De cognitionibus libri
Ex libro I
Callistrat. lib. I. de Cognition. Es wird überhaupt, allemal, so oft der Kaiser dem Provincialpräsidenten Geschäfte durch Rescripte überträgt, wie z. B. du kannst dich an denjenigen, welcher der Provinz vorsteht, wenden, oder mit dem Zusatz: dieser wird erwägen, was er zur thun hat, dem Proconsul oder Legaten nicht die Nothwendigkeit, die Untersuchung selbst zu leiten, auferlegt, wenn auch nicht hinzugesetzt ist: dieser wird erwägen, was er zu thun hat, sondern er kann wählen, ob er selbst erkennen, oder einen Richter bestellen will.
Callistr. lib. I. de Cogn. Wer Recht spricht, der möge darauf achten, dass er den Zutritt zu sich zwar nicht erschwere, aber sich auch nicht geringschätzende begegnen lasse. Es wird daher in den Bestallungen hinzugesetzt, dass die Provincialpräsidenten mit den Provinzeinwohnern keinen vertraulichen Umgang haben sollen; denn aus einer Gleichsstellung im täglichen Umgang entsteht Geringschätzung der Würde. 1Bei Untersuchungen darf er sich weder durch Hitze wider diejenigen, welche er für Bösewichter hält, hinreissen, noch durch Bitten der Unglücklichen rühren lassen; denn derjenige ist kein unerschütterlicher und tüchtiger Richter, dessen Gemüthsbewegung seine Mienen ausdrücken. Er muss überhaupt beim Rechtsspruch so verfahren, dass er das Ansehen seiner Würde durch seine Einsicht [in der Entscheidung] bereichere.
Callistrat. lib. I. Cognitionum. oder die, welche einen Leichenzug begleiten, was auch durch ein Rescript der höchstseligen kaiserlichen Gebrüder gebilligt zu sein scheint,
Callistratus lib. I. Cognit. Zuweilen muss die Untersuchung und Entscheidung aus rechtmässigen Gründen und bei gewissen Personen verzogen werden, z. B. wenn Urkunden über den Streit in dem Besitz derer sein sollen, welche Staatswegen abwesend sind; dies haben die kaiserlichen Gebrüder in diesen Worten verordnet: „es ist billig, wegen Zufälligkeiten einen Verzug zu geben, z. B. wenn ein im Process befangener Vater einen Sohn oder eine Tochter, oder eine Gattin den Gatten, oder ein Sohn den Vater verloren hat, und in ähnlichen Fällen die Entscheidung einigermaassen aufzuschieben.“ 1Hat ein Senator in der Provinz sich der Geschäfte eines Andern unterzogen, so kann er sich der Klage wegen Geschäftsführung nicht entziehen, sondern Julian erachtet, dass er sich auf die Klage einlassen müsse, da er sich diese Verbindlichkeit freiwillig zuzog.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Callistr. lib. II. Cognit. Schuldnern muss Frist zur Zahlung auf Bitten nicht nur eingeräumt, sondern auch, wenn die Umstände es erfordern, verlängert werden. Wenn jedoch solche mehr aus Hartnäckigkeit, als weil sie das Geld dazu nicht flott machen können, die Bezahlung verzögern, so sind sie durch Auspfändung zur Befriedigung [der Gläubiger] anzuhalten, auf die Weise, wovon Kaiser Pius an den Proconsul Cassius mit folgenden Worten rescribirt hat: Denen, welche ihrer Schuld geständig, oder vermöge rechtskräftigen Urtheils zur Wiedererstattung verbunden sind, soll zur Zahlung eine Frist gegeben werden, welche nach dem Vermögen eines Jeden hinreichend scheint. Diejenigen, welche in der entweder anfänglich gesetzten oder aus solcher Ursache nachher verlängerten Frist nicht zahlen, sind auszupfänden, und die Pfänder, wenn sie binnen zwei Monaten nicht bezahlen, zu verkaufen; bleibt von dem Kaufpreise Etwas übrig, so ist es Demjenigen, dem die verkauften Pfänder angehören, herauszugeben.
