Aurelii Arcadii Charisii Opera
Index
De testibus liber singularis
Arcad. Qui Et Charis. lib. sing. de testib. Der Gebrauch der Zeugnisse ist häufig und nothwendig, und [sie sind] von denen vorzüglich zu fordern, deren Glaubwürdigkeit nicht schwankt. 1Es können auch Zeugen nicht blos in peinlichen Rechtssachen, sondern auch in bürgerlichen Rechtsstreiten11In criminalibus causis — in pecuniariis litibus. S. die Bem. zu L. 1. §. 1. D. de calumn. 3. 6., sowie es die Umstände verlangen, gebraucht werden, und [zwar] solche, welchen nicht untersagt ist, ein Zeugniss [abzulegen], und welche durch kein Gesetz eine Entschuldigung gegen die Zeugnissablegung haben. 2Obgleich durch einige Gesetze eine sehr grosse Zahl von Zeugen festgesetzt worden ist, so wird doch in Folge kaiserlicher Constitutionen diese Freiheit auf eine genügende Zahl von Zeugen beschränkt, so das die Richter es anordnen und nur das Vorfordern derjenigen Zahl von Zeugen, welche sie für nothwendig gehalten haben werden, dulden sollen, damit nicht bei ungebundener Erlaubniss zur Plage der Menschen eine überflüssige Menge von Zeugen herbeigezogen werde.
Arcad. Qui Et Charis. lib. sing. de testib. Ein wegen einer Schmähschrift Verurtheilter wird zum Zeugniss unfähig22Intestabilis, d. h. sowohl kein Zeugniss ablegen, als auch kein Testament machen, wobei Andere Zeugen sind.. 1Auch das ist unbezweifelt, dass, wenn es die Umstände fordern, nicht blos Privatpersonen, sondern auch Magistrate, wenn sie gegenwärtig sind, ein Zeugniss ablegen [müssen]. Ingleichen hat der Senat verordnet, dass der Prätor in einem Process wegen Ehebruchs ein Zeugniss ablegen müsse. 2Wenn die Lage einer Sache so sein sollte, dass wir auch einen Fechter33Arenarium; namentlich bezeichnet dieses Wort einen solchen, welcher in den Schauspielen mit wilden Thieren kämpft. Solche Personen waren infam und daher eigentlich untüchtige Zeugen. oder eine ähnliche Person als Zeugen zuzulassen gezwungen werden, so ist dem Zeugniss desselben ohne Tortur nicht zu glauben. 3Wenn alle Zeugen von derselben Ehrbarkeit und bürgerlichen Achtung sein sollten und die Beschaffenheit des Geschäfts und die innere Ueberzeugung des Richters mit ihnen übereinstimmt, so muss man alle Zeugnisse berücksichtigen; wenn aber einige unter ihnen verschieden ausgesagt haben, wenn gleich in ungleicher Zahl, so muss man das, was der Natur des Geschäfts angemessen und von dem Verdacht einer Feindschaft, oder einer Gunst frei ist, glauben; und es wird der Richter seine innere Ueberzeugung durch Schlüsse, und Zeugnisse, und [durch das], was er als der Sache entsprechender und der Wahrheit gemässer erfahren haben wird, bestätigen, denn man muss nicht auf die Menge [der Zeugen], sondern auf die lautere Glaubwürdigkeit der Zeugnisse, und auf die Zeugnisse sehen, denen das Licht der Wahrheit mehr zur Seite steht.
Arcad. Qui Et Charis. lib. sing. de testib. Durch [kaiserliche] Mandate wird bestimmt, dass die Präsides darauf sehen sollen, dass Sachwalter in einer Rechtssache, in welcher sie als Sachwalter gedient haben, kein Zeugniss ablegen und das ist auch in Bezug auf Geschäftsführer44In exsecutoribus negotiorum. Welche Personen Arcadius hiermit gemeint habe, darüber hat man verschiedene Meinungen aufgestellt. Die neueste und sehr wahrscheinliche Erklärung ist die von Linde in d. Zeitschr. f. Civilr. und Proc. B. 1. S. 285. ff., nach welcher unter exsecutores — der Natur des Verhältnisses nach, stets entweder ausschliesslich im Interesse eines Theils handeln, oder — zugleich ein eigenes Interesse wahrnehmen. — Dahin gehören denn Tutoren, Curatoren, Procuratoren, Administratoren und dgl. Anderer Meinung ist Heffter Instit. d. Civil. Proc. S. 205. Anm. 20. welcher unter exsec. negot. gerichtliche Beamte oder Deputirte versteht, welche den Parteien in einer anhängigen Streitsache und für dieselbe angewiesen worden sein sollen. zu beobachten.
Übersetzung nicht erfasst.
De officio praefecti praetorio liber singularis
Aurel. Arcad. Charis. Mag. libell. lib. sing. de off. Praef. Pr. Es ist nothwendig, kürzlich zu erwähnen, woher der Ursprung der Würde des Präfectus Prätorio gekommen ist. Nach einigen Schriftstellern soll vor Alters der Präfectus Prätorio nach Art des Magister equitum eingesetzt worden sein. Denn da bei den Alten den Dictatoren auf eine gewisse Zeit die höchste Gewalt anvertraut zu werden pflegte, und dieselben sich einen Magister equitum erwählten, welche als theilnehmende Gehülfen in der Staatsverwaltung und dem Kriegswesen, die nächste Gewalt nach ihnen in Händen hatten, so wurden, nachdem die Regierung des Staates auf immerwährende Kaiser übergegangen war, von den Kaisern, nach Art des Magister equitum, Präfecti Prätorio erwählt, jedoch mit einem grössern Wirkungskreise zur Vervollkommnung der Staatsverwaltung. 1Das aus diesem Ursprung hervorgegangene Ansehen der Präfecte fand man bald angemessen, so auszudehnen, dass von dem Präfectus Prätorio keine Berufung weiter Statt fand. Denn da vorher Frage darüber entstanden war, ob vom Präfectus Prätorio appellirt werden könne, und es dem Rechte nach zulässig sei, auch Beispiele vorhanden waren, dass welche appellirt hatten, so wurde durch einen öffentlich bekannt gemachten, kaiserlichen Beschluss die Einwendung von Berufungen verboten; denn der Kaiser glaubte, dass diejenigen, welche wegen ihrer, durch ausgezeichnete Sorgsamkeit bewährten, Treue und Festigkeit zu der Höhe dieser Stelle emporgehoben werden, nach ihrer Weisheit und dem Glanz ihrer Würde nicht anders entscheiden würden, als er selbst entschieden haben würde. 2Den Präfectis Prätorio wurde auch noch ein anderes Vorrecht ertheilt, nämlich, dass minderjährige gegen ihren Ausspruch von keiner andern Behörde, als vom Präfectus Prätorio selbst, in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden können.
De muneribus civilibus liber singularis
Übersetzung nicht erfasst.