Aurelii Arcadii Charisii Opera
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De testibus liber singularis
Arcad. Qui Et Charis. lib. sing. de testib. Der Gebrauch der Zeugnisse ist häufig und nothwendig, und [sie sind] von denen vorzüglich zu fordern, deren Glaubwürdigkeit nicht schwankt. 1Es können auch Zeugen nicht blos in peinlichen Rechtssachen, sondern auch in bürgerlichen Rechtsstreiten11In criminalibus causis — in pecuniariis litibus. S. die Bem. zu L. 1. §. 1. D. de calumn. 3. 6., sowie es die Umstände verlangen, gebraucht werden, und [zwar] solche, welchen nicht untersagt ist, ein Zeugniss [abzulegen], und welche durch kein Gesetz eine Entschuldigung gegen die Zeugnissablegung haben. 2Obgleich durch einige Gesetze eine sehr grosse Zahl von Zeugen festgesetzt worden ist, so wird doch in Folge kaiserlicher Constitutionen diese Freiheit auf eine genügende Zahl von Zeugen beschränkt, so das die Richter es anordnen und nur das Vorfordern derjenigen Zahl von Zeugen, welche sie für nothwendig gehalten haben werden, dulden sollen, damit nicht bei ungebundener Erlaubniss zur Plage der Menschen eine überflüssige Menge von Zeugen herbeigezogen werde.
Arcad. Qui Et Charis. lib. sing. de testib. Ein wegen einer Schmähschrift Verurtheilter wird zum Zeugniss unfähig22Intestabilis, d. h. sowohl kein Zeugniss ablegen, als auch kein Testament machen, wobei Andere Zeugen sind.. 1Auch das ist unbezweifelt, dass, wenn es die Umstände fordern, nicht blos Privatpersonen, sondern auch Magistrate, wenn sie gegenwärtig sind, ein Zeugniss ablegen [müssen]. Ingleichen hat der Senat verordnet, dass der Prätor in einem Process wegen Ehebruchs ein Zeugniss ablegen müsse. 2Wenn die Lage einer Sache so sein sollte, dass wir auch einen Fechter33Arenarium; namentlich bezeichnet dieses Wort einen solchen, welcher in den Schauspielen mit wilden Thieren kämpft. Solche Personen waren infam und daher eigentlich untüchtige Zeugen. oder eine ähnliche Person als Zeugen zuzulassen gezwungen werden, so ist dem Zeugniss desselben ohne Tortur nicht zu glauben. 3Wenn alle Zeugen von derselben Ehrbarkeit und bürgerlichen Achtung sein sollten und die Beschaffenheit des Geschäfts und die innere Ueberzeugung des Richters mit ihnen übereinstimmt, so muss man alle Zeugnisse berücksichtigen; wenn aber einige unter ihnen verschieden ausgesagt haben, wenn gleich in ungleicher Zahl, so muss man das, was der Natur des Geschäfts angemessen und von dem Verdacht einer Feindschaft, oder einer Gunst frei ist, glauben; und es wird der Richter seine innere Ueberzeugung durch Schlüsse, und Zeugnisse, und [durch das], was er als der Sache entsprechender und der Wahrheit gemässer erfahren haben wird, bestätigen, denn man muss nicht auf die Menge [der Zeugen], sondern auf die lautere Glaubwürdigkeit der Zeugnisse, und auf die Zeugnisse sehen, denen das Licht der Wahrheit mehr zur Seite steht.
Arcad. Qui Et Charis. lib. sing. de testib. Durch [kaiserliche] Mandate wird bestimmt, dass die Präsides darauf sehen sollen, dass Sachwalter in einer Rechtssache, in welcher sie als Sachwalter gedient haben, kein Zeugniss ablegen und das ist auch in Bezug auf Geschäftsführer44In exsecutoribus negotiorum. Welche Personen Arcadius hiermit gemeint habe, darüber hat man verschiedene Meinungen aufgestellt. Die neueste und sehr wahrscheinliche Erklärung ist die von Linde in d. Zeitschr. f. Civilr. und Proc. B. 1. S. 285. ff., nach welcher unter exsecutores — der Natur des Verhältnisses nach, stets entweder ausschliesslich im Interesse eines Theils handeln, oder — zugleich ein eigenes Interesse wahrnehmen. — Dahin gehören denn Tutoren, Curatoren, Procuratoren, Administratoren und dgl. Anderer Meinung ist Heffter Instit. d. Civil. Proc. S. 205. Anm. 20. welcher unter exsec. negot. gerichtliche Beamte oder Deputirte versteht, welche den Parteien in einer anhängigen Streitsache und für dieselbe angewiesen worden sein sollen. zu beobachten.