Übersetzung nicht erfasst.
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Ex libro III
Callistrat. lib. III. de Cognition. Der Kaiser Pius verordnete an die Vogelsteller: es ist unvernünftig, dass ihr auf fremden Grundstücken wider den Willen der Eigenthümer Vogelfang treibt.
Übersetzung nicht erfasst.
Callistrat. lib. III. de Cognit. Der höchstselige Marcus hat mit seinem Sohne rescribirt, dass ein [Sclave,] welcher so verkauft worden ist, dass er innerhalb einer bestimmten Zeit freigelassen werden sollte, wenn der Tag der zu leistenden Freiheit herangekommen sei, [und] der Verkäufer lebe, und bei derselben Willensmeinung verharre, ebenso angesehen werde, als wenn er von Dem, von welchem er hätte freigelassen werden sollen, freigelassen worden wäre; dass aber, wenn der Verkäufer gestorben, der Wille der Erben desselben nicht [weiter] zu erforschen sei.
Idem lib. III. Cognit. Wenn man auf kaiserliche Verordnungen sich beruft, und doch der Richter gegen sie urtheilt, weil er sie der Sache, in welcher er urtheilt, nicht günstig hält, so kann man nicht sagen, dass er sein Urtheil im Widerspruche mit den Verordnungen gesprochen habe; daher muss gegen ein solches Urtheil appellirt werden; sonst bleibt es bei Dem, was erkannt ist.
Übersetzung nicht erfasst.
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Ex libro IV
Callistr. lib. IV. de Cognitionib. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen ist genau zu prüfen. Und darum werden in Betreff der Person derselben vorzüglich die Verhältnisse eines jeden auszuforschen sein, ober ein Decurio, oder ein Plebejer sei, und ob er von ehrbarem und tadellosem Lebenswandel, oder mit einem Schandfleck bezeichnet und tadelhaft, oder ob er reich oder arm sei, so dass er sich leicht Etwas um eines Gewinns willen zu Schulden kommen lässt, oder ob er ein Feind desjenigen sei, gegen den er das Zeugniss ablegt, oder ob er ein Freund desjenigen sei, für den er Zeugniss gibt, denn wenn das Zeugniss frei von Verdacht ist, sowohl in Betreff der Person, von welcher es abgelegt wird, indem sie ehrbar ist, als auch in Betreff des Grundes, weil weder zum Gewinn, noch zur Gunst, noch zur Feindschaft ein Grund vorhanden ist, so ist [der Zeuge] zuzulassen. 1Und darum hat der höchstselige Hadrianus an den Vivius Varus, den Legat in der Provinz Cilicia, rescribirt, dass der, welcher richtet, besser wissen könne, wieviel Glaubwürdigkeit den Zeugen beizumessen sei. Die Worte des Schreibens sind diese: Du kannst besser wissen, wieviel Glaubwürdigkeit den Zeugen beizumessen sei, wer sie und von welcher Würde und bürgerlicher Achtung sie seien, und welche aufrichtig gesprochen zu haben scheinen, ob sie eine und dieselbe Rede sich überdacht und vorgebracht haben, oder auf das, was du gefragt hattest, unvorbereitet Wahrscheinliches geantwortet haben. 2Es ist auch ein Rescript desselben Kaisers an den Valerius Varus über die Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugen vorhanden, welches so lautet: Es kann auf keine sichere Weise hinlänglich bestimmt werden, welche Beweisgründe und in welchem Maasse sie zum Beweis irgend einer Sache hinreichen; [denn] sowie nicht immer so wird doch oft die Wahrheit einer Sache ohne öffentliche Denkmäler erkannt; bald bestätigt die Zahl, bald die Würde und das Ansehen der Zeugen, bald zum Beispiel ein übereinstimmendes Gerücht die Glaubwürdigkeit der Sache, um welche es sich handelt. Ich kann dir also blos dies im Allgemeinen rescribiren, dass man durchaus nicht die Untersuchung sogleich an eine einzige Art des Beweises binden müsse, sondern dass du nach deiner inneren Ueberzeugung abwägen musst, was du entweder glauben, oder für zu wenig bewiesen halten sollst. 