisses berichten solle. 2In einem andern Hauptstücke der Mandate ist folgende Vorschrift enthalten: wenn einige von den Principalen einer Provinzialstadt einen Strassenraub oder ein anderes Verbrechen begangen haben, sodass sie eine Capitalstrafe verdient zu haben scheinen, so wirst du sie gefesselt verwahren, und mir Bericht erstatten, und hinzufügen, was ein jeder begangen habe.
Ex libro VI
Callistrat. lib. VI. de Cognit. Das Recht zu deportiren, haben die Procuratoren des Kaisers nicht, weil sie kein Recht haben, diese Strafe zu verhängen. 1Wenn sie aber Jemanden, als einen Störenfried, oder der sich widerrechtlicher Handlungen gegen des Kaisers Pächter schuldig gemacht, verbieten, die kaiserlichen Güter zu betreten, so muss er dem Folge leisten; dies hat der Kaiser Pius an den Julius rescribirt. 2Sie können aber auch Niemanden nachher die Rückkehr erlauben; dies haben unsere Kaiser Severus und Antoninus auf den Antrag der Hermia rescribirt.
Callistrat. lib. VI. Cognit. Diejenigen, welche blos davon gelaufen sind, müssen ihren Herren zurückgegeben, wenn sie sich aber als Freie aufgeführt haben, pflegen sie härter bestraft zu werden.
Callistrat. lib. VI. de cognition. Rücksichtlich der Schafe bestimmt den Begriff Dieb oder Viehdieb die Anzahl der weggetriebenen Thiere. Manche nehmen an, zehn Schafe seien eine Heerde; bei Schweinen aber sei schon, wenn fünf oder vier fortgetrieben worden, das Verbrechen des Viehdiebstahls vorhanden, bei Pferden und Rindvieh aber, wenn ein Stück. 1Auch Derjenige wird härter bestraft, der zahmes Vieh aus dem Stall geholt hat, und nicht aus dem Walde, oder von der Heerde. 2Wer öfters Vieh fortgetrieben hat, ist, wenn er auch nur immer ein oder das andere Stück Vieh gestohlen hat, doch ein Viehdieb. 3Mit welcher Strafe die Hehler der Viehdiebe bestraft werden müssen, ist in einem Brief des Divus Trajanus verordnet, und zwar sollen sie aus Italien zehn Jahre lang verwiesen werden.
Idem lib. VI. de cognition. Wider Diejenigen, die ins Gefängniss gesetzt, ein Complott angezettelt haben, ihre Fesseln zu sprengen, den Kerker zu erbrechen und zu entspringen, ist eine härtere Strafe zu verhängen, als der Grund, aus dem sie festgesetzt worden, nachsichzieht, und wenn sie auch als rücksichtlich des Verbrechens unschuldig befunden werden, dessenwegen sie in das Gefängniss gesetzt worden sind, so müssen sie doch gestraft werden. Diejenigen hingegen, welche ihr Complott entdeckt haben, müssen Verzeihung erhalten.
Callistrat. lib. VI. de cognition. Divus Hadrianus hat folgendermaassen rescribirt: bei Missethaten wird auf den Willen und nicht auf den Erfolg gesehen3131S. Bynkershoek Obs. III. 10..
Callistrat. lib. VI. de cognition. Dass, wer wegen des Verbrechens des Diebstahls an weggefangenen fremden Sclaven hafte, nicht gleich ein Plagiarier sei, hat Divus Hadrianus in folgenden Worten rescribirt: Ob Der, wer fremde Sclaven veranlasst, [von ihrem Herrn zu bleiben], oder weggefangen hat, sich dadurch des ihm bezüchtigten Verbrechens des Plagiums schuldig mache, oder nicht, diese Frage ist thatsächlich, und darum braucht man nicht Mich darüber zu befragen, sondern der Richter hat sich darnach zu richten, was im gegenwärtigen Fall als das Wahrscheinlichste erscheint. Allerdings aber muss er wissen, dass Jemand wegen des Verbrechens des Diebstahls an fremden weggefangenen Sclaven haften könne, ohne deshalb gleich als ein Plagiarier betrachtet zu werden. 1Derselbe Kaiser erliess über den nemlichen Gegenstand ein Rescript in folgenden Worten: Der, bei dem einer oder der andere flüchtige Sclave vorgefunden worden, welcher seinen Dienst gegen Unterhalt vermiethet hatte, und besonders wenn derselbe schon vorher bei Andern Dienste verrichtet habe, könne mit Recht nicht für einen Plagiarier gehalten werden. 2Durch das Fabische Gesetz ist vorgeschrieben worden, dass, welcher Freie einen freigeborenen Menschen oder einen Freigelassenen wider seinen Willen verborgen und im Gefängniss gehalten, ihn wissentlich und mit Arglist gekauft, wer an irgend einer dieser Thatsachen Theil haben werde, wer, einen fremden Sclaven oder eine Sclavin überredet habe, ihrem Herrn davonzulaufen, oder ihn oder sie wider Wissen und Willen ihres Herrn oder ihrer Herrin verborgen und im Gefängniss gehalten, oder wissentlich und mit Arglist gekauft habe, oder hieran Theil nehmen werde, die Strafe desselben erleiden solle.