Arcad. Charis. lib. sing. de test. Wer unter vierzehn Jahr alt ist, darf nicht zur peinlichen Frage gezogen werden, wie auch Divus Pius an Caecilius Jubentianus rescribirt hat. 1In Bezug auf ein Majestätsverbrechen, welches die Person der Kaiser angeht, werden aber überhaupt Alle, wenn sie zu Zeugen aufgerufen werden, und es die Sache erfodert, torquirt. 2Es kann die Frage aufgeworfen werden: Ob nicht die zu dem im Felde erworbenen Sondergute des Sohnes gehörigen Sclaven wider des Vaters Person peinlich vernommen werden können? Denn dass umgekehrt, die des Vaters wider die Person des Sohnes nicht torquirt werden können, ist durch Constitutionen begründet worden. Ich halte es jedoch für richtiger, dass auch die Sclaven des Sohnes wider des Vaters Person nicht befragt werden dürfen. 3Die Torturmittel sind nun nicht in der Maasse anzuwenden, wie sie der Kläger verlangt, sondern wie sie nach gemässigten Grundsätzen nöthig werden. 4Auch darf der Ankläger den Anfang der Beweismittel nicht aus des Angeschuldigten Hause nehmen, und die Freigelassenen oder Sclaven Dessen, den er anklagt, zum Zeugniss aufrufen. 5Das Meiste bei Erforschung der Wahrheit thut übrigens die Stimme selbst, und eine sorgsame Aufmerksamkeit bei der Untersuchung; denn sowohl aus der Rede, als auch daraus, mit welcher Standhaftigkeit oder Verzagtheit Einer Etwas sagt, oder in welchem Rufe Jeder in seiner Stadt steht, wird Manches zur Erleuchtung der Wahrheit an den Tag kommen. 6Auch in Freiheitsangelegenheiten darf die Wahrheit nicht durch Tortur Derer erforscht werden, über deren Standesrecht Frage entsteht.
De officio praefecti praetorio liber singularis
Aurel. Arcad. Charis. Mag. libell. lib. sing. de off. Praef. Pr. Es ist nothwendig, kürzlich zu erwähnen, woher der Ursprung der Würde des Präfectus Prätorio gekommen ist. Nach einigen Schriftstellern soll vor Alters der Präfectus Prätorio nach Art des Magister equitum eingesetzt worden sein. Denn da bei den Alten den Dictatoren auf eine gewisse Zeit die höchste Gewalt anvertraut zu werden pflegte, und dieselben sich einen Magister equitum erwählten, welche als theilnehmende Gehülfen in der Staatsverwaltung und dem Kriegswesen, die nächste Gewalt nach ihnen in Händen hatten, so wurden, nachdem die Regierung des Staates auf immerwährende Kaiser übergegangen war, von den Kaisern, nach Art des Magister equitum, Präfecti Prätorio erwählt, jedoch mit einem grössern Wirkungskreise zur Vervollkommnung der Staatsverwaltung. 1Das aus diesem Ursprung hervorgegangene Ansehen der Präfecte fand man bald angemessen, so auszudehnen, dass von dem Präfectus Prätorio keine Berufung weiter Statt fand. Denn da vorher Frage darüber entstanden war, ob vom Präfectus Prätorio appellirt werden könne, und es dem Rechte nach zulässig sei, auch Beispiele vorhanden waren, dass welche appellirt hatten, so wurde durch einen öffentlich bekannt gemachten, kaiserlichen Beschluss die Einwendung von Berufungen verboten; denn der Kaiser glaubte, dass diejenigen, welche wegen ihrer, durch ausgezeichnete Sorgsamkeit bewährten, Treue und Festigkeit zu der Höhe dieser Stelle emporgehoben werden, nach ihrer Weisheit und dem Glanz ihrer Würde nicht anders entscheiden würden, als er selbst entschieden haben würde. 2Den Präfectis Prätorio wurde auch noch ein anderes Vorrecht ertheilt, nämlich, dass minderjährige gegen ihren Ausspruch von keiner andern Behörde, als vom Präfectus Prätorio selbst, in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden können.