3Derselbe höchstselige Hadrianus hat an den Junius Rufinus, Proconsul von Macedonien, rescribirt, dass er den Zeugen, nicht den [schriftlichen] Zeugnissen glauben würde. Die hierher gehörigen Worte des Schreibens sind diese: Weil Alexander bei mir dem Aper Verbrechen vorgeworfen hatte, und weil er sie nicht bewies, auch keine Zeugen vorführte, sondern sich [schriftlicher] Zeugnisse bedienen wollte, die bei mir nicht gelten, — denn ich pflege [die Zeugen] selbst zu fragen — so habe ich denselben an den Präses der Provinz verwiesen, damit dieser die Glaubwürdigkeit der Zeugen untersuchen sollte, and [Alexander,] wenn er das, was er behauptet hatte, nicht bewiesen hätte, relegirt würde. 4Derselbe Kaiser hat auch an den Gabinius Maximus folgendermaassen rescribirt: Die Beweiskraft gegenwärtiger Zeugen ist eine andere, als die von [schriftlichen] Zeugnissen, welche vorgelesen zu werden pflegen; daher überlege dir [die Sache], damit du den [Zeugen], wenn du sie zurückbehalten willst, die Kosten ersetzen mögest. 5Durch das Julische Gesetz von der Gewalt wird bestimmt, dass es folgenden Personen nicht erlaubt sein soll, ein Zeugniss gegen den nach diesem Gesetze Angeklagten11Ne hac lege in reum testim. dicere nach der Erklärung des Accursius. abzulegen: wer von demselben oder dem Vater desselben die Freiheit erlangt haben wird, oder die, welche unmündig sein werden, und wer in einem öffentlichen (peinlichen) Process verurtheilt sein wird, wer nicht in den vorigen Stand wieder eingesetzt sein wird, oder wer in Banden oder in öffentlichem Gewahrsam sein wird, oder wer seine Dienste vermiethet haben wird, um mit den Bestien zu kämpfen, oder eine solche, welche öffentlich mit ihrem Körper Gewinn treiben oder getrieben haben wird, oder wer verurtheilt oder überführt sein wird, dass er dafür, dass er ein Zeugniss ablegen oder nicht ablegen sollte, Geld erhalten habe. Denn Einige sind wegen der Ehrfurcht der Personen22D. h. wegen der von ihnen dem Angeschuldigten zu erzeigenden Ehrfurcht, z. B. Freigelassene im Verhältniss zum Freilasser., Andere wegen ihrer Unbedachtsamkeit im Ueberlegen, noch Andere wegen des Schandflecks und der Infamie ihres Lebenswandels zum Zeugniss nicht zuzulassen. 6Die Zeugen sind nicht ohne Grund weither vorzufordern; und noch viel weniger sind Soldaten von ihren Feldzeichen und Diensten abzurufen, um ein Zeugniss zu geben, und das hat der höchstselige Hadrianus rescribirt. Aber auch die höchstseligen Brüder haben rescribirt: Was das Vorfordern der Zeugen betrifft, so ist es [Gegenstand der] Achtsamkeit des Richters, sich darnach zu erkundigen, welche Gewohnheit in der Provinz, in welcher er richtet, gegolten habe; denn wenn es bewiesen werden wird, dass oft sehr Viele nach einer andern Stadt um eines Zeugnisses willen vorgefordert worden seien, so ist kein Bedenken zu tragen, dass diejenigen aufzurufen seien, [deren Gegenwart] der, welcher richtet, als nothwendig bei der Untersuchung selbst erkannt haben wird.