Callistrat. lib. VI. de cognition. z. B. die Züchtigung mit Prügeln, mit Peitschen und mit der Knute3232Fustium admonitio, flagellorum castigatio, vinculorum verberatio. Mit diesen Worten haben sich verschiedene Interpreten bemühet. Ich bin Bynkershoek Obs. I. 21. gefolgt. Von den verschiedenen Erklärungen, die er über das vinculorum verberatio giebt, scheint mir doch die beste die, vincula für ein Instrument zum Züchtigen zu verstehen, und zwar für die entsprechendste.,
Idem lib. VI. de cognition. Folgendes sind die Grade der Civilstrafen: als die schwerste Strafe erscheint die Verurtheilung zum Galgen, ingleichen das Lebendigverbrennen (das zwar mit Recht unter der Benennung der schwersten Strafe begriffen wird, aber darum, weil diese Art von Strafen erst später erfunden worden ist, jünger als die erstere erscheint) und die Enthauptung. Der Todesstrafe zunächst steht die Verurtheilung zu Bergwerksarbeit; hierauf folgt die Deportation auf eine Insel. 1Die übrigen Strafen beziehen sich blos auf den guten Ruf, und bezwecken keine Gefahr des Lebens [in natürlicher oder bürgerlicher Bedeutung], wie z. B. die Verweisung auf Zeit, oder für immer, oder auf eine Insel, oder die Verurtheilung zu öffentlicher Strafarbeit, oder Züchtigung mit Prügeln. 2Mit Prügeln wird nicht Jeder ohne Unterschied gezüchtigt, sondern nur Freie, und zwar Leute niedern Standes; Leute aus höhern Ständen werden den Prügeln nicht unterworfen, und das ist in Kaiserlichen Rescripten ausdrücklich so verordnet worden. 3Leute, die sich gewöhnlich Jünglinge nennen, pflegen in manchen Städten sich zu geräuschvollen Beifallsbezeugungen bei öffentlichen Schauspielen herzugeben; wenn diese nichts weiter begehen und nicht vorher vom Präsidenten gewarnt worden sind, so werden sie mit Prügeln ausgehauen und entlassen; werden sie, nach solchergestalt erlittener Züchtigung, von Neuem dabei betroffen, so müssen sie mit der Verbannung bestraft werden, zuweilen auch mit der Capitalstrafe, nemlich, wenn sie sich öfters aufrührerisch und tumultuirend benommen, und schon ein Mal ergriffen, nachsichtiger behandelt worden, in derselben Verwegenheit ihrer Absichten beharrt haben. 4Sclaven pflegen, nachdem sie ausgeprügelt worden, ihren Herren zurückgegeben zu werden. 5Im Allgemeinen kann man als Regel aufstellen, dass alle Diejenigen, welche mit Prügeln zu züchtigen verboten ist, dieselbe Ehrenbezeugung geniessen müssen, wie die Decurionen; denn es ist die grösste Inconsequenz, dass Derjenige, den die Kaiserlichen Constitutionen mit Prügeln zu züchtigen verboten haben, zu Bergwerksarbeit verurtheilt werden könne. 6Divus Hadrianus hat folgende Worte rescribirt: Zu Bergwerksarbeit kann Niemand auf Zeit verurtheilt werden, sondern, wer auf Zeit verurtheilt worden, der darf, auch wenn er Bergwerksarbeit verrichtet, nicht als zu Bergwerksarbeit verurtheilt angesehen werden; denn diesem verbleibt die Freiheit ebensowohl, als Denen, die nicht zu immerwährender Strafarbeit verurtheilt werden. Daher gebären auf diese Weise verurtheilte Weiber auch Freie. 7Zur Beschimpfung Jemandes zu einer Statue oder einem Bilde des Kaisers seine Zuflucht zu nehmen, ist verboten, denn da die Gesetze allen Menschen gleichmässig Sicherheit versprechen, so hat man mit Recht angenommen, dass Der, welcher die Zuflucht zur Statue oder zum Bilde des Kaisers nimmt, dies vielmehr zur Beschimpfung eines Andern, als zum eigenen Schutz thue, ausser wer, von Mächtigern festgehalten, aus einem Gefangniss, oder Verwahrung zu einem Schutz der Art seine Zuflucht genommen hat; diesen muss Verzeihung ertheilt werden. Dass aber Niemand zu Statuen und Bildern seine Zuflucht nehmen solle, hat der Senat beschlossen; auch hat Divus Pius rescribirt, dass, wer zu eines Andern Schimpf des Kaisers Bild umhergetragen habe, in ein öffentliches Gefängniss gesteckt werden soll. 8Jedes Vergehen wider den Freilasser, des Freilassers Sohn, Vater, Verwandten, Ehemann, Ehefrau und andere engverbundene Personen muss härter bestraft werden, als wider fremde Personen. 9Giftmischer3333Venenarii, s. Duker. l. l. p. 426. müssen mit dem Tode bestraft, oder, wenn die Achtung vor ihrer Würde Rücksichten gebietet, deportirt werden. 