De muneribus civilibus liber singularis
Arcad. Charis. lib. sing. de muner. civil. Die bürgerlichen Dienste werden dreifach eingetheilt; denn einige Dienste sind persönlich, einige werden Vermögensdienste genannt, einige sind gemischter Art. 1Persönlich sind diejenigen, die durch geistige Fürsorge und körperliche Anstrengung ohne einigen Nachtheil des Verrichtenden ausgeführt werden; wie die Vormundschaft oder Pflegschaft. 2Auch die Besorgung des Kalenders55Des Einnahme- und Ausgabetagebuchs der Stadtcasse. Vgl. fr. 9. §. 7. de adm. rer. ad civ. pert. 50. 8. und die Quästur in irgend einer Stadt wird nicht unter die Ehrenstellen gerechnet, sondern ist ein [gemeiner] persönlicher Dienst. 3Die Stellung von Rekruten und von Pferden66S. Veget. L. I. cap. 7. oder was sonst für Vieh nothwendig gestellt werden muss, wenn etwa Sachen fortzuschaffen oder abzuholen sind, es seien kaiserliche Gelder, oder Getreide, oder Gewänder, ist ein persönlicher Dienst.77Vgl. unten §. 11. h. fr. 4Die Besorgung der Fahrposten und die Aufbringung von Vorspann ist ein persönlicher Dienst. 5Auch die Sorge für den Einkauf von Getreide und Oel (denn es ist gewöhnlich, für diese Gegenstände Besorger zu erwählen, die man σιτῶνας und ἐλαιῶνας88Getreidekäufer, Oelkäufer. nennt) wird in manchen Städten unter die persönlichen Dienste gerechnet, wie die Heizung des öffentlichen Bades, wenn dem Besorger aus den Einkünften einer Stadt Geld dazu hergeschossen wird. 6Desgleichen wird die Sorge für Erhaltung der Wasserleitung unter die persönlichen Dienste gezählt. 7Die Friedensbeamten, die über die öffentliche Ordnung und die Reinerhaltung der Sitten gesetzt werden, wie auch die, welche zu Besserung der Strassen bestellt zu werden pflegen, haben, da sie von ihrem Vermögen Nichts auf diese Amtsführung wenden, ebenfalls nur persönliche Dienste auf sich; so auch die Aufseher (episcopi), die dem Brodverkauf und andern Feilschaften, welche den Bevölkerungen der Städte zum täglichen Unterhalt dienen, vorgesetzt sind. 8Derjenige, welcher die Getreidezufuhr empfängt, oder herbeischafft, oder bezahlt, und die Einnehmer des Kopfgeldes99Das zum Behuf des Getreideankaufs entrichtet werden musste. fr. 9. §. 5. de adm. her. ad civ. pert. 50. 8. haben einen persönlichen Dienst zu besorgen.1010S. fr. alleg. §. 6. 9Desgleichen leisten diejenigen Pfleger, die zu Erhebung der öffentlichen Einkünfte einer Stadt erwählt zu werden pflegen, einen persönlichen Dienst. 10Auch Denjenigen, welche zu Hauspflegern, Archivaren, Rechnungsführern, Buchhaltern, Herbergern der Gastfreunde1111Xenoparochi. Diese Last wird aber unten als eine Vermögenslast, und zwar als eine dingliche betrachtet. fr. 11. de vacat. et excus. 50. 5. Dieses war sie vielleicht, insofern blos Quartier und etwa Holz und Salz gewährt wurde (Horat. Sat. I. 5.), hingegen persönlicher Dienst, wenn der Gast beköstigt ward. (wie in einigen Städten geschieht), zu Hafenaufsehern, zu Besorgern des Aufbaus oder der Ausbesserung öffentlicher Gebände, es mögen nun Palläste, oder Schiffe, oder Einkehrhäuser werden sollen, bestellt werden, sobald sie nur öffentliche Gelder für die Herstellung des Baues auszahlen, und Denjenigen, die vorkommendenfalls den Bau oder der Ausbesserung von Schiffen vorgesetzt werden, — allen diesen werden [damit] persönliche Dienste aufgelegt. 11Auch das Geleite der Kameele ist gleichfalls eine persönliche Leistung; denn nach dem Anschlag der Nahrung und der Kameele muss den Kameelaufsehern eine gewisse Summe gegeben werden, sodass sie nur zu persönlichen Diensten verpflichtet sind. Es ist ausdrücklich bestimmt, dass diese nach der Ordnung der Liste berufen und durch keine Entschuldigung befreit werden, ausser allein durch die Schwäche eines verletzten und untüchtigen Körpers. 12Die Abgeordneten, die an den Hof des Kaisers geschickt werden, haben, da sie mitunter ein Reisegeld, was legativum genannt wird, bekommen, ebenfalls einen persönlichen Dienst auf sich, wie auch die Hauptleute der Nachtwache und die Aufseher der Mühlen. 