Callistrat. lib. IV. de Cognit. Von Vormündern und Curatoren der Pflegbefohlenen wird dieselbe Sorgfalt hinsichtlich der Verwaltung der Mündelsachen erheischet, welche ein redlicher Hausvater bei seinen Angelegenheiten anwenden muss. 1Das Amt der Vormünder hört auf, sobald Curatoren bestellt sind. Deshalb fallen alle bereits angefangenen Geschäfte [von jetzt an] der Treue der Curatoren anheim. Dies verfügte auch der göttliche Marcus mit seinem Sohne Commodus. 2Auch den Erben der Mündel steht ebenso, wie den Mündeln selbst die Wahl zu, an welche von den Vormündern sie sich besonders halten wollen. 3Die kaiserlichen Verordnungen erklären: Auf Auslagen, die redlicher Weise für die Vormundschaft, nicht für die Vormünder selbst gemacht werden, pflegt man Rücksicht zu nehmen, wenn nicht etwa von dem Bevormunder dem Vormunde eine bestimmte Vergütung festgesetzt wurde.
Callistr. lib. IV. de Cognit. weil die Sicherheitsleistung den boshaften Vorsatz des Vormundes nicht verändert, sondern ihm nur die Möglichkeit gibt, desto länger gegen das Vermögen des Mündels zu wüthen.
Callistr. lib. IV. de Cognition. Nicht nur auf die Grösse des Vermögens der drei übernommenen Vormundschaften, und der, welche übernommen werden solle, ist zu sehen, sondern auch das Alter der Mündel in Betracht zu ziehen; denn wenn das Alter der früheren Mündel, oder derjenigen, deren Vormundschaft [Jemand] zu übernehmen genöthigt wird, der Mündigkeit nahe ist, so dass nur die Zeit von einem halben Jahre übrig ist, so wird keine Entschuldigung gegeben werden; und das wird durch kaiserliche Constitutionen bestimmt. 1Den Trojanern ist sowohl wegen des hohen Ruhms [ihrer] Stadt, als auch wegen des mit den Römern gemeinschaftlichen Ursprungs, schon vor Alters sowohl durch Senatsschlüsse, als durch Constitutionen der Kaiser die vollständigste Befreiung ertheilt worden, so dass sie auch eine Eutschuldigung gegen die Vormundschaft haben, nämlich über solche Mündel, welche keine Trojaner sind, und das hat der höchstselige Pius rescribirt. 2Wir haben gesagt, dass die, welche in Zünften sind, z. B. in der der Schmiede, eine Befreiung haben; auch in Betreff der Verwaltung der Vormundschaften über Fremde werden sie eine Entschuldigung haben, wenn nicht ihre Vermögensumstände vermehrt sein sollten, so dass sie auch zur Uebernahme der übrigen öffentlichen Aemter genöthigt werden; und das wird durch kaiserliche Constitutionen bestimmt. 3Nicht alle Zünfte und Innungen haben jedoch eine Befreiung von Vormundschaften, wenn sie auch nicht zu Municipalämtern verpflichtet sein sollten, wenn ihnen nicht namentlich dieses Privilegium gegeben worden ist. 4Der, welcher die Aedilität bekleidet, kann zum Vormunde bestellt werden; aber (nam) die Aedilität wird zu den obrigkeitlichen Aemtern gerechnet, welche, einem Rescript des höchstseligen Marcus gemäss, eine Entschuldigung gegen Privatämter geben. 5Es ist sehr bekannt, dass es beliebt hat, dass denen, welche eine Ehrenstelle bekleiden, Befreiung von Vormundschaften gestattet werde; dass aber die frei seien, welche dann erst zur Uebernahme des Vormundschaftsamtes berufen werden, sonst ist es ebenso bekannt, dass die, welche sich schon in die Verwaltung gemischt haben, nicht einmal während der Zeit der Amtsführung frei sind. 6Die Eigenthümer von Schiffen scheinen unter [ihren] Privilegien [das] nicht zu haben33Habere statt haberi. S. v. Glück XXXI. S. 472., dass sie von Vormundschaften frei sein sollen, und das hat der höchstselige Trajanus rescribirt. 7Die Einwohner eines Burgfleckens pflegen gegen die Vormundschaften entschuldigt zu werden, ausser [gegen die] über solche, welche selbst sowohl Einwohner sind, als auch sich in demselben Burgflecken und in derselben Lage befinden.