10Wegelagerer, die dabei auf Beute ausgehen, werden den Strassenräubern zunächst gehalten, und wenn sie die Absicht haben, mit Waffen anzugreifen und zu plündern, so werden sie mit dem Tode bestraft, nemlich wenn sie es öfter und an Wegen gethan haben; ausserdem werden sie zu Bergwerksarbeit verurtheilt, oder auf Inseln verwiesen. 11Zum Feuertode werden meistens Sclaven verurtheilt, die dem Leben ihrer Herren nachgestellt haben;3434Activform von insidiari, Duker l. l. p. 329. ebenso munerare für munerari l. 6. de bon damnat. zuweilen auch freie Plebejer und Personen niedern Standes. 12Brandstifter werden mit dem Tode bestraft, wenn sie aus Feindschaft oder um Beute zu machen innerhalb einer Stadt Feuer angelegt haben, und werden meistens lebendig verbrannt; wenn aber eine einzelne Hütte oder ein Landhaus, so werden sie gelinder bestraft. Denn zufällig entstandene Feuersbrünste, welche hätten vermieden werden können, und durch die Nachlässigkeit Derer, bei denen sie entstanden, den Nachbarn zum Verderben gereicht haben, werden nur civiliter verfolgt, sodass Der, welcher Schaden gelitten, wegen seines Schadens Klage erheben mag, oder es findet eine gelinde Strafe statt. 13In Ansehung der Verwiesenen, ist die Stufenfolge der Strafe in einem Edicte des Divus Hadrianus bestimmt, sodass, wenn ein auf Zeit Verwiesener [vorher] zurückkehrt, er auf eine Insel verwiesen wird, wer auf eine Insel verwiesen sie verlassen hat, auf eine Insel deportirt wird, wer aber deportirt worden und entflohen ist, Todesstrafe erleidet. 14Dieselbe Stufenfolge hat derselbe Kaiser rescribirt, soll auch auf die Gefangenen angewendet werden, d. h. wer auf Zeit verurtheilt worden war, soll auf immer verurtheilt werden, wer auf immerwährend, zu Bergwerksarbeit, wer zu Bergwerksarbeit verurtheilt dies begangen hat, der wird mit dem Tode bestraft. 15Berichtigte Strassenräuber sollen da, wo sie ihr Wesen getrieben, an den Galgen gehenkt werden, wie die Meisten angenommen haben, damit sowohl Andere durch den Anblick von dergleichen Verbrechen abgeschreckt, als auch den Verwandten und Verschwägerten des Ermordeten dadurch, dass die Strafe an derselben Stelle gebüsst wird, wo die Strassenräuber die Mordthaten begangen haben, ein Trost zu Theil werde; Manche haben sie auch dazu verurtheilt, den wilden Thieren vorgeworfen zu werden. 16Unsere Vorfahren haben bei jeder Strafe Sclaven härter als Freie, und Infamirte schwerer als Leute unbescholtenen Rufes gestraft.
Idem lib. VI. de cognition. Nicht gleich, sobald Jemand in das Gefängniss gesetzt worden, darf ihm sein Vermögen genommen werden, sondern erst nach der Verurtheilung, und das hat Divus Hadrianus rescribirt.
Callistr. lib. VI. de cognition. Denjenigen, welche zu Bergwerksarbeit verurtheilt sind, wird die Freiheit entzogen, da sie auch durch Schläge, wie die Sclaven, im Zaum gehalten werden. Dass durch solche Personen dem Fiscus nichts erworben werde, hat Divus Pius verordnet; auch verordnete er, dass darum Dasjenige, was Jemandem vermacht worden war, der hernach zu Bergwerksarbeit verurtheilt worden war, dem Fiscus nicht anheimfalle, und sie seien, sagte er, mehr Strafsclaven, als des Fiscus.
Idem lib. VI. Cognition. Leute, die allerlei Waaren einkaufen und verkaufen, dürfen, obschon sie von den Aedilen3535Die Bematen, welche die Marktpolizei versahen, wie in Rom. Schläge bekommen [können], doch nicht als niedrige Menschen zurückgesetzt werden. Es ist solchen Leuten sogar3636Denique. J. P. Johannsen Diss. de usu atq. vi particulae denique apud veteres Romanor. ICtos. Heidelb. 1808. unverwehrt, um das Decurionat oder irgend eine Ehrenstelle in ihrer Vaterstadt sich zu bewerben; denn sie sind nicht ehrlos. Auch nicht einmal Diejenigen sind von Ehrenstellen ausgeschlossen, die von den Aedilen Peitschenhiebe bekommen haben, wenngleich die Aedilen ihr Amt mit Recht auf diese Weise verwaltet haben. Ich halte es jedoch für unanständig, dergleichen Personen, die Peitschenhiebe erlitten haben, in den Rath aufzunehmen, zumal in solchen Städten, die eine hinreichende Menge ehrbarer Männer haben; denn die geringe Zahl Derer, die zu öffentlichen Aemtern verpflichtet sind, bringt die städtischen Würden nothwendig auch an solche, sobald sie Vermögen besitzen.