13Desgleichen übernehmen die Vertreter der Stadt, welche von den Griechen syndici genannt werden, und welche man zum Klagen oder Antworten in einem gewissen Processe erwählt, die Mühe eines persönlichen Dienstes. 14Auch die Nothwendigheit, Richter (Geschworner) zu werden, wird unter die persönlichen Dienste gerechnet. 15Wenn Jemand dazu angestellt wird, die an eine öffentliche Strasse grenzenden Grundbesitzer zu Pflasterung derselben anzuhalten, so ist dies ein persönlicher Dienst. 16Ebenso geben auch Die, welche zu An- und Aufnahme der Abschätzungsangaben1212Vgl. u. fr. 4. de cens. 50. 15. bestellt sind, zur Mühe eines persönlichen Dienstes sich her. 17Auch die Peitschenträger, von welchen die Vorsteher bei den Kampfspielen begleitet werden, und die Schreiber eines Beamten verrichten persönliche Dienste. 18Vermögensdienste sind solche, die mit Aufwand aus dem Vermögen und mit Verlust des Uebernehmenden geleistet werden. 19Der Einkauf von Oel und Früchten wird bei den Alexandrinern1313Vgl. §. 5. h. fr. für einen Vermögensdienst gehalten. 20Auch die Weinempfänger in der Provinz Africa haben einen Vermögensdienst auf sich. 21Die Vermögensdienste sind aber doppelter Art; einige von diesen Diensten werden nemlich dem [Grund]besitz oder dem Vermögen [selbst] aufgelegt, wie [zu stellende] Packpferde, oder Maulthiere, Vorspann und Postpferde. 22Solche Dienste müssen auch Die, welche weder Bürger (municipes) noch Einwohner (incolae) sind, übernehmen.1414Wenn sie im Stadtgebiet Grundstücke haben. fr. 6. §. 5. h. t. 23Aber auch Capitalisten, wenngleich sie alte Soldaten sind, müssen, zufolge Rescripts, dergleichen Beisteuern tragen. 24Von solchen Diensten ist weder ein gewesener erster Hauptmann (primipilaris) noch ein verabschiedeter, noch ein in Dienst stehender Soldat, oder wem sonst ein Vorrecht zu Statten kommt, noch auch ein Pontifex, befreit. 25Ausserdem haben einige Städte das Vorrecht, dass Jeder, der in ihrem Gebiete [Grundstücke] besitzt, jährlich etwas Gewisses an Getreide, nach Maassgabe des Umfangs seiner Felder, liefert; diese Art der Beisteuer ist denn ein Dienst vom [Grund]Besitz. 26Dienste gemischter Art sind die Decaprotien oder Icosaprotien1515Der Decemprimat oder Vigintiprimat, nach dem verschiedenen Ortsherkommen, So kommen auch 5, 6, 7, und 15 primi vor. Savigny a. a. O. S. 71. Vgl. fr. 1. §. 1. h. t., wie Herennius Modestinus sowohl schriftlich (in notando) als mündlich (in disputando) richtig und mit dem besten Grunde ausgesprochen hat; denn die Decaproten und Icosaproten verrichten theils, indem sie die Beisteuern einnehmen, persönliche Dienste, theils übertragen sie gegen den Fiscus den Ausfall wegen der Obliegenheiten Verstorbener, sodass dieser Dienst mit Recht unter die gemischten zu zählen ist. 27Aber auch diejenigen, die ich oben als persönliche bezeichnet habe, gehören zu der Classe der gemischten, sobald Die, welche sie verrichten, nach dem Gesetz oder Herkommen ihrer Stadt auch aus eignem Vermögen etwas aufwenden oder bei Eintreibung der Getreidelieferungen den Ausfall wegen verlassener Grundstücke übertragen. 28Alle diese Dienste, die ich dreifach eingetheilt habe, werden unter einem Ausdrucke begriffen; nemlich persönliche, und Vermögensdienste, und gemischte, werden bürgerliche oder öffentliche Dienste genannt. 29Wenn aber Jemandem eine Befreiung, es sei nur von persönlichen, oder von bürgerlichen Diensten überhaupt, ertheilt ist, so kann er doch weder den Getreidelieferungen, noch dem Vorspann, noch der Stellung von Postpferden, noch der Aufnahme von Fremden (Gastfreunden), noch von den Diensten wegen des Schiffbaus, noch dem Kopfgelde sich entziehen, mit Ausnahme der dienenden und ausgedienten Soldaten. 30Dass [jedoch] den Lehrern, welche der bürgerlichen Dienste überhoben sind,1616Die nemlich, welche höhere Wissenschaften lehrten. fr. 2. §. 8. de vacat. et exc. 50. 5., fr. 11. §. 4. h. t. sowie den Grammatikern, Rednern, Aerzten und Philosophen, von den Kaisern die Befreiung von Aufnahme der Fremden nachgelassen worden, geht aus Rescripten sowohl Kaiser Vespasians als Kaiser Hadrians hervor.