Übersetzung nicht erfasst.
Callistrat. lib. IV. de Cognition. Wenn Jemand, da kein rechtmässiger Widersacher vorhanden war, für einen Freigeborenen erklärt worden ist, so ist das Decret ebenso kraftlos, als wenn keine Entscheidung Statt gefunden hätte; und das wird durch kaiserliche Constitutionen verordnet.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro V
Ad Dig. 4,2,13Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 123, Note 1.Callistrat. lib. V. de Cognition. Es gibt nämlich eine Verordnung des höchstseligen Marcus folgenden Inhalts: Es ist das Rathsamste (optimum), wenn du diejenigen Forderungen, welche du zu haben meinest, durch Klagen geltend zu machen suchest. Als [nun] Marcianus äusserte: Ich habe keine Gewalt ausgeübt, sprach sich der Kaiser so aus: Hältst du blos das für Gewalt, wenn Menschen verwundet werden? Gewalt findet auch dann Statt, so oft Jemand, was ihm nach seiner Meinung geschuldet wird, nicht durch den Richter einfordert. Jeder also, hinsichtlich dessen mir erwiesen werden wird, dass er irgend eine Sache seines Schuldners, oder die ihm schuldige Summe, ohne sie vom Schuldner selbst aus freiem Willen erhalten zu haben, grundlos ohne irgend einen Richter [zu Hülfe genommen zu haben] besitze oder [von einem Andern] in Empfang genommen und demnach in dieser Sache sich selbst Recht gesprochen habe, wird sein Forderungsrecht verlieren.
Übersetzung nicht erfasst.
Ad Dig. 42,1,33ROHGE, Bd. 5 (1872), S. 213: Rescission eines auf eine falsche Urkunde gestützten Erkenntnisses. Einfluß des prozessualen Anerkenntnisses der Echtheit der Urkunde.Idem lib. V. Cognit. An den Kaiser Hadrian wandte sich Julius Tarentinus mit einer Bittschrift, und zeigte an, dass durch falsche Zeugnisse, indem durch Ränke der Gegner die Zeugen bestochen worden, die Gewissenhaftigkeit des Richters betrogen worden sei. Darauf rescribirte der Kaiser mit folgenden Worten, dass die Sache in den vorigen Stand zu setzen sei: Ich lasse dir eine Abschrift des Schreibens zugehen, das bei mir Julius Tarentinus eingereicht hat. Wenn er dir erweist, dass er durch Ränke der Gegner und bestochene Zeugen unterdrückt worden sei, so verfahre in der Sache mit aller Schärfe, und falls der Richter Etwas deshalb, weil er auf solche schlimme Weise hintergangen worden, geurtheilt hat, so setze die Sache in vorigen Stand44Vgl. Unterholzner Verjährungslehre Th. II. S. 17. Note 538..
Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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Ex libro VI
Callistrat. lib. VI. de Cognit. Das Recht zu deportiren, haben die Procuratoren des Kaisers nicht, weil sie kein Recht haben, diese Strafe zu verhängen. 1Wenn sie aber Jemanden, als einen Störenfried, oder der sich widerrechtlicher Handlungen gegen des Kaisers Pächter schuldig gemacht, verbieten, die kaiserlichen Güter zu betreten, so muss er dem Folge leisten; dies hat der Kaiser Pius an den Julius rescribirt. 2Sie können aber auch Niemanden nachher die Rückkehr erlauben; dies haben unsere Kaiser Severus und Antoninus auf den Antrag der Hermia rescribirt.
Callistrat. lib. VI. Cognit. Diejenigen, welche blos davon gelaufen sind, müssen ihren Herren zurückgegeben, wenn sie sich aber als Freie aufgeführt haben, pflegen sie härter bestraft zu werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.